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Verwaltungsrecht

Bankkonto-Verweigerung bei Sparkassen: rechtliche Grenzen und Unternehmenspraxis

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Rechtsrahmen für den Anspruch auf ein Girokonto

Die Frage, ob Unternehmen einen Anspruch auf die Einrichtung eines Girokontos bei einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse haben, ist für die wirtschaftliche Praxis von erheblicher Bedeutung. Gerade kleine und mittelständische Betriebe sind auf eine verlässliche Bankverbindung angewiesen, um ihren Zahlungsverkehr abzuwickeln, Gehälter auszuzahlen oder Investitionen zu tätigen. Rechtlich basiert der Zugang zu einem Konto bei einer Sparkasse auf öffentlich-rechtlichen Grundsätzen, da diese Institute als Anstalten des öffentlichen Rechts organisiert sind und einem sogenannten Kontrahierungszwang unterliegen, sofern sie im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgabe tätig werden. Der Kontrahierungszwang bedeutet, dass eine Sparkasse grundsätzlich verpflichtet ist, jedem, der ihre Leistungen üblicherweise nachfragt, die Eröffnung eines Kontos zu ermöglichen – es sei denn, es liegen sachlich gerechtfertigte Ablehnungsgründe vor.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Beschluss (Az. 20 L 3439/25) entschieden, dass ein Telekommunikationsunternehmen keinen vorläufigen Anspruch auf Eröffnung eines oder mehrerer Girokonten bei der Stadtsparkasse Düsseldorf hat. Hintergrund war die Kündigung der bisherigen Kontoverbindungen durch eine andere Bank. Das betroffene Unternehmen machte im Verfahren geltend, dass es ohne Konto die eigenen Geschäftsaktivitäten nicht fortsetzen könne. Nach Auffassung des Gerichts konnte es jedoch nicht ausreichend glaubhaft machen, dass es gerade auf die Stadtsparkasse angewiesen sei oder sich ernsthaft um Alternativen bemüht habe.

Abwägung zwischen Kontrahierungszwang und Risikovermeidung

Öffentliche Kreditinstitute müssen sich bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kontoeröffnung stets im Spannungsfeld zwischen Gemeinwohlauftrag und Risikomanagement bewegen. Der Gemeinwohlauftrag verpflichtet sie dazu, den Zahlungsverkehr für breite Bevölkerungs- und Unternehmerkreise sicherzustellen. Gleichzeitig sind sie berechtigt, Verstöße gegen bankrechtliche Sorgfaltspflichten zu vermeiden und ihre Systeme vor Missbrauch zu schützen. Das Gericht stellte in der besagten Entscheidung klar, dass der Kontrahierungszwang seine Grenzen dort findet, wo triftige Gründe bestehen, eine Kontoführung abzulehnen, um Risiken für die Bank oder die Allgemeinheit zu vermeiden. Als zulässiger Ablehnungsgrund gilt insbesondere der Verdacht auf missbräuchliche Nutzung des Kontos, etwa zur Täuschung von Verbrauchern oder zur Durchführung unlauterer Geschäftspraktiken.

Im konkreten Fall lagen dem Gericht umfangreiche Informationen über Verbraucherbeschwerden vor. Zwischen Januar 2023 und März 2025 wurden laut den Akten rund 14.000 Beschwerden gegen das Telekommunikationsunternehmen bei Verbraucherzentralen registriert, begleitet von mehreren erfolgreichen Gerichtsverfahren. Diese Fakten rechtfertigten nach Auffassung des Gerichts die Annahme, dass eine Kontoführung bei der Sparkasse ein hohes Risiko für mögliche Verbrauchertäuschungen bergen könnte. Damit überwog das Schutzinteresse der Sparkasse gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Unternehmens.

Praktische Konsequenzen für mittelständische und digitale Unternehmen

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Unternehmen keinen absoluten Anspruch auf eine Kontoverbindung bei einem bestimmten Kreditinstitut besitzen. Für mittelständische Betriebe, Start-ups oder Onlinehändler ist es daher essenziell, ihre Bankverbindungen auf eine rechtlich und wirtschaftlich solide Grundlage zu stellen. Sollte ein Institut die Geschäftsbeziehung beenden oder ablehnen, empfiehlt es sich, frühzeitig alternative Finanzdienstleister anzusprechen, die im Rahmen der handelsrechtlichen Anforderungen die Zahlungsabwicklung sicherstellen können. Besonders im digitalen Bereich, in dem Zahlungsvorgänge automatisiert und eng mit IT-Systemen verzahnt sind, kann der Verlust einer zentralen Bankverbindung existenzbedrohende Folgen haben.

Zugleich sollten Unternehmen die Anforderungen aus dem Geldwäschegesetz beachten, wonach Kreditinstitute verpflichtet sind, Kundenstrukturen sorgfältig zu prüfen. Negative Einträge, anhängige Verfahren oder auffällige Verbraucherbeschwerden können zu einem erhöhten Risikoprofil führen und Anlass für eine Ablehnung bieten. Kleine Unternehmen und Dienstleister in sensiblen Branchen wie Telekommunikation, Pflege oder Onlinehandel sind daher gut beraten, transparente Kommunikations- und Beschwerdeprozesse zu etablieren, um ein positives Vertrauensverhältnis zur Hausbank zu schaffen.

Fazit und Handlungsempfehlungen

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf stärkt die Rechtssicherheit für öffentliche Banken und verdeutlicht zugleich die Verantwortung der Unternehmen, ihre Compliance-Strukturen zu pflegen. Der Zugang zu einem Girokonto bleibt ein zentrales Element wirtschaftlicher Handlungsfähigkeit, kann aber nicht um jeden Preis erzwungen werden. Entscheidend ist die Glaubhaftmachung eines konkreten Bedarfs und die Darstellung, dass keine alternativen Bankverbindungen verfügbar oder zumutbar sind. Wer diese Voraussetzungen erfüllt und keine risikobehaftete Geschäftstätigkeit erkennen lässt, hat weiterhin gute Chancen auf eine Kontozusage – auch bei Sparkassen.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittlere Unternehmen bei der rechtssicheren und effizienten Gestaltung interner Prozesse. Besonders im Bereich der Buchhaltungsdigitalisierung und Prozessoptimierung helfen wir, Abläufe zu straffen, Transparenz zu erhöhen und Kosteneinsparungen zu realisieren. Wir begleiten Mandanten verschiedenster Branchen auf dem Weg zu einer modernen, zukunftsorientierten Finanzorganisation.

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