Unsere KanzleiYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Mandantensegmente
FachwissenYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
KI BuchhaltungYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
SchnittstellenpartnerYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
KontaktYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Recht

Arzthaftung im Krankenhaus: Erfolgsaussichten richtig prüfen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

Sie wollen Mandant werden?
Kontaktieren Sie uns!

E-Mail Schreiben
Anfrage senden

Arzthaftung im Krankenhaus: Worum es in der Entscheidung geht

In einem viel beachteten Fall zur Arzthaftung im Krankenhaus hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 01.04.2026 zum Aktenzeichen I-13 U 13/26 klargestellt, dass eine Berufung ohne hinreichende Erfolgsaussicht nicht über Prozesskostenhilfe weiterverfolgt werden kann. Prozesskostenhilfe ist die staatliche Unterstützung für Gerichtsverfahren, wenn eine Partei die Kosten nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ausreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Genau an dieser Voraussetzung fehlte es nach Auffassung des Gerichts.

Ausgangspunkt war die Klage der Mutter eines im Jahr 2017 verstorbenen siebenjährigen Kindes. Sie machte gegenüber mehreren behandelnden Ärzten, einer Gemeinschaftspraxis sowie einem Krankenhaus Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend. Schadensersatz betrifft den Ausgleich materieller Schäden, also insbesondere finanzielle Nachteile. Schmerzensgeld soll immaterielle Schäden ausgleichen, vor allem körperliche und seelische Beeinträchtigungen. Die Mutter war der Ansicht, dass frühere Untersuchungen, eine schnellere Diagnostik, eine Antibiotikagabe und eine andere Behandlung im Krankenhaus den tödlichen Verlauf hätten verhindern können.

Das Landgericht Düsseldorf hatte die Klage bereits mit Urteil vom 06.11.2025 zum Aktenzeichen 3a O 214/21 abgewiesen. Nach den gerichtlichen Feststellungen ließen sich keine Behandlungsfehler nachweisen, die für den Tod des Kindes ursächlich geworden wären. Ursächlichkeit bedeutet im Haftungsrecht, dass gerade der behauptete Fehler den eingetretenen Schaden verursacht haben muss. Gegen diese Entscheidung wollte die Klägerin mit einer Berufung vorgehen. Die Berufung ist das Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil, mit dem eine Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erreicht werden soll. Das Oberlandesgericht sah dafür jedoch keine tragfähige Grundlage.

Für die Praxis ist diese Entscheidung deshalb relevant, weil sie zentrale Maßstäbe des Arzthaftungsrechts deutlich macht. Nicht jede medizinisch im Nachhinein kritisierbare Maßnahme führt automatisch zu einer Haftung. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Verstoß gegen den medizinischen Standard vorliegt und ob dieser Verstoß für den Schaden kausal war.

Behandlungsfehler und Kausalität: Die rechtlichen Hürden im Arzthaftungsrecht

Das Gericht hat die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Berufung vor allem daran gemessen, ob ein relevanter Behandlungsfehler und eine haftungsrechtlich ausreichende Verursachung des Todes nachweisbar sind. Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn die ärztliche Behandlung nicht dem gesicherten medizinischen Standard entspricht, der zum Behandlungszeitpunkt geschuldet war. Maßgeblich ist also nicht die rückblickende Betrachtung aus Kenntnis des tragischen Verlaufs, sondern die Situation, wie sie sich den Behandelnden im jeweiligen Zeitpunkt darstellte.

Im vorliegenden Fall kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass bei den ambulanten Vorstellungen des Kindes bis zum 25.12.2017 aus medizinischer Sicht noch von einem viralen Infekt ausgegangen werden durfte. Damit seien weitergehende Maßnahmen wie eine Blutuntersuchung oder eine sofortige Antibiotikatherapie zu diesem Zeitpunkt nicht medizinisch indiziert gewesen. Medizinisch indiziert bedeutet, dass eine Maßnahme nach fachlichen Kriterien geboten ist. Wenn diese Voraussetzung fehlt, kann das Unterlassen einer solchen Maßnahme grundsätzlich keinen haftungsbegründenden Fehler darstellen.

Auch hinsichtlich der Behandlung im Krankenhaus sah das Gericht keine haftungsbegründende Kausalität. Zwar stellte der Senat fest, dass die medizinische Behandlung durch Behandler des Krankenhauses teilweise nicht dem geschuldeten medizinischen Facharztstandard entsprochen habe. Diese Formulierung ist rechtlich bedeutsam, weil sie zeigt, dass nicht jede Abweichung vom Standard automatisch zu einer Ersatzpflicht führt. Selbst wenn ein Fehler vorliegt, muss zusätzlich feststehen, dass gerade dieser Fehler den eingetretenen Schaden verursacht hat. Nach Auffassung des Gerichts war das hier nicht nachweisbar.

Damit bestätigt die Entscheidung einen für Arzthaftungsprozesse typischen Befund. Die größte Hürde ist häufig nicht allein der Nachweis einer möglichen Fehlleistung, sondern die Verbindung zwischen Fehlleistung und Schaden. Gerade bei hochdynamischen Krankheitsverläufen, schweren Infektionen oder bereits eingetretenem Multiorganversagen ist es juristisch und medizinisch oft schwierig, die erforderliche Kausalität sicher festzustellen.

Einwilligung, Notfallbehandlung und Organisationsverschulden in der Praxis

Besondere Aufmerksamkeit verdient der Teil der Entscheidung, der sich mit der Notoperation und der Organisation des Krankenhauses befasst. Die Klägerin hatte eingewandt, das Kind sei im Krankenhaus nicht sofort als Notfall eingestuft worden. Außerdem sei eine Operation ohne Einwilligung der Eltern durchgeführt worden. Das Oberlandesgericht hat hierin jedoch keinen durchgreifenden Haftungsansatz gesehen.

Ein Organisationsverschulden liegt vor, wenn eine Klinik oder Praxis ihre internen Abläufe, Zuständigkeiten oder Sicherungssysteme nicht so ausgestaltet, dass eine fachgerechte Versorgung gewährleistet ist. Typische Fragen betreffen Triage, Dokumentation, Übergaben, Alarmierungswege oder personelle Besetzung. Im konkreten Fall sah das Gericht kein vorwerfbares Organisationsverschulden darin, dass das Kind nicht sofort als Notfall eingestuft worden sei. Für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und andere medizinische Leistungserbringer ist das ein wichtiger Hinweis: Eine Haftung wegen Organisationsmängeln setzt nicht nur eine unglückliche Entwicklung voraus, sondern konkrete nachweisbare Defizite in den Abläufen.

Auch die Frage der Einwilligung wurde rechtlich klar eingeordnet. Die Einwilligung ist die Zustimmung des Patienten oder bei Minderjährigen der Sorgeberechtigten zu einem medizinischen Eingriff. Grundsätzlich ist sie Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Behandlung. In akuten Notfällen kann ein Eingriff aber auch ohne vorherige Einwilligung zulässig sein, wenn er medizinisch erforderlich ist und ein Zuwarten das Leben oder die Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Nach Auffassung des Senats war die vom behandelnden Arzt vorgenommene Operation medizinisch erforderlich, sodass sie auch ohne Einwilligung der Eltern hätte durchgeführt werden dürfen.

Für die Praxis zeigt dies, wie wichtig eine belastbare Dokumentation von Entscheidungsgrundlagen ist. Gerade in zeitkritischen Situationen entscheidet die Behandlungsdokumentation oft darüber, ob sich medizinische Notwendigkeit, Dringlichkeit und fachgerechtes Vorgehen im Nachhinein nachvollziehen lassen. Das gilt nicht nur für Krankenhäuser, sondern ebenso für MVZ, Facharztpraxen und Notfallstrukturen mit mehreren Beteiligten.

Was die Entscheidung für Unternehmen, Kliniken und Berater bedeutet

Auch wenn die Entscheidung aus dem Zivilrecht stammt, hat sie über den konkreten Einzelfall hinaus erhebliche praktische Bedeutung für Unternehmen im Gesundheitswesen, Versicherer, Trägergesellschaften und beratende Berufe. Für Kliniken und größere medizinische Einrichtungen bestätigt sie, dass Haftungsprozesse regelmäßig an zwei Kernfragen entschieden werden: War das medizinische Vorgehen objektiv fehlerhaft und war dieser Fehler tatsächlich schadensursächlich. Beide Punkte müssen sorgfältig aufgearbeitet und dokumentiert werden.

Für Geschäftsführungen und kaufmännische Leitungen ist relevant, dass Haftungsrisiken nicht erst im Prozess entstehen. Sie beginnen bei standardisierten Aufnahmeprozessen, klaren Zuständigkeiten, belastbaren Dokumentationsroutinen und der revisionssicheren Verfügbarkeit medizinischer Unterlagen. Revisionssicher bedeutet, dass Unterlagen vollständig, nachvollziehbar und gegen nachträgliche unerkannte Veränderungen geschützt aufbewahrt werden. Gerade in Krankenhäusern und spezialisierten Einrichtungen lassen sich hier durch digitale Prozesse erhebliche Qualitätsgewinne erzielen.

Auch Finanzinstitutionen und Versicherer können aus solchen Verfahren wichtige Rückschlüsse ziehen. Wo medizinische und organisatorische Abläufe nachvollziehbar dokumentiert sind, sinkt regelmäßig das Risiko unnötiger Beweisprobleme. Umgekehrt können Dokumentationslücken zu langwierigen Auseinandersetzungen, höheren Rückstellungen und zusätzlichem Kostenaufwand führen. Das betrifft nicht nur den stationären Bereich, sondern ebenso Kooperationen zwischen Praxen, Laboren, Rettungsdiensten und externen Dienstleistern.

Im Ergebnis unterstreicht der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf, dass selbst schwerwiegende und tragische Verläufe nicht automatisch zu Ansprüchen auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld führen. Maßgeblich bleiben der nachweisbare Behandlungsfehler, die konkrete Ursächlichkeit und eine rechtlich belastbare Würdigung der Notfalllage. Für Unternehmen und Einrichtungen im Gesundheitswesen ist dies ein deutlicher Hinweis, medizinische Qualität, Organisationssicherheit und Dokumentation als zusammenhängende Führungsaufgabe zu verstehen. Wir begleiten kleine und mittelständische Unternehmen bei der Digitalisierung und der Prozessoptimierung in der Buchhaltung und in angrenzenden Verwaltungsabläufen, damit Informationen verlässlich verfügbar sind und unnötige Kosten vermieden werden. Gerade im Mittelstand schaffen klar strukturierte digitale Prozesse spürbare Effizienzgewinne und erhebliche Kostenersparungen, auf die unsere Kanzlei seit Jahren spezialisiert ist.

Mehr über diese
Gerichtsentscheidung lesen
zur externen Veröffentlichung

Mandant werden?
Senden Sie uns Ihr Anliegen

Unsere bestens geschulten Mitarbeiter sind bei jedem Schritt für Sie da. Wir helfen gerne. Bitte melden Sie sich, wenn künstliche Intelligenz, Cloud-Lösungen, Machine Learning und eine hochaktuelle Software auch Ihr "Business-Leben" einfacher machen sollen.

Wir haben Ihre Anfrage erhalten.
Oops! Something went wrong while submitting the form.