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Sozialrecht

Ausnahmegenehmigungen bei Mindestmengen im Krankenhausrecht richtig verstehen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Rechtlicher Hintergrund der Ausnahmegenehmigungen

Die Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen sowie flächendeckenden medizinischen Versorgung ist eines der zentralen Ziele des Krankenhausrechts in Deutschland. Um dies zu sichern, gelten nach § 136 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Mindestmengenregelungen. Diese besagen, dass bestimmte planbare Leistungen – wie etwa komplexe Transplantationen – nur dann erbracht und vergütet werden dürfen, wenn eine Mindestanzahl von Fällen pro Jahr erreicht wird. Der dahinterstehende Gedanke ist, dass hohe Fallzahlen regelmäßig zu besserer Routine, größerer Fachkompetenz und zugleich zu mehr Patientensicherheit führen.

Allerdings lässt der Gesetzgeber eine Öffnungsklausel zu: Wenn die strikte Anwendung der Mindestmengenregelung die flächendeckende Versorgung gefährden würde, kann die zuständige Landesbehörde eine sogenannte Ausnahmegenehmigung erteilen. Diese Entscheidung findet im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen statt, um sowohl die fachliche Qualität als auch die Systemstabilität zu wahren. Eine solche Ausnahme ist stets eng auszulegen und dient nicht dem Wettbewerb unter Krankenhäusern, sondern allein der Sicherstellung notwendiger Behandlungsangebote für die Bevölkerung.

Aktuelle Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem aktuellen Beschluss (Az. L 11 KR 3141/25 ER-B vom 4. November 2025) klargestellt, dass ein konkurrierendes Krankenhaus nicht antragsbefugt ist, eine gegen ein anderes Krankenhaus erteilte Ausnahmegenehmigung im Eilverfahren anzugreifen. Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Genehmigung des Landes Baden-Württemberg zugunsten eines Stuttgarter Krankenhauses, das eine befristete Erlaubnis zur Durchführung allogener Stammzelltransplantationen erhalten hatte. Eine andere Klinik sah sich dadurch benachteiligt und beantragte die Aufhebung der Genehmigung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Das Landessozialgericht wies den Antrag jedoch ab und stellte klar, dass die Antragstellerin durch die Ausnahmegenehmigung nicht in eigenen Rechten betroffen sei.

Zur Begründung führte der 11. Senat aus, dass die Ausnahmegenehmigung keinen Wettbewerbsnachteil für andere Leistungserbringer begründet. Das betroffene Krankenhaus erhält durch sie keine neue Marktposition, sondern lediglich eine befristete Möglichkeit zur Fortsetzung einer Leistung, die bereits zuvor erbracht wurde. Der Eingriff in Rechte Dritter – insbesondere in wirtschaftliche Chancen auf dem Gesundheitsmarkt – sei damit nicht gegeben. Die richterliche Argumentation stellt zugleich klar, dass das System der Krankenhausplanung und seiner genehmigungsrechtlichen Ausnahmen primär einem öffentlichen, nicht einem privatwirtschaftlichen Zweck dient. Im Unterschied zu einer Konzession, die eine exklusive Marktstellung vermittelt, begründet die Ausnahme im Krankenhausrecht keine neue Rechtsposition.

Auswirkungen für Krankenhausträger und Gesundheitseinrichtungen

Für Krankenhäuser, insbesondere spezialisierte Einrichtungen wie Universitätskliniken, onkologische Zentren oder Transplantationskliniken, verdeutlicht die Entscheidung die Grenzen rechtlicher Schritte gegen Mitbewerber. Die Genehmigungs- oder Ausnahmeentscheidungen der Landesbehörden haben keinen drittschützenden Charakter. Damit bleibt der Rechtsschutz von Krankenhausträgern gegenüber Entscheidungen, die auf Versorgungssicherung abzielen, sehr beschränkt. Das bedeutet zugleich, dass Krankenhäuser ihre strategische Positionierung über Qualität, Spezialisierung und Kooperationen absichern müssen, nicht über Rechtsverfahren gegen andere Träger.

Für Träger in strukturschwachen Regionen kann die Klausel des § 136 Absatz 5a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch jedoch positiv wirken. Sie ermöglicht Versorgung auch dort, wo die Fallzahlen niedrig sind, etwa in ländlichen Räumen oder bei seltenen Erkrankungen. Gerade kleinere Krankenhäuser, die in diesen Regionen tätig sind, gewinnen dadurch Handlungsspielraum. Zugleich verpflichtet die Ausnahmebehörde, jeden Ausnahmefall sorgfältig zu prüfen und mit den Krankenkassen abzustimmen, um medizinische Qualität zu gewährleisten. Die Entscheidung des Landessozialgerichts zeigt, dass diese Behördenentscheidungen mitunter auch den wirtschaftlichen Wettbewerb berühren, rechtlich aber auf die öffentliche Aufgabe der Gesundheitsversorgung beschränkt bleiben.

Aus Sicht der Praxis bedeutet dies: Ein Krankenhaus sollte sich bereits in der Planungsphase auf mögliche Begründungspflichten für Mindestmengen vorbereiten und die interne Dokumentation der prognostizierten Fallzahlen besonders sorgfältig gestalten. Ebenso wichtig ist eine frühzeitige Kommunikation mit den zuständigen Landesbehörden und Kostenträgern, um eventuelle Ausnahmen sachgerecht zu beantragen. Rechtliche Auseinandersetzungen um Genehmigungen anderer Einrichtungen werden hingegen nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn tatsächlich drittschützende Normen verletzt sind – was im Regelfall nicht der Fall ist.

Fazit und Handlungsempfehlungen für die Praxis

Die Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg schafft Klarheit darüber, dass Ausnahmegenehmigungen nach § 136 Absatz 5a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht als Instrument des Wettbewerbs, sondern als Werkzeug zur Versorgungssicherung zu verstehen sind. Krankenhäuser und Träger sollten deshalb ihren Schwerpunkt stärker auf strategische Prozessoptimierung, Qualitätsmanagement und digitale Unterstützungssysteme legen, um ihre Mindestmengennachweise nachhaltig zu erfüllen. Für kleinere und mittlere Krankenhausträger kann eine frühzeitige digitale Datenauswertung helfen, Patientenströme, Behandlungshäufigkeiten und Prozesszeiten transparent zu machen und damit den administrativen Aufwand im Rahmen von Genehmigungsverfahren zu reduzieren.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen, insbesondere Gesundheitsunternehmen und Pflegeeinrichtungen, bei der Prozessoptimierung von Buchhaltung, Verwaltung und Dokumentation. Durch die konsequente Digitalisierung lassen sich erhebliche Kostenvorteile erzielen und die organisatorische Effizienz deutlich steigern. Wir betreuen eine Vielzahl von Mandanten und verfügen über umfangreiche Erfahrung in der Gestaltung wirtschaftlich und rechtlich optimierter Abläufe für den Mittelstand.

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