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Einkommensteuer

Beschränkte Steuerpflicht bei Versorgungsbezügen aus früherer Betriebsstätte

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Einordnung von Versorgungsbezügen als inländische Einkünfte

Versorgungsleistungen, die auf eine frühere gewerbliche Tätigkeit in Deutschland zurückgehen, können als inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb gewertet werden. Nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Einkommensteuergesetz werden Einkünfte aus einer inländischen Betriebsstätte der deutschen Einkommensteuer unterworfen, auch wenn die Betriebsstätte selbst zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr besteht. Damit unterliegen selbst jene Renten oder Versorgungsbezüge, die gewerbliche Selbstständige nach ihrer Betriebsaufgabe erhalten, weiterhin der beschränkten Steuerpflicht, sofern der Ursprung dieser Bezüge auf einer inländischen Tätigkeit beruht.

Der Fall, der dieser rechtlichen Beurteilung zugrunde liegt, betraf einen Versicherungsvertreter, der nach Aufgabe seiner Tätigkeit in Deutschland in die Slowakei verzog und dort seine Versorgungsleistungen versteuerte. Das zuständige Finanzamt unterwarf die Zahlungen jedoch der deutschen Einkommensteuer. Das Finanzgericht Baden-Württemberg stellte klar, dass diese Entscheidung rechtmäßig war. Denn ausschlaggebend sei die Veranlassung der Versorgungsleistung, nicht der aktuelle Aufenthaltsort des Zahlungsempfängers.

Fortdauer des inländischen Besteuerungsrechts nach Betriebsaufgabe

Der juristische Kern liegt in der Frage, ob ein nachträglicher Bezug auch ohne bestehende Betriebsstätte als inländisch gilt. Nach der Auslegung des Gerichts ist hierfür allein maßgeblich, dass die Einkünfte aus einer früheren inländischen gewerblichen Tätigkeit herrühren. Dies ergibt sich aus dem sogenannten Veranlassungsprinzip, das beschreibt, dass eine steuerliche Zuordnung danach erfolgt, wodurch der wirtschaftliche Vorteil letztlich ausgelöst wurde. Wenn also die Versorgung auf eine zuvor „erdiente“ gewerbliche Tätigkeit zurückzuführen ist, besteht der Inlandsbezug fort.

Die Entscheidung verdeutlicht die weite Auslegung des Begriffs der Betriebsstätte. Selbst wenn ein Betrieb nicht mehr existiert, gilt für Zwecke der beschränkten Steuerpflicht, dass die Nachwirkungen dieser früheren Tätigkeit weiterhin dem deutschen Steuerrecht unterliegen. Unternehmerinnen und Unternehmer, die ihre Geschäftstätigkeit ins Ausland verlagern oder ihren Lebenssitz wechseln, sollten daher prüfen, ob Versorgungsansprüche aus früheren Tätigkeiten in Deutschland auch künftig steuerlich relevant bleiben.

Abkommensrechtliche Zuweisung des Besteuerungsrechts

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist stets das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten. Zwischen Deutschland und der Slowakei richtet sich die Aufteilung des Besteuerungsrechts nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Nach Artikel 7 sind Unternehmensgewinne grundsätzlich in dem Staat zu versteuern, in dem das Unternehmen ansässig ist. Eine Ausnahme besteht, wenn die Gewinne einer Betriebsstätte in einem anderen Staat zurechenbar sind. In diesem Fall steht das Besteuerungsrecht diesem anderen Staat zu.

Im vorliegenden Fall hatten die ausgezahlten Versorgungsleistungen ihren Ursprung in einer früheren inländischen Betriebsstätte des Versicherungsvertreters. Sie waren daher dieser Betriebsstätte zuzuordnen, obwohl diese längst aufgelöst war. Das Gericht betonte, dass es sich hierbei nicht um eine bloße Verwaltungsvereinfachung handele, sondern um eine sachgerechte Folge der wirtschaftlichen Zuordnung: Die Leistungen seien die verspätete Auszahlung bereits während der aktiven Zeit erarbeiteter Ansprüche. Abkommensrechtlich gehörten sie damit zu den Gewinnen der früheren deutschen Betriebsstätte. Damit bleibt auch das deutsche Besteuerungsrecht trotz Auslandswohnsitz bestehen.

Die Zuweisung der Besteuerungsrechte verhindert zugleich eine Doppelbesteuerung. Im Sinne von Artikel 23 des Abkommens nimmt der Ansässigkeitsstaat, also die Slowakei, die betreffenden Einkünfte von der Besteuerung aus und kann sie lediglich zur Ermittlung eines eventuell höheren Progressionssatzes berücksichtigen. Sollte dennoch eine steuerliche Doppelbelastung entstehen, kann nach Artikel 25 ein Verständigungsverfahren eingeleitet werden.

Praxisrelevante Konsequenzen für Unternehmen und Selbstständige

Für ehemalige Selbstständige, die nach Beendigung ihrer Tätigkeit aus Deutschland wegziehen, birgt die Entscheidung eine bedeutsame steuerliche Klarstellung. Versorgungszahlungen, etwa aus berufsständischen Versorgungswerken oder aus vertraglich zugesicherten Altersversorgungen, können unabhängig vom Wohnsitz weiterhin in Deutschland steuerpflichtig bleiben. Maßgeblich ist, ob diese Leistungen wirtschaftlich aus einer früheren inländischen gewerblichen Tätigkeit herrühren. Damit sollten insbesondere Handelsvertreter, freie Beraterinnen und Berater oder Makler, die nach einem Ortswechsel Bezüge aus deutschen Unternehmen erhalten, frühzeitig klären, ob diese als nachträgliche Einkünfte aus inländischem Gewerbebetrieb zu erfassen sind.

Auch für steuerberatende Praxen bedeutet das Urteil erhöhte Beratungspflicht: Der Ankauf von Rentenansprüchen oder die Umwandlung früherer Vergütungsansprüche in Versorgungsleistungen sollte stets unter Berücksichtigung der beschränkten Steuerpflicht geprüft werden. Unternehmen mit internationaler Struktur müssen sicherstellen, dass ihre steuerlichen Verpflichtungen in Deutschland und im Ausland lückenlos koordiniert sind, um Doppelbelastungen zu vermeiden.

Für kleine und mittelständische Betriebe, die ehemalige Vertreter oder Berater mit Versorgungszusagen ausgestattet haben, ist die Dokumentation der Zahlungsveranlassung entscheidend. Nur so lässt sich künftig belegen, ob die Leistungen einer früheren Betriebsstätte zuzurechnen sind. Steuerlich kann eine präzise Abgrenzung erhebliche Einsparungen oder Nachzahlungen vermeiden.

Das Verständnis der beschränkten Steuerpflicht und des Betriebsstättenbegriffs wird in einer zunehmend mobilen Wirtschaft immer wichtiger. Gerade für Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie Selbstständige, die in digitalen Märkten tätig sind und ihre Tätigkeit über Ländergrenzen hinweg ausdehnen, ist die exakte steuerliche Zuordnung ein zentraler Bestandteil der Finanzplanung. Eine enge Abstimmung mit der Steuerberatung hilft, spätere Überraschungen im Rahmen von Außenprüfungen zu vermeiden. Unsere Kanzlei unterstützt dabei kleine und mittelständische Unternehmen, ihre Prozesse in der Buchhaltung zu digitalisieren und steuerlich sicher zu gestalten. Mit unserer Spezialisierung auf Prozessoptimierung und digitale Lösungen sorgen wir für nachhaltige Effizienzsteigerungen und helfen, Kostenpotenziale langfristig zu realisieren.

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