Befangenheit im Finanzprozess nach Zurückverweisung richtig einordnen
Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 09.09.2026, Az. X B 16/25, eine für steuerliche Gerichtsverfahren wichtige Frage präzisiert: Darf ein Richter im zweiten Rechtsgang erneut mitwirken, obwohl er bereits an dem aufgehobenen Urteil derselben Sache beteiligt war? Die Antwort lautet grundsätzlich ja. Für Unternehmen, Steuerberatende und Finanzinstitutionen ist diese Klarstellung relevant, weil sie den Umgang mit Zurückverweisungen und Befangenheitsanträgen im Finanzprozess deutlich schärft.
Ausgangspunkt war ein finanzgerichtliches Verfahren, in dem nach einer Aufhebung und Zurückverweisung erneut durch das Finanzgericht entschieden werden musste. Eine Zurückverweisung bedeutet, dass ein höheres Gericht die Vorentscheidung aufhebt und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Ausgangsgericht zurückgibt. Der Kläger rügte unter anderem eine Verletzung des gesetzlichen Richters. Gemeint ist damit das verfassungsrechtlich geschützte Recht, dass über eine Sache nur der nach den gesetzlichen Regeln zuständige und unparteiische Richter entscheidet.
Im Kern ging es um die Frage, ob ein Richter schon kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, wenn er im ersten Rechtsgang mitgewirkt hat und nach der Zurückverweisung erneut an der Entscheidung beteiligt ist. Zusätzlich stellte sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen behauptete Verfahrensfehler oder Rechtsfehler eines Richters eine Besorgnis der Befangenheit begründen können. Die Besorgnis der Befangenheit liegt vor, wenn aus Sicht einer vernünftigen Partei objektive Gründe bestehen, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.
Die Entscheidung betrifft nicht nur große Konzernverfahren, sondern ebenso typische Konfliktfelder kleiner und mittelständischer Unternehmen, etwa bei Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Betriebsprüfungen oder streitigen Gewinnermittlungen. Auch Onlinehändler, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser oder andere spezialisierte Unternehmen können in langjährigen finanzgerichtlichen Verfahren mit mehrfachen Entscheidungen und Zurückverweisungen konfrontiert sein. Gerade dort ist die Frage, ob ein Spruchkörper in identischer oder teilidentischer Besetzung erneut entscheiden darf, von erheblicher praktischer Bedeutung.
Richterablehnung, gesetzlicher Ausschluss und Rechtsgang präzise abgegrenzt
Der Bundesfinanzhof hat die maßgeblichen verfahrensrechtlichen Normen eng am Gesetzeswortlaut ausgelegt. Danach ist ein Richter nicht schon deshalb von der Mitwirkung ausgeschlossen, weil er in derselben Sache im ersten Rechtsgang an einer später aufgehobenen Entscheidung beteiligt war. Entscheidend ist, dass der gesetzliche Ausschluss nur die Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung in einem früheren Rechtszug erfasst. Ein Rechtszug ist dabei der Instanzenzug zu einem höheren Gericht, nicht hingegen der erste und zweite Rechtsgang innerhalb derselben Instanz nach einer Zurückverweisung.
Damit trennt der Beschluss sauber zwischen Instanzenzug und erneutem Verfahren nach Rückgabe an dasselbe Gericht. Die erneute Entscheidung nach Zurückverweisung bleibt nach dieser Sicht gerade kein Fall, in dem der Richter wegen vorheriger Mitwirkung automatisch ausgeschlossen wäre. Der Bundesfinanzhof stützt dies nicht nur auf den Wortlaut, sondern auch auf die Systematik des Verfahrensrechts. Besonders hervor hebt der Senat, dass das Gesetz die Zurückverweisung im Regelfall an denselben Spruchkörper zulässt und nur ausnahmsweise eine Verweisung an einen anderen Spruchkörper ermöglicht. Wäre die erneute Mitwirkung derselben Richter stets ausgeschlossen, würde diese gesetzliche Konzeption weitgehend leerlaufen.
Ebenso wichtig ist die zweite Kernaussage des Beschlusses. Vermeintliche Verfahrensverstöße oder Rechtsfehler eines Richters genügen für sich allein nicht, um eine Besorgnis der Befangenheit anzunehmen. Erforderlich ist vielmehr eine ohne Weiteres feststellbare Fehlerhaftigkeit, die auf einer unsachlichen Einstellung oder auf Willkür beruht. Willkür meint in diesem Zusammenhang kein bloß falsches Ergebnis, sondern ein objektiv nicht mehr nachvollziehbares, sachfremdes Vorgehen. Diese Hürde liegt bewusst hoch, damit das Ablehnungsrecht nicht zum Ersatz für fachliche Rechtsmittel wird.
Hinzu kommt ein verfahrensrechtlich oft unterschätzter Punkt: Ein Ablehnungsrecht kann verloren gehen. Wer einen bekannten Ablehnungsgrund nicht rechtzeitig geltend macht und sich stattdessen auf die Verhandlung einlässt oder Anträge stellt, kann sich später regelmäßig nicht mehr darauf berufen. Diese sogenannte Rügepräklusion dient der Verfahrensbeschleunigung und der Fairness gegenüber Gericht und Gegenseite. Im entschiedenen Fall hat der Bundesfinanzhof auch darauf hingewiesen, dass der Kläger schon nicht dargelegt hatte, überhaupt erfolgreich einen Ablehnungsantrag gestellt zu haben. Gerade daran scheitern Befangenheitsrügen in der Praxis häufig.
Was kleine Unternehmen, Mittelstand und Spezialbranchen jetzt beachten sollten
Für kleine Unternehmen und den Mittelstand schafft die Entscheidung vor allem Verfahrenssicherheit. Wer ein finanzgerichtliches Verfahren nach einer Betriebsprüfung führt, sollte nicht automatisch davon ausgehen, dass eine frühere Mitwirkung eines Richters im ersten Rechtsgang einen Besetzungsfehler begründet. Das gilt etwa für Handwerksbetriebe, Familienunternehmen oder beratungsintensive Mittelständler, bei denen sich Steuerstreitigkeiten über mehrere Jahre hinziehen können. Die Erwartung, nach einer Zurückverweisung zwingend mit einem vollständig neu besetzten Spruchkörper zu verhandeln, ist rechtlich nicht tragfähig.
Für Steuerberatende folgt daraus, dass Befangenheitsfragen sehr sorgfältig von materiell rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Fehlern zu trennen sind. Nicht jede aus Sicht des Mandanten unzutreffende Rechtsauffassung des Gerichts eröffnet den Weg über die Richterablehnung. Erfolgversprechend ist ein solcher Antrag nur bei belastbaren objektiven Umständen, die auf fehlende Neutralität schließen lassen. In der Mandatsführung bedeutet das, frühzeitig zu dokumentieren, wann ein möglicher Ablehnungsgrund erkennbar wurde und ob bereits Anträge gestellt oder Verhandlungen geführt wurden. Die zeitliche Komponente kann entscheidend sein.
Auch für Finanzinstitutionen und kreditgebende Banken ist die Entscheidung relevant, wenn anhängige Steuerverfahren in der Bonitätsbeurteilung, in Covenants oder in der Rückstellungsplanung berücksichtigt werden müssen. Der Beschluss reduziert Unsicherheit über die Frage, ob ein Verfahren wegen behaupteter fehlerhafter Besetzung erneut aufgerollt werden könnte. Das erleichtert die Einschätzung von Prozessrisiken und Verfahrensdauer.
Onlinehändler und digital aufgestellte Unternehmen sollten den Beschluss zudem als Anlass nehmen, ihre Prozessdokumentation zu professionalisieren. In steuerlichen Streitigkeiten über Plattformumsätze, internationale Lieferketten oder Vorsteuerfragen kommt es oft auf eine lückenlose Aktenlage an. Wird ein Befangenheitsgrund vermutet, muss er nicht nur rechtlich tragfähig sein, sondern auch rechtzeitig und präzise vorgebracht werden. Eine ungeordnete Kommunikation zwischen Geschäftsführung, Buchhaltung, Prozessbevollmächtigten und externen Beratern erhöht das Risiko, relevante Einwendungen zu spät zu erheben.
Für Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und andere spezialisierte Unternehmen mit komplexen Leistungsabrechnungen zeigt die Entscheidung ebenfalls einen praktischen Wegweiser. In langwierigen Verfahren über Gemeinnützigkeit, Umsatzsteuer oder ertragsteuerliche Sonderfragen sollte der Fokus weniger auf formalen Ausschlussüberlegungen liegen, sondern stärker auf einer belastbaren Tatsachenaufbereitung und einer konsistenten prozessualen Strategie. Das Verfahrensrecht schützt die Unparteilichkeit des Gerichts, verlangt aber zugleich ein aktives und rechtzeitiges Mitwirken der Parteien.
Fazit zur BFH-Rechtsprechung bei Zurückverweisung und Befangenheit
Der Beschluss vom 09.09.2026, Az. X B 16/25, bringt eine klare Linie in ein praxisrelevantes Thema des Finanzprozessrechts. Die Mitwirkung eines Richters im ersten Rechtsgang führt nach einer Zurückverweisung nicht automatisch zu seinem Ausschluss im zweiten Rechtsgang. Wer eine Besorgnis der Befangenheit geltend machen will, braucht konkrete objektive Anhaltspunkte für Unsachlichkeit oder Willkür und muss diese rechtzeitig vorbringen. Für Unternehmen und ihre Berater bedeutet das vor allem: Verfahrensrügen müssen präzise, frühzeitig und strategisch sauber vorbereitet werden.
In der Praxis ist diese Entscheidung auch ein Hinweis darauf, dass geordnete Abläufe, dokumentierte Verantwortlichkeiten und eine belastbare Buchhaltungs und Verfahrensorganisation den Unterschied machen können. Unsere Kanzlei betreut kleine und mittelständische Unternehmen sowie spezialisierte Betriebe mit besonderem Fokus auf Digitalisierung, Prozessoptimierung in der Buchhaltung und den damit verbundenen erheblichen Kostenersparnissen im Mittelstand.
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