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Sozialrecht

Berufskrankheit bei Virusinfektion – Entschädigungspflicht der Unfallversicherung

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Chronisches Erschöpfungssyndrom als Folge einer Virusinfektion

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 27. November 2025 (Az. L 3 U 206/19) entschieden, dass eine an Ringelröteln erkrankte Erzieherin, die infolge der Infektion ein Chronisches Fatigue-Syndrom (CFS) entwickelte, Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat. Diese Entscheidung betont die Bedeutung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen beruflicher Tätigkeit, Infektionserkrankung und einer langanhaltenden gesundheitlichen Beeinträchtigung. Gerade für Personen in Einrichtungen mit erhöhtem Infektionsrisiko – etwa im Gesundheitsdienst, in Kindergärten oder in Pflegeeinrichtungen – ist diese Rechtsprechung von hoher praktischer Relevanz.

Das CFS ist ein klinisch dokumentiertes Krankheitsbild, das durch eine extreme Erschöpfung und eine deutliche Einschränkung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit gekennzeichnet ist. Medizinisch wie rechtlich stellt sich dabei die Frage, wann die Erkrankung als Folge einer beruflich bedingten Infektion anerkannt werden kann. Das Gericht hat diesen Zusammenhang durch mehrere unabhängige Gutachten bestätigen lassen und damit die Anspruchsgrundlage gestärkt.

Rechtliche Einordnung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch

Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sind Berufskrankheiten solche Krankheiten, die aufgrund einer beruflichen Tätigkeit auftreten und durch Rechtsverordnung als solche bezeichnet sind. Die Berufskrankheiten-Verordnung konkretisiert in ihrer Anlage unter Nummer 3101 Infektionskrankheiten, die insbesondere bei Tätigkeiten im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in Laboratorien auftreten können. Maßgeblich ist, dass Versicherte aufgrund ihrer Tätigkeit einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt sind. Damit ist die Anerkennung von Virusinfektionen – wie im vorliegenden Fall einer Infektion mit Parvovirus B19 – als Berufskrankheit grundsätzlich möglich, wenn ein entsprechender beruflicher Zusammenhang festgestellt wird.

Darüber hinaus bestimmt § 56 Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, dass Versicherte eine Rente beanspruchen können, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge des Versicherungsfalls länger als 26 Wochen um mindestens 20 Prozent gemindert bleibt. Die Bemessung dieser sogenannten Minderung der Erwerbsfähigkeit erfolgt anhand medizinischer Bewertungen und individueller Arbeitsbelastungen. Das Gericht stellte fest, dass bei der Klägerin eine Erwerbsminderung von 40 Prozent vorliegt, was den Anspruch auf eine entsprechende Rente begründet.

Praktische Auswirkungen für Betriebe und Versicherte

Die Entscheidung des Landessozialgerichts hat weitreichende Implikationen, insbesondere für Arbeitgeber in Bereichen mit hohem Infektionsrisiko. Kleinere Unternehmen im Gesundheitswesen oder Tagespflegeeinrichtungen müssen verstärkt auf Präventionsmaßnahmen achten, um die Infektionsgefahr für ihre Beschäftigten zu minimieren. Für Unternehmen ergibt sich die Notwendigkeit, Gefährdungsbeurteilungen regelmäßig zu aktualisieren und auf neue Erkenntnisse zu infektiologischen Risiken anzupassen. Zudem sollten sie im Rahmen des Arbeitsschutzes sicherstellen, dass Mitarbeitende über den Versicherungsschutz und die Möglichkeiten einer Anerkennung als Berufskrankheit informiert sind.

Die Unfallversicherungsträger und Berufsgenossenschaften stehen zunehmend vor der Herausforderung, neue Krankheitsbilder wie das CFS oder Post-COVID-Syndrome sachgerecht einzustufen. Da für das CFS bislang keine gefestigten unfallmedizinischen Erfahrungssätze vorliegen, sind die medizinischen Begutachtungen im Einzelfall entscheidend. Das Gericht orientierte sich hierbei an den Begutachtungsempfehlungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, die bei ausgeprägter Fatigue eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 Prozent, bei zusätzlichen Symptomen auch darüber hinaus, für angemessen hält. Im Ergebnis führte die Kombination aus chronischen Muskel- und Gelenkschmerzen bei der Betroffenen zu einer Erhöhung auf 40 Prozent.

Für Beschäftigte ist das Urteil ebenfalls bedeutsam, da es verdeutlicht, dass auch postinfektiöse Langzeitfolgen eine rentenrechtliche Relevanz erlangen können, sofern der berufliche Zusammenhang medizinisch hinreichend belegt wird. Gerade nach Erfahrungen mit Virusinfektionen wie COVID-19 wird die Anerkennung solcher Erkrankungen als Berufskrankheit künftig häufiger diskutiert werden. Unternehmen sollten daher interne Prozesse im betrieblichen Gesundheitsmanagement anpassen, um Krankheitsverläufe strukturiert zu dokumentieren und gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit Fachärzten und Betriebsärzten zu intensivieren.

Fazit und Handlungsempfehlung

Die Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg stärkt die Rechte von Beschäftigten, die infolge beruflich bedingter Infektionen an chronischen Folgeerkrankungen leiden. Für Arbeitgebende ergeben sich hieraus erhöhte Anforderungen an die Prävention und die Dokumentation arbeitsbedingter Gesundheitsrisiken. Insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen im Gesundheitswesen, in sozialen Einrichtungen und im Bildungsbereich sollten ihre Prozesse im Arbeitsschutz kontinuierlich überprüfen. Entscheidend ist, dass die Verbindung zwischen dem beruflichen Umfeld und der Erkrankung transparent nachvollzogen werden kann. Ebenso sollten sich Betroffene frühzeitig juristisch beraten lassen, um ihre Ansprüche auf Rente oder Entschädigung durchzusetzen.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen dabei, ihre internen Abläufe so zu gestalten, dass rechtliche Risiken minimiert und zugleich Effizienzpotenziale ausgeschöpft werden. Mit unserem Schwerpunkt auf der Prozessoptimierung in der Buchhaltung und der Digitalisierung betrieblicher Abläufe schaffen wir langfristige Kostenvorteile und sorgen für eine verlässliche Umsetzung gesetzlicher Vorgaben – praxisnah, effizient und rechtssicher.

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