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Einkommensteuer

Atypisch stille Gesellschaft: Mitunternehmerrisiko richtig prüfen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Atypisch stille Gesellschaft und Mitunternehmerrisiko: worum es geht

In der Praxis werden stille Beteiligungen häufig genutzt, um Schlüsselpersonen wie Geschäftsführer, Prokuristen oder leitende Mitarbeitende am wirtschaftlichen Erfolg zu beteiligen, ohne ihnen nach außen eine klassische Gesellschafterstellung zu geben. Besonders in projektgetriebenen Branchen wie der Immobilienentwicklung, im Handel oder bei spezialisierten Dienstleistern wird dabei mitunter objektbezogen, also für einzelne Projekte, eine „stille Beteiligung“ vereinbart. Steuerlich entscheidet sich an der Einordnung, ob die Zahlungen als bloßes Entgelt oder als Ergebnis einer Mitunternehmerschaft zu behandeln sind, mit spürbaren Konsequenzen für Gewinnermittlung, Feststellungspflichten und Verfahrensabläufe.

Der Bundesfinanzhof hat mit Entscheidung vom 13.11.2025, Az. IV R 24/23, zentrale Leitlinien zum Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters präzisiert. Mitunternehmerrisiko ist das Risiko, gesellschaftsrechtlich oder wirtschaftlich vergleichbar am Erfolg und Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens teilzunehmen. Praktisch bedeutet das, dass der stille Gesellschafter nicht nur an Gewinnen partizipiert, sondern grundsätzlich auch Verluste tragen und an Wertsteigerungen im Unternehmen teilhaben kann. Diese Wertsteigerungen zeigen sich steuerlich typischerweise in stillen Reserven, also nicht in der Bilanz ausgewiesenen Mehrwerten von Vermögensgegenständen, sowie in einem Geschäftswert, der den immateriellen Mehrwert eines Unternehmens abbildet, etwa Kundenstamm oder Marktposition.

Im entschiedenen Sachverhalt stand im Kern die Frage, ob Verträge einer im Immobilienbereich tätigen GmbH mit ihrem Geschäftsführer und Prokuristen, die jeweils objektbezogen als „stille Beteiligung durch Erbringung von Dienstleistungen“ ausgestaltet waren, zu einer atypisch stillen Gesellschaft führten. Eine atypisch stille Gesellschaft zeichnet sich im Unterschied zur typischen stillen Beteiligung dadurch aus, dass der stille Gesellschafter nicht nur eine reine Gewinnbeteiligung erhält, sondern wie ein Mitunternehmer am Unternehmenserfolg einschließlich bestimmter Vermögensmehrungen beteiligt sein kann. Wird eine solche Mitunternehmerschaft bejaht, sind die Einkünfte grundsätzlich gesondert und einheitlich festzustellen, also in einem eigenen Verfahren verbindlich für alle Beteiligten zu ermitteln und aufzuteilen.

BFH-Leitlinien: Gewinnchance allein reicht nicht, Verlustbezug ist zentral

Der Bundesfinanzhof bestätigt zunächst seine Linie, dass Mitunternehmerrisiko regelmäßig durch eine Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie an stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts vermittelt wird. Entscheidend ist dabei nicht, wie die Vertragsparteien das Konstrukt nennen, sondern welche Rechte und Pflichten wirtschaftlich tatsächlich vereinbart sind. Gerade bei Vereinbarungen „gegen Dienstleistungen“ ist die Abgrenzung anspruchsvoll, weil Leistung und Gegenleistung auch im Rahmen eines normalen Dienst- oder Geschäftsführervertrags vorkommen können.

Besonders praxisrelevant ist die Klarstellung, dass ein bloßer Verzicht auf eine spätere Gewinnbeteiligung kein ausreichendes Mitunternehmerrisiko begründet. Damit wird einer Argumentationslinie ein Riegel vorgeschoben, nach der bereits das Risiko, am Ende keinen Gewinn zu erhalten, als „Misserfolgsbeteiligung“ verstanden werden könnte. Der Bundesfinanzhof macht deutlich, dass dies nicht genügt: Wer lediglich das Risiko trägt, keine Erfolgsvergütung zu bekommen, trägt noch nicht das unternehmerische Verlustrisiko, das für eine Mitunternehmerschaft prägend ist.

Ebenso wenig reicht nach den Leitsätzen ein nur „schwach ausgeprägtes“ Mitunternehmerrisiko aus, wenn ohne Verlustbeteiligung und ohne Nachschusspflicht ausschließlich das Risiko besteht, dass keine Gewinnbeteiligung anfällt und damit die als Einlageleistung versprochenen Dienstleistungen sowie etwaige Kosten vergeblich aufgewendet wurden. Eine Nachschusspflicht ist die Pflicht, bei Bedarf zusätzliche Mittel einzuzahlen, um Verluste auszugleichen oder die Kapitalbasis zu stärken. Auch wenn eine Nachschusspflicht nicht in jedem Fall zwingend erforderlich ist, zeigt die Entscheidung deutlich, dass ohne substanzielle Verlustteilnahme und ohne Beteiligung an Wertsteigerungen die Schwelle zur Mitunternehmerschaft regelmäßig nicht erreicht wird.

Ein weiterer Baustein der Entscheidung ist der Hinweis auf den erforderlichen Gesellschafterbeitrag, durch den das Vermögen des Gesellschafters belastet werden kann. Damit rückt der Bundesfinanzhof den Substanzbezug in den Vordergrund: Eine Mitunternehmerschaft soll typischerweise dort angenommen werden, wo der Beteiligte wirtschaftlich etwas einsetzt, das über eine bloße Arbeitsleistung hinaus so verknüpft ist, dass er im Ergebnis echtes Unternehmerrisiko trägt. Für Unternehmen bedeutet das: Erfolgsabhängige Vergütungskomponenten, die lediglich den Bonuscharakter einer Vergütung haben, sollten nicht vorschnell als atypisch stille Beteiligung „etikettiert“ werden, wenn die vertragliche Ausgestaltung keine echte Teilhabe am Verlust und an stillen Reserven vorsieht.

Auswirkungen für Unternehmen, Steuerberatung und Finanzierungspraxis

Für kleine und mittelständische Unternehmen ist die Entscheidung vor allem ein Warnsignal, dass projektbezogene Beteiligungsmodelle mit Schlüsselpersonen schnell in eine steuerlich heikle Zone geraten können. Wer in einer Immobilien-GmbH, im Onlinehandel oder in einem spezialisierten Dienstleistungsunternehmen Mitarbeitenden oder Organpersonen eine „stille Beteiligung“ anbietet, muss im Vertragsdesign sauber trennen zwischen variabler Vergütung und Mitunternehmerschaft. Wird eine atypisch stille Gesellschaft angenommen, entstehen regelmäßig Pflichten zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte. Das hat Auswirkungen auf die Steuerdeklaration, auf Fristen, auf die Abstimmung zwischen Beteiligten und auf die Dokumentation der Gewinnverteilung. Zudem kann die Ergebniszuordnung das steuerliche Risikoprofil der Beteiligten verändern, etwa hinsichtlich Verlustnutzung oder der Einordnung von Einkünften.

Auch für Steuerberatende ist die Präzisierung des Mitunternehmerrisikos besonders relevant, weil Vertragsklauseln in der Praxis oft aus Mustern übernommen und nur punktuell angepasst werden. Gerade bei „Einlagen“ in Form von Dienstleistungen sollte kritisch geprüft werden, ob die Vereinbarung tatsächlich eine vermögensmäßige Belastung auslöst oder ob wirtschaftlich lediglich ein Vergütungsmechanismus für besondere Leistungen oder Projekterfolge geschaffen wird. Der Bundesfinanzhof stellt ausdrücklich darauf ab, dass der bloße Aufwand von Zeit, Know-how oder Auslagen, die im Ergebnis bei ausbleibender Gewinnbeteiligung „verloren“ sein können, noch keine Verlustteilnahme im mitunternehmerischen Sinne begründet. Diese Unterscheidung ist in der Gestaltungspraxis essenziell, weil sie darüber entscheidet, ob man sich in ein Feststellungsverfahren hineinmanövriert, ohne die dafür notwendige Substanz- und Risikoteilung tatsächlich zu wollen.

Für Finanzinstitutionen und Finanzierungspartner kann die steuerliche Qualifikation mittelbar Bedeutung gewinnen, weil sie die Transparenz von Ergebnisströmen, die Stabilität der vertraglichen Cashflow-Mechanik und die Governance-Struktur beeinflusst. In Finanzierungsverhandlungen wird häufig Wert darauf gelegt, dass Vergütungs- und Beteiligungsrechte klar, rechtssicher und ohne unerwartete steuerliche Nebenfolgen ausgestaltet sind. Eine scheinbar einfache stille Beteiligung, die sich später als atypisch still mit Feststellungspflichten und komplexen Ergebniszuordnungen erweist, kann Reporting und Covenants unnötig verkomplizieren.

Hinzukommt ein verfahrensrechtlicher Aspekt, den man in der Praxis nicht unterschätzen sollte. Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass eine atypisch stille Gesellschaft als Innengesellschaft nicht Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens sein kann, das die Gewinnfeststellung betrifft. Eine Innengesellschaft ist eine Gesellschaft, die nur im Innenverhältnis wirkt und nach außen nicht als eigenständiger Rechtsträger auftritt. Klagebefugt ist nach der Finanzgerichtsordnung in der Fassung des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom 22.12.2023 vielmehr der Klagebefugte im Sinne der dort geregelten Empfangsbevollmächtigung, also typischerweise der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte. Dieser handelt im eigenen Namen im Interesse der Feststellungsbeteiligten als gesetzlicher Prozessstandschafter. Für die Praxis heißt das: Wer Streitigkeiten über Feststellungsbescheide führen muss, sollte frühzeitig sicherstellen, dass Empfangsbevollmächtigung, Zustellungen und prozessuale Vertretung sauber organisiert sind, um Formfehler und Fristversäumnisse zu vermeiden.

Gestaltung und Umsetzung: wie wir Mitunternehmerrisiken praxissicher steuern

Aus der Entscheidung lassen sich klare Leitplanken für die Vertrags- und Prozesspraxis ableiten. Wenn Unternehmen eine atypisch stille Beteiligung bewusst wollen, muss das Mitunternehmerrisiko inhaltlich getragen sein, also eine echte Teilhabe am Erfolg und Misserfolg sowie eine Beteiligung an relevanten Wertentwicklungen. Wenn Unternehmen dagegen lediglich eine erfolgsabhängige Vergütung für Dienstleistungen oder Projektsteuerung beabsichtigen, sollten die Vereinbarungen so gestaltet und dokumentiert sein, dass gerade keine mitunternehmerische Verlust- oder Substanzteilhabe begründet wird. Besonders wichtig ist dabei die Konsistenz zwischen Vertragstext, tatsächlicher Durchführung und buchhalterischer Abbildung, denn Abweichungen zwischen Papierlage und gelebter Praxis sind regelmäßig der Ausgangspunkt für Streit über die Qualifikation.

In der laufenden Umsetzung entscheidet häufig die Qualität der Prozesse darüber, ob ein Modell beherrschbar bleibt. Projektbezogene Abrechnungen, die Abgrenzung von Erfolgsbeiträgen, die periodengerechte Zuordnung sowie eine revisionssichere Dokumentation der Berechnungsgrundlagen sind unverzichtbar, gerade wenn mehrere Beteiligte oder mehrere Objekte parallel laufen. Das gilt für Immobilienprojekte ebenso wie für Onlinehändler mit kampagnenbezogenen Erfolgsbeteiligungen oder für spezialisierte Dienstleister, die Schlüsselpersonen an Deckungsbeiträgen beteiligen. Je digitaler und standardisierter die Datenflüsse aus Vorsystemen, Rechnungswesen und Controlling gestaltet sind, desto geringer ist das Risiko, dass steuerliche Einordnungsfragen durch fehlende Nachvollziehbarkeit eskalieren.

Im Fazit lässt sich festhalten: Der Bundesfinanzhof schärft das Verständnis des Mitunternehmerrisikos und grenzt es klar von dem bloßen Risiko ab, keine Gewinnbeteiligung zu erhalten oder Arbeitsleistung vergeblich erbracht zu haben. Wer stille Beteiligungen als Vergütungsinstrument einsetzt, sollte die steuerlichen Folgen vorab durchdacht gestalten und die verfahrensrechtlichen Anforderungen bei Feststellungsfällen organisatorisch absichern. Wir begleiten kleine und mittelständische Unternehmen dabei, solche Gestaltungen rechtssicher in effiziente Abläufe zu übersetzen, mit besonderem Fokus auf Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung, die erfahrungsgemäß erhebliche Kostenersparnisse ermöglicht.

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