Unsere KanzleiYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Mandantensegmente
FachwissenYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
KI BuchhaltungYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
SchnittstellenpartnerYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
KontaktYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Einkommensteuer

Besteuerungsrecht bei Schiffspersonal im nationalen Seeverkehr

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

Sie wollen Mandant werden?
Kontaktieren Sie uns!

E-Mail Schreiben
Anfrage senden

Besteuerungsrecht bei Arbeit auf Schiffen richtig einordnen

Bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen im Schifffahrtsbereich stellt sich häufig die Frage, welchem Staat das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn zusteht. Besonders praxisrelevant ist das, wenn der Arbeitgeber im Ausland sitzt, die Tätigkeit aber ganz oder überwiegend in Deutschland ausgeübt wird. Der Bundesfinanzhof hat mit Entscheidung vom 09.04.2026 unter dem Aktenzeichen VI R 1/24 klargestellt, dass bei Einkünften eines in Deutschland ansässigen Arbeitnehmers auf einem Schiff im nationalen Seeverkehr Deutschland als Ansässigkeitsstaat besteuern darf.

Der Begriff Ansässigkeitsstaat bezeichnet im Abkommensrecht den Staat, in dem eine Person nach den Regeln des jeweiligen Abkommens steuerlich ansässig ist. Maßgeblich sind dabei regelmäßig Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder vergleichbare persönliche Anknüpfungspunkte. Das Besteuerungsrecht beschreibt, welchem Staat nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Befugnis zusteht, bestimmte Einkünfte steuerlich zu erfassen. Solche Abkommen sollen verhindern, dass dieselben Einkünfte in zwei Staaten voll besteuert werden, und zugleich Abgrenzungskonflikte lösen.

Im entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer in Deutschland ansässig und bei einem Unternehmen mit Sitz in Zypern beschäftigt. Er arbeitete auf einer Passagierfähre, die ausschließlich zwischen Hamburg und einer deutschen Nordseeinsel verkehrte. Die Strecke führte über die Elbe und über küstennahes Meer innerhalb der deutschen 12 Meilen Zone. Gerade diese tatsächliche Einordnung der Route war für die steuerliche Beurteilung entscheidend. Denn nicht jede Tätigkeit auf einem Schiff führt automatisch dazu, dass der Staat der Geschäftsleitung des Arbeitgebers das Besteuerungsrecht erhält.

Für Unternehmen aus der Schifffahrt, für Fährbetriebe und für Arbeitnehmer mit Auslandsbezug zeigt die Entscheidung, wie wichtig eine präzise Prüfung der Verkehrsart ist. Auch für Lohnabrechnung, Entsendefälle und die steuerliche Beratung mittelständischer Unternehmensgruppen mit internationalen Strukturen ist die Abgrenzung von erheblicher Bedeutung.

Doppelbesteuerungsabkommen und Schiffseinkünfte in der Praxis

Nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und Zypern gilt für Arbeitnehmervergütungen grundsätzlich, dass sie im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers besteuert werden. Davon gibt es Sonderregeln für bestimmte Tätigkeiten an Bord von Schiffen. Danach können Vergütungen für Tätigkeiten an Bord eines Seeschiffes im internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes im Binnenverkehr dem Staat zugewiesen werden, in dem sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Genau auf diese Sonderregel hatte sich der Kläger berufen. Sein Ziel war es, die Einkünfte Zypern zuzuordnen, weil sie dort nach dem anwendbaren Recht steuerbefreit waren. Das zuständige Finanzamt ging hingegen von einer vollen Steuerpflicht in Deutschland aus. Diese Sichtweise wurde nun bestätigt.

Der Bundesfinanzhof hat zunächst ausgeführt, dass keine Tätigkeit auf einem Seeschiff im internationalen Verkehr vorlag. Internationaler Verkehr liegt im abkommensrechtlichen Zusammenhang regelmäßig dann vor, wenn ein Schiff grenzüberschreitend eingesetzt wird und damit eine Auslandsberührung besteht. Daran fehlte es hier vollständig, weil die Fähre ausschließlich zwischen zwei Orten in Deutschland verkehrte.

Ebenso verneinte das Gericht eine Tätigkeit an Bord eines Schiffes im Binnenverkehr. Der Begriff Binnenverkehr wurde eng ausgelegt. Ein Schiff im Binnenverkehr ist danach nur ein solches, das ausschließlich auf innerhalb des Festlandes liegenden Binnengewässern fährt, also auf Flüssen, Kanälen und Seen. Sobald das Schiff nicht nur auf Binnengewässern, sondern auch auf Küstengewässern unterwegs ist, greift diese Sonderregel nicht mehr. Das war im Streitfall entscheidend, weil die Fähre auch in inländischen Küstengewässern fuhr.

Damit blieb es bei der Grundregel des Abkommens. Da der Arbeitnehmer in Deutschland ansässig war und keine abweichende Sonderzuweisung eingriff, stand Deutschland das ausschließliche Besteuerungsrecht zu.

BFH Entscheidung zu Küstengewässern und Binnenverkehr

Die eigentliche Tragweite der Entscheidung liegt in der klaren Abgrenzung zwischen Binnengewässern und Küstengewässern. Der Bundesfinanzhof stellt ausdrücklich darauf ab, dass ein Schiff im Binnenverkehr nur dann vorliegt, wenn die Fahrt ausschließlich auf innerhalb des Festlandes gelegenen Gewässern stattfindet. Küstennahe Seegebiete innerhalb der deutschen 12 Meilen Zone zählen dafür nicht als Binnengewässer. Für die Praxis bedeutet das, dass nationaler Seeverkehr steuerlich nicht mit Binnenverkehr gleichgesetzt werden darf.

Ebenso wichtig ist die Aussage des Gerichts zur fehlenden streckenbezogenen Aufteilung. Der Kläger hatte argumentiert, ein erheblicher Teil der Strecke sei auf Binnengewässern zurückgelegt worden. Das genügte jedoch nicht. Das Abkommen sieht nach der Entscheidung keine Aufspaltung des Besteuerungsrechts danach vor, welche Teilstrecke auf welchem Gewässertyp befahren wurde. Entweder liegt eine begünstigte Tätigkeit auf einem Schiff im Binnenverkehr vor oder eben nicht. Mischverläufe führen nicht zu einer anteiligen Zuweisung des Arbeitslohns.

Für Arbeitgeber und beratende Berufe schafft das Rechtsklarheit. Wer Personal auf Fähren, Versorgungsschiffen oder vergleichbaren Einheiten einsetzt, muss die steuerliche Behandlung nicht nach Routenabschnitten aufteilen, wenn das einschlägige Abkommen eine solche Aufteilung nicht vorsieht. Entscheidend ist vielmehr die rechtliche Gesamteinordnung der konkreten Tätigkeit. Das vereinfacht die Lohnsteuerbeurteilung, verlangt aber zugleich eine saubere Tatsachenermittlung zur Route und zum Einsatzgebiet des Schiffes.

Auch jenseits des konkreten Abkommens mit Zypern ist die Entscheidung von Bedeutung. Viele Doppelbesteuerungsabkommen enthalten vergleichbare oder ähnlich formulierte Sonderregeln für Tätigkeiten an Bord von Schiffen. Die genaue Wortlautauslegung bleibt zwar immer abkommensbezogen, die jetzt bestätigten Grundsätze zur Trennung von nationalem Seeverkehr, Binnenverkehr und internationalem Verkehr werden in der Beratungspraxis jedoch regelmäßig als wichtige Orientierung herangezogen werden.

Praxisfolgen für Arbeitgeber Arbeitnehmer und Lohnabrechnung

In der betrieblichen Praxis sollten Unternehmen mit Schifffahrtsbezug ihre Lohnsteuerprozesse und Entsendefälle sorgfältig überprüfen. Maßgeblich ist zunächst die steuerliche Ansässigkeit des Arbeitnehmers. Hinzu kommt die genaue Analyse, auf welchem Schiffstyp und in welchem Verkehrsbereich die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Der Sitz oder die Geschäftsleitung des Arbeitgebers im Ausland allein führt nicht automatisch dazu, dass auch das Besteuerungsrecht ins Ausland verlagert wird.

Besondere Aufmerksamkeit ist bei Fährverbindungen geboten, die zwar innerhalb Deutschlands verlaufen, aber teilweise über Küstengewässer führen. Gerade solche Konstellationen können auf den ersten Blick wie Binnenverkehr wirken, sind steuerlich aber anders zu beurteilen. Für Unternehmen kann eine fehlerhafte Einordnung erhebliche Folgen haben, etwa bei Lohnsteuerabzug, Haftungsrisiken und der Kommunikation mit Mitarbeitenden über ihre steuerliche Belastung.

Für Arbeitnehmer ist die Entscheidung ebenfalls relevant, weil sie zeigt, dass eine ausländische Steuerbefreiung nicht nutzbar ist, wenn das Abkommen das Besteuerungsrecht Deutschland zuweist. Wer in Deutschland ansässig ist und auf nationalen Seeverbindungen arbeitet, sollte daher nicht ohne eingehende Prüfung von einer Besteuerung im Staat des Arbeitgebers ausgehen.

Im Ergebnis schafft die Entscheidung vom 09.04.2026, VI R 1/24, mehr Rechtssicherheit für die Einordnung von Einkünften aus Tätigkeiten an Bord von Schiffen. Nationaler Seeverkehr ist weder internationaler Verkehr noch Binnenverkehr, wenn das Schiff auch Küstengewässer befährt. Dann bleibt es bei der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers. Wir unterstützen kleine und mittelständische Unternehmen bei der rechtssicheren Umsetzung solcher Vorgaben in Lohnabrechnung und Finanzprozessen. Ein besonderer Schwerpunkt unserer Kanzlei liegt auf der Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung, wodurch für Unternehmen aller Größen spürbare Kostenersparungen realisiert werden können.

Mehr über diese
Gerichtsentscheidung lesen
zur externen Veröffentlichung

Mandant werden?
Senden Sie uns Ihr Anliegen

Unsere bestens geschulten Mitarbeiter sind bei jedem Schritt für Sie da. Wir helfen gerne. Bitte melden Sie sich, wenn künstliche Intelligenz, Cloud-Lösungen, Machine Learning und eine hochaktuelle Software auch Ihr "Business-Leben" einfacher machen sollen.

Wir haben Ihre Anfrage erhalten.
Oops! Something went wrong while submitting the form.