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Arbeitsrecht

BAG Entscheidung zu Telefonkonferenzen bei Nachberatungen stärkt Verfahrenssicherheit

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Revisionsentscheidung und Bedeutung der Nachberatung per Telefonkonferenz

Mit Beschluss vom 9. September 2025 im Verfahren 5 AZN 142/25 hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass die Beratung und Abstimmung über die Wiedereröffnung einer mündlichen Verhandlung auch nach der Reform des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes weiterhin im Wege einer Telefonkonferenz zulässig bleibt. Anlass war ein nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichter Schriftsatz, der das Berufungsgericht zwang, über eine mögliche Wiedereröffnung zu beraten. Dabei war jedoch nicht die vollständige Richterbank eingebunden, sodass das Berufungsurteil aufgehoben und an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen wurde. Der Beschluss betrifft einen sogenannten absoluten Revisionsgrund, also einen Verfahrensfehler, der unabhängig von einer Beeinträchtigung der Entscheidung zwingend zur Aufhebung führt.

Die rechtliche Ausgangslage ergibt sich aus den Vorschriften der Zivilprozessordnung zur Wiedereröffnung nach § 156 sowie den Besetzungsregeln nach § 547. Ab 2024 wurde durch die Einführung von § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Arbeitsgerichtsgesetz zusätzlich die Möglichkeit geschaffen, Beratungen per Video- und Tonübertragung durchzuführen. Das Bundesarbeitsgericht stellte jedoch klar, dass Telefonkonferenzen hiervon unberührt bleiben und als zulässiges Instrument gelten.

Rechtliche Bewertung und Folgen für die Prozessordnung

Die Entscheidung hebt hervor, dass jedes Gericht verpflichtet bleibt, auch nach der Beratung über ein Urteil und vor dessen Verkündung eingereichte Schriftsätze zu berücksichtigen und im Zweifel über eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abzustimmen. Diese Abstimmung muss in der ordnungsgemäßen Besetzung erfolgen, das heißt mit allen Richtern, die an der letzten mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Eine Reduzierung des Spruchkörpers ist nur zulässig, wenn ein Mitglied dauerhaft oder unabsehbar ausfällt. Der konkrete Fall zeigte, dass bereits eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme eines ehrenamtlichen Richters nicht automatisch den Ausschluss seiner Mitwirkung rechtfertigt, zumal eine Teilnahme an einer Telefonkonferenz möglich gewesen wäre.

Das Bundesarbeitsgericht machte zudem deutlich, dass die Gesetzesänderungen zum Einsatz von Videokonferenztechnik lediglich ein zusätzliches Kommunikationsinstrument eröffnen, die bestehende Praxis von Telefonkonferenzen aber nicht verdrängen. Damit besteht ein Wahlrecht unter den Kommunikationsmitteln, das die Flexibilität der Gerichte sichern soll, ohne die Mitwirkungsrechte einzelner Richter zu beschneiden. Für die Prozessordnung bedeutet dies, dass sich Gerichte weiterhin auf etablierte und pragmatische Formen der Zusammenarbeit stützen dürfen, solange die Kernanforderungen an die ordnungsgemäße Besetzung eingehalten werden.

Konsequenzen für Unternehmen, Kanzleien und Institutionen

Für Unternehmen, die häufiger als Partei in arbeitsgerichtlichen Verfahren auftreten, etwa Pflegeeinrichtungen mit regelmäßig komplexen Personalauseinandersetzungen oder Onlinehändler mit vielfältigen arbeitsrechtlichen Klagepotenzialen, ist vor allem die prozessuale Rechtssicherheit entscheidend. Die Klarstellung des Bundesarbeitsgerichts dient der Vermeidung von Verfahrensfehlern und zeigt, dass Fehler in der Besetzung unmittelbare Kostenfolgen haben können. Eine fehlerhafte Entscheidung wird aufgehoben, was nicht nur zu Verzögerungen führt, sondern auch erhebliche Mehrkosten verursacht.

Auch für kleine und mittelständische Unternehmen bedeutet dies, dass anwaltliche Vertretung mit einem genauen Blick auf die Prozessordnung wichtig bleibt. Das Wissen, dass Schriftsätze auch nach der letzten Anhörung noch beachtet werden müssen, kann für Prozessstrategien entscheidend sein. Gerade bei laufenden Verhandlungen über Arbeitsverträge, Abfindungsregelungen oder Streitigkeiten im Bereich der Lohnfortzahlung sollten Unternehmer und ihre Berater sicherstellen, dass neue Tatsachen und Argumente sofort eingebracht werden, um nachträgliche prozessuale Schritte korrekt anzustoßen. Steuerberatende, die häufig mit HR-Themen im Kontext der Entgeltabrechnung konfrontiert sind, sollten ihre Mandanten ebenfalls für die Bedeutung dieser Aspekte sensibilisieren.

Für Finanzinstitute oder kreditgebende Banken, die die Verfahrensrisiken ihrer Unternehmenskunden einschätzen, wird sichtbar, dass Zuständigkeiten und Verfahrenssicherheit im Arbeitsrecht eng mit finanziellen Planungen verbunden sind. Prozessverzögerungen können Liquiditätsbelastungen nach sich ziehen, sodass die transparente Einschätzung juristischer Risiken integraler Bestandteil der betriebswirtschaftlichen Steuerung bleibt.

Schlussfolgerung für eine vorausschauende Unternehmenspraxis

Die Entscheidung verdeutlicht, dass sich auch nach der Einführung moderner Kommunikationsmittel wie Videokonferenzen die Arbeitspraxis der Gerichte nicht grundlegend verändert. Vielmehr bleibt der Grundsatz erhalten, dass jedes Urteil auf der Beratung aller Richter beruhen muss, die an der entscheidenden Verhandlung teilgenommen haben, unabhängig davon, ob diese Beratung in Präsenz, per Video oder per Telefon erfolgt. Für Unternehmen sind die Implikationen eindeutig: Nur durch sorgfältige prozessuale Vorbereitung und regelmäßige Kommunikation mit Fachanwälten lässt sich das Risiko kostspieliger Verfahrensverzögerungen minimieren. Gerade kleine und mittelständische Betriebe profitieren davon, alle verfahrensrechtlichen Aspekte im Blick zu behalten und ihre Personalprozesse so zu gestalten, dass Streitigkeiten effizient gelöst werden können. Unsere Kanzlei unterstützt hierbei umfassend, insbesondere durch langjährige Erfahrung in der Digitalisierung der Buchhaltungsprozesse und in der Optimierung administrativer Abläufe. Dadurch tragen wir dazu bei, die Kostenbelastung von Unternehmen nachhaltig zu reduzieren und zugleich mehr Handlungsspielraum im Kerngeschäft zu eröffnen.

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