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Arbeitsrecht

Aussetzung von Arbeitsrechtsstreitigkeiten bei Verbandsklagen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Aussetzung von Individualverfahren bei anhängigen Verbandsklagen: neue Maßstäbe des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13. August 2025 (Aktenzeichen 4 AZB 12/25) zu einer für die Arbeitsgerichtsbarkeit und tarifgebundene Unternehmen bedeutsamen Frage Stellung genommen. Im Mittelpunkt stand, ob und unter welchen Voraussetzungen ein individuelles arbeitsgerichtliches Verfahren nach § 148 der Zivilprozessordnung ausgesetzt werden darf, wenn ein vorgreifliches Verbandsklageverfahren nach § 9 des Tarifvertragsgesetzes anhängig ist. Die Entscheidung betrifft insbesondere Arbeitgeber, die tariflichen Regelungen unterworfen sind, und verdeutlicht, wie eng die prozessuale Verknüpfung zwischen kollektiven und individuellen Streitigkeiten ausgestaltet ist.

Im konkreten Fall ging es um einen Arbeitnehmer der sächsischen Metall- und Elektroindustrie, der von seiner Arbeitgeberin die Zahlung eines tariflichen Urlaubsgeldes verlangte. Im Hintergrund stand ein zwischen den Tarifparteien geschlossener und anschließend gekündigter Zukunftstarifvertrag, dessen Wirksamkeit Gegenstand einer beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main anhängigen Verbandsklage war. Das Arbeitsgericht hatte das Individualverfahren des Arbeitnehmers ausgesetzt, bis über die Verbandsklage rechtskräftig entschieden sei. Diese Aussetzung bestätigte zunächst auch das Landesarbeitsgericht. Das Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidung jedoch auf, da die Aussetzungsentscheidung nicht die erforderliche Ermessensprüfung erkennen ließ.

Vorgreiflichkeit und Ermessensabwägung als Leitplanken gerichtlicher Entscheidungspraxis

Das Bundesarbeitsgericht stellt klar, dass die Möglichkeit der Aussetzung eines Rechtsstreits zwischen Arbeitsvertragsparteien wegen eines anhängigen Verbandsklageverfahrens grundsätzlich besteht. § 148 der Zivilprozessordnung erlaubt eine solche Aussetzung, wenn die Entscheidung des einen Verfahrens von der Entscheidung in einem anderen Verfahren abhängt. Eine Vorgreiflichkeit im Sinne einer materiellen Bindungswirkung ist gemäß der Rechtsprechung gegeben, wenn das vorgelagerte Verfahren rechtliche Wirkungen entfaltet, die das zweite Verfahren determinieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Verbandsklage nach § 9 des Tarifvertragsgesetzes anhängig ist, da deren rechtskräftiges Urteil zwischen den Tarifvertragsparteien für Gerichte auch in späteren Individualstreitigkeiten verbindlich ist.

Entscheidend ist jedoch die Feststellung des Gerichts, dass die bloße Existenz eines vorgreiflichen Verbandsklageverfahrens eine Aussetzung nicht zwingend begründet. Das Gericht muss vielmehr eine eigenständige Ermessensentscheidung treffen, die eine sorgfältige Abwägung zwischen dem Interesse an einer einheitlichen Rechtsprechung und dem Beschleunigungsgebot des Arbeitsgerichtsgesetzes beinhaltet. Wird dieses Ermessen fehlerhaft ausgeübt oder unterbleibt die erforderliche Begründung, liegt ein Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung der Aussetzungsentscheidung führen kann. Das Bundesarbeitsgericht unterstreicht damit die Notwendigkeit, die Verfahrensökonomie und das Recht auf zeitnahe Rechtsdurchsetzung gegeneinander abzuwägen.

Für die gerichtliche Praxis bedeutet dies, dass eine Aussetzung nach § 148 der Zivilprozessordnung nicht pauschal erfolgen darf, selbst wenn eine Verbandsklage anhängig ist. Das aussetzende Gericht muss zusätzlich prüfen, ob und in welchem Umfang die Aussetzung zu einer unzumutbaren Verzögerung führen würde und welche Bedeutung die erwartete Entscheidung im Verbandsverfahren tatsächlich für den Einzelfall entfaltet. Dabei ist auch zu berücksichtigen, in welchem Stadium sich das andere Verfahren befindet und ob absehbar ist, dass dessen Abschluss zeitnah erfolgen wird.

Bedeutung der Entscheidung für Unternehmen, Verbände und tarifgebundene Betriebe

Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die prozessstrategische und organisatorische Praxis von Arbeitgebern, insbesondere in tarifgebundenen Branchen wie der Metall- und Elektroindustrie, aber auch in Bereichen wie der Pflegewirtschaft oder im Handel, in denen Flächentarifverträge Anwendung finden. Kleinere und mittelständische Unternehmen, die in solche tariflichen Systeme eingebunden sind, müssen künftig genauer einschätzen, welche Folgen laufende Verbandsklagen für ihre individuellen Rechtsstreitigkeiten haben können. Die Rechtsprechung stärkt insoweit die Handlungsfreiheit der Gerichte, aber auch die Möglichkeit von Beschäftigten, ihre Ansprüche unabhängig von langwierigen Verbandsverfahren geltend zu machen.

Für Unternehmensjuristen und Personalverantwortliche ergibt sich daraus, dass Aussetzungsentscheidungen künftig stärker angefochten werden können, wenn sie offensichtlich ohne Ermessensabwägung erfolgt sind. Zugleich wird durch die Entscheidung deutlich, dass die Einführung und Verhandlung komplexer Tarifverträge immer auch eine prozessstrategische Komponente hat, da rechtliche Spannungen zwischen Kollektiv- und Individualebene eine zentrale Rolle spielen. Unternehmen sollten daher gemeinsam mit ihren Verbänden und Rechtsberatern ihre Prozessstrategie so gestalten, dass Entscheidungen auf Verbandsebene nicht unnötig zu Stillständen in individuellen Verfahren führen.

Für Steuerberatende und Finanzinstitutionen von Bedeutung ist, dass die Aussetzung von Verfahren zu erheblichen bilanziellen Unsicherheiten führen kann. Bestehen beispielsweise streitige Rückstellungsansprüche aus tariflichen Sonderzahlungen, kann der Schwebezustand durch eine verzögerte gerichtliche Klärung unmittelbare Auswirkungen auf Jahresabschlüsse und Liquiditätsplanungen haben. Transparente interne Kommunikation und frühzeitige Abstimmung mit rechtlichen Beratern werden daher unverzichtbar.

Klarheit im arbeitsgerichtlichen Verfahren und neue Anforderungen an gerichtliche Begründungspflichten

Mit der aktuellen Entscheidung schärft das Bundesarbeitsgericht die Anforderungen an die gerichtliche Begründung einer Aussetzung wesentlich nach. Das Gericht darf weder seine Entscheidung auf generalisierte Erwägungen zur Arbeitsbelastung stützen noch die Pflicht zur Ermessensausübung auf den Instanzenzug verlagern. Zugleich bewahrt es jedoch die Möglichkeit einer sachgerechten Koordination paralleler Verfahren, indem es betont, dass die Vorgreiflichkeit eines Verbandsverfahrens die Aussetzung rechtfertigen kann, sofern sie verhältnismäßig ist. Damit werden sowohl die Rechte der Parteien als auch die verfahrensleitende Verantwortung der Gerichte klar konturiert.

Die Entscheidung kommt zu einer Zeit, in der kollektive Tarifauseinandersetzungen zunehmend komplexer und interdisziplinär relevant werden. Für Unternehmen bedeutet dies den Auftrag, ihre Rechts- und Verfahrensorganisation an die gestiegenen Anforderungen der Arbeitsgerichtsbarkeit anzupassen. Eine durchdachte prozessuale Vorbereitung und das Verständnis für die Wechselwirkung zwischen individuellen Ansprüchen und kollektiven Regelungssystemen können entscheidend dazu beitragen, finanzielle und rechtliche Risiken zu minimieren.

Fazit: Stärkung der Rechtsklarheit bei gleichzeitiger Wahrung des Beschleunigungsgebots

Das Bundesarbeitsgericht verdeutlicht mit dieser Entscheidung, dass die Aussetzung arbeitsgerichtlicher Verfahren wegen eines anhängigen Verbandsklageverfahrens nur zulässig bleibt, wenn eine nachvollziehbare Ermessensentscheidung vorliegt. Dies stärkt die Rechtssicherheit für Unternehmen und Arbeitnehmer gleichermaßen. Für Arbeitgeber bedeutet das, Aussetzungsentscheidungen künftig kritisch zu hinterfragen und in Abstimmung mit der eigenen Rechtsberatung frühzeitig auf prozessökonomische Risiken zu reagieren. Für die Praxis in kleinen und mittelständischen Betrieben, insbesondere in tarifgebundenen Branchen, ist die Entscheidung zugleich ein Hinweis, dass gerichtliche Verfahren trotz Verbandsklagen nicht zwangsläufig blockiert werden dürfen.

Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen bei der Digitalisierung und Prozessoptimierung ihrer Buchhaltungs- und Verwaltungsabläufe. Dabei konzentrieren wir uns auf effiziente Strukturen, die nicht nur die Compliance sichern, sondern auch deutliche Kostenersparnisse ermöglichen – ein wesentlicher Schritt zu mehr Transparenz und Rechtssicherheit im digitalen Mittelstand.

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