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Umsatzsteuer

Auskunftsanspruch bei anonymer Steueranzeige für Unternehmen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Akteneinsicht und Auskunftsanspruch bei anonymen Steueranzeigen: Hintergründe und rechtlicher Rahmen

Mit seiner Entscheidung vom 15. Juli 2025 (Az. IX R 25/24) hat der Bundesfinanzhof (BFH) grundlegende Fragen zur Einsichtnahme in und Auskunft über anonyme Steueranzeigen geklärt. Ausgangspunkt war die Situation einer Gastronomiegesellschaft, gegen die eine anonyme Eingabe vorlag. Daraufhin führte das zuständige Finanzamt eine Kassen-Nachschau durch, ohne dass es zu steuerlichen Nachforderungen oder strafrechtlichen Ermittlungen kam. Die betroffene Gesellschaft wollte Einsicht in die Anzeige selbst bzw. Auskunft über deren Inhalt erhalten. Diese Anträge lehnte die Finanzverwaltung unter Verweis auf steuerliche Geheimhaltungspflichten nach Abgabenordnung und datenschutzrechtliche Einschränkungen ab. Die betroffenen Kläger bestritten dies und beriefen sich sowohl auf die Abgabenordnung als auch auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die ein Recht auf Auskunft über verarbeitete personenbezogene Daten vorsieht. Der BFH hat nun diese Spannungsverhältnisse zwischen Steuergeheimnis, Verfahrensfairness und Datenschutz konkretisiert und Leitlinien für Unternehmer, Steuerberater und Finanzinstitutionen geschaffen.

Rechtliche Begründung und Kernaussagen des BFH

Die Richter stellten zunächst klar, dass eine anonyme Anzeige, die Informationen über eine bestimmte steuerpflichtige Person oder Gesellschaft enthält, durchaus personenbezogene Daten im Sinn von Art. 4 Nr. 1 DSGVO darstellt. Grundsätzlich fällt dies in den Anwendungsbereich des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO. Jedoch erlaubt Art. 23 DSGVO den Mitgliedsstaaten, durch nationale Regelungen Beschränkungen des Auskunftsanspruchs vorzusehen, wenn gewichtige öffentliche Interessen oder Schutzinteressen Dritter berührt werden. Hier knüpfen § 32b und § 32c der Abgabenordnung an, indem sie den Auskunftsanspruch ausschließen, wenn durch dessen Erfüllung die Aufgabe der Finanzbehörden gefährdet oder das Steuergeheimnis verletzt würde.

Der BFH betonte, dass die Identität und der konkrete Wortlaut einer anonymen Anzeige dem Steuergeheimnis nach § 30 Abgabenordnung unterliegen. Dies dient sowohl dem Schutz des Anzeigeerstatters als auch der Funktionsfähigkeit der Finanzverwaltung, die Informationen aus der Gesellschaft benötigt, um eine gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen. In einer Abwägung stellte das Gericht fest, dass das Geheimhaltungsinteresse im Regelfall das Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt. Nur in Ausnahmefällen, beispielsweise wenn durch die Anzeige unbegründete strafrechtliche Ermittlungen ausgelöst worden wären, könnte ein stärkere Offenlegungspflicht bestehen. Im vorliegenden Fall lehnte das Gericht ein solches Überwiegen ab, da die Kassen-Nachschau keine steuerlichen Nachteile oder strafrechtlichen Ermittlungen nach sich zog.

Zudem stellte der BFH klar, dass der Anspruch aus Art. 15 DSGVO kein generelles Recht auf Übersendung von Dokumentenkopien beinhaltet. Die Auskunft bezieht sich demnach auf die Information, ob und welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, nicht jedoch auf die vollständige Herausgabe eines Dokuments in Wortlaut. Dies ist eine wesentliche Klarstellung auch im Verhältnis zu früheren Verfahren, in denen Unternehmen den Zugang zu Unterlagen im Kontext von Steuerakten beantragten.

Relevanz für Unternehmen, Steuerberater und spezifische Branchen

Für kleine und mittelständische Unternehmen, insbesondere in bargeldintensiven Branchen wie Gastronomie oder Einzelhandel, ist die Entscheidung von hoher praktischer Bedeutung. Sie zeigt auf, dass anonyme Anzeigen an die Finanzverwaltung eine Kassen-Nachschau auslösen können, ohne dass ein Recht besteht, die Quelle oder den Wortlaut einer Anzeige zu erfahren. Für Onlinehändler gilt Gleiches, da auch hier anonyme Hinweise auf steuerliche Unregelmäßigkeiten denkbar sind. Spezialisierte Unternehmen wie Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser, die komplexe Abrechnungssysteme betreiben, müssen ebenfalls mit anonymen Eingaben rechnen und können sich nicht auf ein Einsichtsrecht gegenüber der Behörde berufen.

Steuerberatende Kanzleien und Finanzinstitutionen sollten ihre Mandanten darauf hinweisen, dass eine Strategie zur Risikominimierung im Umgang mit Kassenführung, Dokumentation und steuerlichen Prozessen entscheidend ist. Anonyme Hinweise können zwar Prüfungen anstoßen, führen aber nicht zwingend zu steuerlichen Nachforderungen. Entscheidend ist, wie robust und rechtssicher die innerbetriebliche Dokumentation ausgestaltet ist. Unternehmen können aus der Entscheidung mitnehmen, dass sie zwar ein allgemeines Auskunftsrecht über die Verarbeitung personenbezogener Daten haben, dieses aber durch Spezialregelungen in der Abgabenordnung stark eingeschränkt wird, wenn es um Quellen anonym eingegangener Hinweise geht.

Besondere Bedeutung hat das Urteil auch für die unternehmerische Compliance und das interne Risikomanagement. Betriebe müssen ihre Kassenführung, elektronische Erfassungssysteme und Abrechnungsschritte so dokumentieren, dass eine Kassen-Nachschau ohne Beanstandungen erfolgt, unabhängig davon, ob sie durch eine Anzeige ausgelöst wurde. Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser sehen sich zusätzlich dem Spannungsfeld aus Datenschutz, Abgabenordnung und Sozialgesetzbuch ausgesetzt. Ihnen zeigt die Entscheidung, dass Behörden zwar datenschutzrechtlich streng gebunden sind, aber stets das übergeordnete öffentliche Interesse an einer funktionierenden Steueraufsicht vorgeht.

Schlussfolgerungen und Empfehlungen für die Praxis

Das Urteil verdeutlicht, dass Unternehmen kein substanzielles Recht auf Offenlegung anonymer Anzeigen gegen sie haben und ihr Auskunftsanspruch nach Datenschutzrecht durch steuerliche Geheimhaltungspflichten eingeschränkt ist. Damit wird eine bislang in der Praxis teils unsichere Rechtslage im Spannungsfeld zwischen Datenschutz und Steuergeheimnis klarer umrissen. Für Unternehmen aller Größenordnungen bedeutet das: Sie sollten sich weniger auf Rechtsmittel gegen anonyme Anzeigen konzentrieren, sondern vielmehr ihre internen Prozesse, insbesondere in der Kassenführung und Dokumentation, so ausgestalten, dass auch spontane Prüfungen keine Angriffsfläche bieten. Für kleine Unternehmen, mittelständische Betriebe und auch stark regulierte Einrichtungen wie Kliniken oder Pflegeheime ist Prozesssicherheit in der Buchhaltung ein entscheidender Faktor, um langwierige Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden zu vermeiden. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der Prozessoptimierung in der Buchhaltung und bei der praktischen Umsetzung digitaler Lösungen, die nicht nur rechtliche Sicherheit schaffen, sondern auch erhebliche Kostenersparnisse ermöglichen.

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