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Körperschaftsteuer

Bescheinigung nach Körperschaftsteuergesetz ohne Zahlungstag

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Bescheinigung nach Körperschaftsteuergesetz: worum es praktisch geht

In der Praxis kommunaler Unternehmen und anderer öffentlich geprägter Strukturen spielt die Frage eine große Rolle, wie Vorgänge zwischen einer sogenannten Trägerkörperschaft und ihrem Betrieb gewerblicher Art steuerlich zu dokumentieren sind. Ein Betrieb gewerblicher Art ist ein organisatorisch abgrenzbarer wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, der am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Typische Fälle finden sich etwa bei Stadtwerken, Bädern, Verkehrsbetrieben oder ausgelagerten Servicegesellschaften in der öffentlichen Hand, aber auch bei Konstellationen mit ausgeprägter Leistungsbeziehung zwischen Bereichen, in denen dauerhaft Verluste anfallen, und dem Träger.

Kommt es in diesem Umfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, also zu einer Vermögensminderung oder verhinderten Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und nicht als offene Ausschüttung in Erscheinung tritt, stellt sich neben der materiellen steuerlichen Einordnung häufig eine formale Dokumentationsfrage. Die Bescheinigung nach dem Körperschaftsteuergesetz ist dabei ein zentrales Nachweisinstrument, das in bestimmten Fällen auszustellen ist, um steuerliche Folgewirkungen zutreffend zu erfassen. Genau hier setzt eine aktuelle höchstrichterliche Klarstellung an, die für die operative Umsetzung spürbare Entlastung bringt.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil VIII R 39/23 vom 20.01.2026 entschieden, dass die Angabe eines Zahlungstags in einer Bescheinigung nach dem Körperschaftsteuergesetz entbehrlich ist, wenn die verdeckte Gewinnausschüttung nicht in einer Geldzahlung besteht, sondern in der Übernahme einer verlustbringenden Tätigkeit durch den Betrieb gewerblicher Art für die Trägerkörperschaft. Damit wird ein formales Detail eindeutig geklärt, das in der Praxis immer wieder zu Rückfragen, Unsicherheiten und teils auch zu vermeidbarem Aufwand in der Erstellung und Prüfung solcher Bescheinigungen geführt hat.

Verdeckte Gewinnausschüttung durch Tätigkeitsübernahme: steuerlicher Kern

Der entscheidende Punkt liegt im Charakter der verdeckten Gewinnausschüttung. Während klassische Fälle häufig an eine Zahlung oder Vorteilsgewährung an den Anteilseigner anknüpfen, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dadurch ausgelöst werden, dass ein Bereich wirtschaftliche Nachteile übernimmt, die eigentlich dem Anteilseigner oder einem anderen Bereich zuzuordnen wären. In der hier relevanten Fallgruppe besteht die Vorteilsgewährung darin, dass der Betrieb gewerblicher Art eine dauerhaft defizitäre Tätigkeit übernimmt und damit wirtschaftliche Lasten trägt, die sonst die Trägerkörperschaft selbst getroffen hätten. Das „Ausschüttungsmoment“ liegt also nicht im Geldabfluss an einem bestimmten Tag, sondern in der wirtschaftlichen Entlastung der Trägerkörperschaft durch eine strukturelle Aufgabenverlagerung.

Für die steuerliche Beurteilung kommt es darauf an, ob die Übernahme der Verlusttätigkeit gesellschaftsrechtlich beziehungsweise organisationsrechtlich veranlasst ist und ob sie einem Fremdvergleich standhält. Der Fremdvergleich ist das gedankliche Prüfungsinstrument, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die gewählte Gestaltung auch gegenüber einem außenstehenden Dritten akzeptiert hätte. Fällt diese Prüfung negativ aus, liegt der Schluss nahe, dass nicht betriebliche Gründe, sondern die besondere Verbundenheit zwischen Trägerkörperschaft und Betrieb gewerblicher Art die Lastenübernahme veranlasst hat. Dann wird der Verlust steuerlich nicht einfach als „normaler“ Aufwand behandelt, sondern als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert, mit den entsprechenden Konsequenzen für die steuerliche Gewinnermittlung.

Gerade in dauerhaft verlustträchtigen Bereichen, wie etwa bei Bädern, ÖPNV-Teilbereichen oder bestimmten infrastrukturellen Leistungen, ist die Abgrenzung häufig anspruchsvoll. In solchen Fällen ist eine belastbare Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen wesentlich, weil die Finanzverwaltung typischerweise prüft, ob die Verlustübernahme nachvollziehbar betrieblich begründet ist oder ob sie primär der Entlastung der Trägerkörperschaft dient. Unabhängig von der materiellen Einordnung bleibt aber die Frage, welche Angaben eine Bescheinigung nach dem Körperschaftsteuergesetz enthalten muss, wenn eine verdeckte Gewinnausschüttung in Form eines solchen strukturellen Vorgangs vorliegt.

Zahlungstag in der Bescheinigung: Klarstellung und praktische Folgen

Der Bundesfinanzhof stellt mit der genannten Entscheidung klar, dass ein Zahlungstag nicht zwingend anzugeben ist, wenn es an einem tatsächlichen Zahlungsfluss fehlt. Das ist konsequent, weil die Angabe eines Zahlungstags eine zeitliche Fixierung suggeriert, die bei einer fortlaufenden Verlustübernahme regelmäßig nicht in einem einzelnen Kalendertag aufgeht. Der Vorgang ist wirtschaftlich oft über einen Zeitraum verteilt, etwa durch laufende Übernahme von Kosten, fortgesetzte Durchführung der Tätigkeit oder durch ein dauerhaft angelegtes Aufgabenarrangement. Eine „Zahlung“ im engeren Sinn, die sich auf einen konkreten Zahlungstag zurückführen ließe, existiert in solchen Fällen gerade nicht.

Für die Erstellungspraxis bedeutet das: Wenn die verdeckte Gewinnausschüttung in der Übernahme einer verlustbringenden Tätigkeit liegt, kann die Bescheinigung ohne die Angabe eines Zahlungstags rechtssicher abgegeben werden. Das reduziert formale Angriffsflächen bei Betriebsprüfungen und entschärft ein typisches Problem, das bisher in der Praxis häufig durch Hilfskonstruktionen gelöst wurde, etwa durch die Wahl eines Stichtags, der wirtschaftlich nicht zwingend war. Solche Stichtage konnten wiederum Folgediskussionen auslösen, beispielsweise zur zeitlichen Zuordnung oder zur Frage, ob die Bescheinigung inhaltlich „falsch“ sei, obwohl das materielle Geschehen korrekt beschrieben wurde.

Für Steuerabteilungen, kommunale Beteiligungsverwaltungen und steuerberatende Praxen ist die Entscheidung daher vor allem eine Erleichterung im Prozess: Die Bescheinigung kann in diesen Konstellationen stärker an der wirtschaftlichen Beschreibung ausgerichtet werden, statt einen Zahlungstag zu erzwingen, der dem Vorgang nicht entspricht. Gleichzeitig bleibt die Pflicht bestehen, den Vorgang klar zu benennen und so zu dokumentieren, dass Art und Inhalt der verdeckten Gewinnausschüttung nachvollziehbar sind. Für die interne Governance empfiehlt es sich, die Bescheinigungsprozesse so zu gestalten, dass Fälle mit nicht zahlungsbasierten Vorteilsgewährungen frühzeitig erkannt und in der Aktenlage sauber abgegrenzt werden, etwa gegenüber echten Zahlungs- oder Übertragungsfällen, bei denen ein Zahlungstag weiterhin eine sinnvolle Information sein kann.

Auch für Finanzinstitutionen, die kommunale Strukturen oder ausgelagerte Einheiten finanzieren, kann die Klarstellung relevant sein. In Kreditprozessen wird die steuerliche Lage zunehmend in die Risikoanalyse einbezogen, insbesondere wenn Verlustbereiche dauerhaft getragen werden und dies Auswirkungen auf Ergebniskennzahlen und Covenants haben kann. Eine formal korrekte und zugleich sachgerechte Bescheinigungspraxis trägt dazu bei, steuerliche Nebenrisiken in der Berichterstattung zu reduzieren und die Transparenz gegenüber externen Stakeholdern zu erhöhen.

Fazit: Umsetzungssichere Dokumentation und digitale Prozessqualität

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 20.01.2026 (VIII R 39/23) schafft in einem praxisrelevanten Detail Klarheit: Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung, die nicht in einer Zahlung, sondern in der Übernahme einer verlustbringenden Tätigkeit durch einen Betrieb gewerblicher Art für die Trägerkörperschaft besteht, muss eine Bescheinigung nach dem Körperschaftsteuergesetz keinen Zahlungstag enthalten. Für betroffene Organisationen bedeutet das weniger formalen Druck, eine bessere Passung der Bescheinigungsinhalte zur wirtschaftlichen Realität und in Summe ein geringeres Risiko unnötiger Diskussionen über rein formale Angaben.

Gleichzeitig bleibt es entscheidend, die zugrunde liegende Tätigkeitsübernahme steuerlich sauber zu würdigen und die Dokumentation so aufzubauen, dass sie einer Prüfung standhält. Wir unterstützen kleine und mittelständische Unternehmen sowie öffentlich geprägte Strukturen dabei, solche Nachweis- und Buchhaltungsprozesse digital und effizient aufzustellen und durch Prozessoptimierung in der Finanzfunktion spürbare Kostenersparnisse zu realisieren.

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