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Einkommensteuer

Besteuerung von 401k-Auszahlungen für Rückkehrer nach Deutschland

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Neue BFH-Entscheidung zur steuerlichen Behandlung von 401(k)-Plänen

Mit seiner Entscheidung vom 25. Juni 2025 (Az. X R 23/22) hat der Bundesfinanzhof zur steuerlichen Behandlung von Zahlungen aus US-amerikanischen Altersvorsorgeplänen nach Section 401(k) des Internal Revenue Code klargestellt, dass diese – soweit sie vor dem 1. Januar 2025 erfolgt sind – grundsätzlich als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe b Einkommensteuergesetz zu behandeln sind. Die Entscheidung betrifft vor allem Personen, die für einige Jahre in den Vereinigten Staaten beschäftigt waren und nach ihrer Rückkehr nach Deutschland Kapitalauszahlungen aus einem solchen Vorsorgeplan erhalten.

Die Thematik ist von erheblicher Relevanz für Unternehmerinnen und Unternehmer, die international tätig sind oder Mitarbeitende mit Auslandserfahrung beschäftigen. Auch Steuerberaterinnen und Steuerberater, die Mandate mit Bezug zu den USA betreuen, müssen die neue Bewertung des 401(k)-Plans beachten. Erstmals positioniert sich der BFH mit großer Deutlichkeit dazu, dass ein 401(k)-Plan rechtsvergleichend mit inländischen Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes gleichzustellen ist. Daraus folgt, dass Auszahlungen aus diesen Systemen grundsätzlich als sonstige Einkünfte steuerpflichtig sind, sofern sie nicht bereits unter frühere Befreiungstatbestände fallen.

Für die Beurteilung der Kapitalauszahlung aus einem 401(k)-Plan kommt es maßgeblich darauf an, ob die Beitragsleistungen steuerlich bereits begünstigt waren und welche Laufzeiten nach den jeweiligen Vertragsbedingungen bestanden. Der BFH hat das Verfahren an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen, um festzustellen, ob die jeweilige Vertragslaufzeit von mindestens zwölf Jahren erfüllt und der Plan nach seiner tatsächlichen Ausgestaltung mit einer Versicherung vergleichbar ist, wie sie in § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Einkommensteuergesetz in der Fassung von 2004 beschrieben ist.

Rechtliche Einordnung und systematische Analyse

Das Gericht ordnet Zahlungen aus 401(k)-Plänen den sogenannten sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 5 Einkommensteuergesetz zu. Diese Norm regelt die nachgelagerte Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgesystemen. Sie umfasst Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, sofern die zugrunde liegenden Beitragszahlungen zuvor nicht steuerfrei gestellt wurden. Der Bundesfinanzhof wendet die Vorschrift insoweit auch auf ausländische Systeme an, sofern sie funktional und strukturell mit diesen inländischen Einrichtungen vergleichbar sind. Damit entwickelt der BFH seine Linie aus früheren Entscheidungen konsequent weiter.

Juristisch von Bedeutung ist, dass das Gericht die Besteuerung ausdrücklich nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe b Einkommensteuergesetz vornimmt und nicht nach der bisher teilweise angewandten Auffangvorschrift des Buchstabens c. Entscheidend sei, dass der 401(k)-Plan als ein Instrument der betrieblichen Altersvorsorge anzusehen ist, auch wenn er nicht deutschem Aufsichtsrecht unterliegt. Für die Beurteilung der Steuerpflicht verweist § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe b Einkommensteuergesetz auf § 20 Absatz 1 Nummer 6 Einkommensteuergesetz in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung. Diese Regelung legt fest, dass der Unterschiedsbetrag zwischen Auszahlung und eingezahlten Beiträgen steuerpflichtig ist, es sei denn, der Vertrag erfüllt bestimmte Alters- und Laufzeitbedingungen, die zur hälftigen Besteuerung führen können.

Mit dieser Argumentation stärkt der BFH die Kohärenz zwischen nationaler und internationaler Altersvorsorge. Er greift zugleich auf das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den USA zurück, in dem die Bundesrepublik bereits die strukturelle Vergleichbarkeit des 401(k)-Plans mit inländischen Durchführungswegen der betrieblichen Altersvorsorge anerkannt hat. Für die Praxis folgt daraus, dass Steuerpflichtige mit 401(k)-Auszahlungen ihre Verträge und Zahlungsflüsse detailliert dokumentieren müssen, um eine korrekte steuerliche Behandlung nachweisen zu können. Auch Finanzämter erhalten nun einen klaren Leitfaden, wie derartige Zahlungen einzuordnen sind.

Relevanz und Auswirkungen auf Unternehmen und Fachpraxis

Für kleine und mittelständische Unternehmen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den USA eingesetzt haben, ergeben sich aus der neuen BFH-Rechtsprechung relevante Folgerungen. Einerseits betrifft sie direkt ehemalige Expatriates, die im Rahmen einer Entsendung Beiträge zu einem 401(k)-Plan geleistet haben. Andererseits stellt sie auch Arbeitgeber und Steuerberatende vor die Aufgabe, international koordinierte Altersvorsorgekonzepte steuerlich sauber abzubilden. Gerade bei Pflegeeinrichtungen, Kliniken oder spezialisierten Fachbetrieben, die Personal international rekrutieren, kann diese Entscheidung unmittelbare steuerliche Konsequenzen haben.

In der steuerlichen Beratungspraxis ist fortan zu prüfen, in welchem Umfang Auszahlungen aus einem 401(k)-Plan als steuerpflichtige sonstige Einkünfte gelten. Dabei gilt zu beachten, dass die Neuregelung des Jahressteuergesetzes 2024, die künftig für ausländische Versorgungseinrichtungen teilweise eine nachgelagerte Besteuerung vorsieht, erst ab 2025 Anwendung findet. Für frühere Auszahlungen – und damit für die Mehrzahl bisheriger Fälle – bleibt es bei der Einordnung nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe b Einkommensteuergesetz. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zahlungen als einmalige Kapitalauszahlung oder als laufende Leistung erfolgen.

Unternehmen, die ihre Beschäftigten in US-Tochtergesellschaften entsenden, sollten die Dokumentationspflichten ernst nehmen und Vertragsabschlüsse, Einzahlungszeiträume sowie erste mögliche Auszahlungszeitpunkte nachvollziehbar festhalten. Für Onlinehändler, Start-ups oder Ingenieurbüros mit US-Geschäft bietet sich an, eine steuerliche Vorabprüfung durchzuführen, um spätere Nachforderungen zu vermeiden. Gerade in der Steuerplanung von Rückkehrerinnen und Rückkehrern sollte frühzeitig geklärt werden, welche steuerlichen Belastungen eine Auszahlung aus dem 401(k)-Plan mit sich bringt und welche Optionen einer gestreckten Auszahlung steuerlich günstiger sein könnten.

Für Steuerberaterinnen und Steuerberater ergibt sich zudem Bedarf, die steuerliche Deklaration grenzüberschreitender Altersvorsorgeverträge im Lichte dieser Rechtsprechung anzupassen. Da die Beweislast bei fehlenden Unterlagen beim Steuerpflichtigen liegt, bleibt eine saubere Dokumentation das zentrale Element jeder Beratungspraxis, insbesondere im internationalen Kontext.

Schlussfolgerung und Handlungsbedarf für die Praxis

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs bringt rechtliche Klarheit, gleichzeitig aber auch erhöhte Anforderungen an Nachweis und Dokumentation. 401(k)-Auszahlungen gelten steuerlich als Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge, soweit sie vor 2025 erfolgt sind. Betroffene Steuerpflichtige sollten rechtzeitig die erforderlichen Unterlagen zusammenstellen, um gegenüber der Finanzverwaltung die Vertragslaufzeiten und Vergleichbarkeit ihres Plans mit inländischen Modellen zu belegen. Für Unternehmen bestätigt das Urteil die Notwendigkeit, internationale Vergütungs- und Vorsorgekomponenten lückenlos festzuhalten und steuerlich richtig einzuordnen.

Unsere Kanzlei berät kleine und mittelständische Unternehmen sowie Institutionen wie Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und Onlinehändler in sämtlichen Fragen der internationalen Steuerplanung. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Digitalisierung von Buchhaltungsprozessen und der Optimierung interner Abläufe, wodurch wir Mandantinnen und Mandanten regelmäßig erhebliche Kosten- und Effizienzvorteile ermöglichen.

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