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Lohnsteuer

BAG zur Verzinsung von Entgeltnachzahlungen und Rechtsirrtum

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Unternehmen sehen sich bei der korrekten Abrechnung von Arbeitsentgelten häufig mit der Frage konfrontiert, wie Nachzahlungen zu behandeln sind und ob hierbei auch Zinsen zu leisten sind. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts mit dem Aktenzeichen 4 AZR 275/24 (F) vom 25. Juni 2025 zeigt auf, welche rechtlichen Grenzen für die Verzinsung von Nachzahlungen bestehen und inwieweit sich Arbeitgeber auf einen Rechtsirrtum berufen können. Dies ist insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen, für Pflegeeinrichtungen, Onlinehändler oder Handwerksbetriebe von erheblicher praktischer Relevanz, da verspätete Zahlungen oder fehlerhafte Eingruppierungen erhebliche Kostenfolgen nach sich ziehen können.

Zinsforderungen bei verspäteten Gehaltsnachzahlungen im rechtlichen Kontext

Im zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien über die Zahlung von Zinsen auf verspätet nachgezahlte Entgeltdifferenzen. Die Klägerin war über Jahre in einer bestimmten Tarifgruppe bezahlt worden und verlangte nach erfolgreicher gerichtlicher Klärung eine Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe. Das beklagte Land hatte die entsprechenden Nachzahlungen zwar geleistet, jedoch keine Zinsen entrichtet. Die Klägerin erhob daher Klage auf Zahlung von Zinsen in Höhe von mehr als 6.000 Euro. Zentrale Rechtsgrundlage für solche Zinsansprüche ist das Bürgerliche Gesetzbuch, insbesondere § 286 in Verbindung mit § 288, das den Verzugszins bei verspäteter Leistung regelt.

Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass Zinsen grundsätzlich auch dann geschuldet sind, wenn ein Arbeitgeber Entgeltnachzahlungen aufgrund einer fehlerhaften Eingruppierung erst verspätet leistet. Entscheidend ist, ob sich der Arbeitgeber in Verzug befindet. Der Einwand des beklagten Landes, man habe sich in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum befunden, wurde von den Richtern nicht anerkannt. Ein Rechtsirrtum könne nur dann den Verzug ausschließen, wenn er bei sorgfältiger Prüfung wirklich unvermeidbar gewesen wäre. Das Gericht betonte in seiner Begründung, dass das Risiko eines Rechtsirrtums grundsätzlich beim Schuldner liegt und dieser verpflichtet ist, die Rechtsprechung sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls fachkundigen Rechtsrat einzuholen.

Gleichzeitig machte das Gericht aber deutlich, dass prozessuale Schranken beachtet werden müssen. Insbesondere ist eine Änderung von Klageanträgen im Revisionsverfahren nach der Zivilprozessordnung in der Regel unzulässig. Da die Klägerin hier im Revisionsverfahren von einem Feststellungs- zu einem Leistungsantrag überwechselte, verwarf der Senat diesen Teil der Klage als unzulässig.

Verantwortung der Arbeitgeber bei Eingruppierungen und Nachzahlungen

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Arbeitgeber die Verantwortung tragen, Eingruppierungen in Tarifsystemen wie dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst korrekt vorzunehmen. Ein Unternehmen, das sich jahrelang auf eine Rechtsauffassung stützt, die bereits durch die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung in Frage gestellt wurde, handelt zumindest fahrlässig. Dies bedeutet, dass sich der Arbeitgeber nicht darauf berufen kann, er habe in gutem Glauben gehandelt, wenn die korrekte Rechtslage bereits eindeutig durch die Rechtsprechung vorgegeben war. Für Unternehmen jeder Größe, ob kleine Bäckerei, größere Pflegeeinrichtung oder international orientierter Onlinehandel, ist damit verbunden, dass verspätete Nachzahlungen zusätzlich zu den eigentlichen Beträgen mit Zinsen belastet werden können.

Gerade für Betriebe des Mittelstands, die oftmals keine eigene Rechtsabteilung haben, erhöht sich dadurch das Risiko von Folgekosten bei fehlerhaften Entgeltzahlungen. Es wird deutlich, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, bestehende Tarifregelungen fortlaufend zu überprüfen und auf aktuelle Rechtsentwicklungen zu reagieren. Unterbleibt dies, führt dies nicht nur zu Nachzahlungen, sondern auch zu Verzinsungspflichten, die empfindliche Zusatzbelastungen mit sich bringen können. Dies gilt insbesondere in Branchen mit hohen Personalkosten wie der Pflege oder dem Einzelhandel, wo eine Fehleingruppierung breite Auswirkungen haben kann.

Handlungsbedarf für Unternehmen und Organisationen

Aus der Entscheidung lassen sich klare Handlungsempfehlungen für Unternehmer ableiten. Das Risiko eines Rechtsirrtums darf nicht unterschätzt werden. Wer Eingruppierungsfragen, Lohnabrechnungen oder Nachzahlungsverpflichtungen ohne gründliche Prüfung der geltenden Rechtslage vornimmt, setzt sich unnötigen Verzugsfolgen aus. Ein Rechtsirrtum schützt den Arbeitgeber nur dann, wenn er selbst bei sorgfältigster Prüfung die Rechtslage nicht erkennen konnte. Für die Praxis bedeutet dies, dass Unternehmen ihre Vergütungssysteme regelmäßig auf Konformität mit aktueller Rechtsprechung überprüfen sollten. Steuerberaterinnen und Steuerberater, die oft die laufenden Abrechnungen begleiten, haben hier die Pflicht, Mandanten frühzeitig auf Risiken hinzuweisen und Lösungen zu entwickeln, bevor es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommt.

In der Praxis könnte dies beispielsweise bedeuten, dass eine Pflegeeinrichtung die Stellenbewertungen regelmäßig mit Blick auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung verifizieren lässt oder dass ein Onlinehändler sein Personalvergütungssystem auf mögliche Risiken in der Eingruppierung überprüft. Durch vorausschauende Prozessgestaltung lässt sich vermeiden, dass Nachzahlungen über mehrere Jahre hinweg auflaufen und zusätzlich mit beträchtlichen Zinsleistungen verbunden werden. Eine vorausschauende Lohn- und Personalverwaltung ist daher nicht nur ein Mittel zur Kostenkontrolle, sondern auch zur rechtssicheren Unternehmensführung.

Schlussfolgerungen für die Praxis

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts verdeutlicht nochmals die klare Linie der Rechtsprechung, dass Arbeitgeber für Verzögerungen bei der Lohnzahlung Zinsen zu entrichten haben, selbst wenn diese auf vermeintlich vertretbaren Rechtsauffassungen beruhen. Für Unternehmen jeder Größe ist dies eine Mahnung, Lohnabrechnungen, Eingruppierungen und mögliche Nachzahlungen nicht leichtfertig zu behandeln. Wer sich zu sehr auf eigene Annahmen verlässt, riskiert zusätzlich finanzielle Belastungen. Der Mittelstand, insbesondere in arbeitsintensiven Branchen, sollte auf diese Rechtsprechung reagieren, indem interne Prozesse modernisiert und automatisiert werden, um Fehlerquellen zu reduzieren.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der konsequenten Digitalisierung von Buchhaltungs- und Abrechnungsprozessen. Wir haben langjährige Erfahrung, wie durch moderne Prozessgestaltung Kosten gesenkt und rechtliche Risiken minimiert werden können. Unternehmen profitieren dabei nicht nur von einer besseren Rechtssicherheit, sondern auch von erheblichen Einsparungen im Alltag.

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