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Lohnsteuer

Arztbegriff im Tarifrecht bei beschränkter Berufserlaubnis

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Tarifrecht für Ärzte: Warum die Berufserlaubnis für Krankenhäuser entscheidend ist

Die Vergütung ärztlicher Beschäftigter ist in kommunalen Krankenhäusern nicht nur eine arbeitsrechtliche, sondern regelmäßig auch eine betriebswirtschaftlich und organisatorisch relevante Frage. Das gilt besonders dann, wenn Ärztinnen und Ärzte noch nicht über eine Approbation verfügen, aber bereits mit einer beschränkten Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs tätig werden. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Entscheidung vom 20.05.2026 zum Aktenzeichen 4 AZR 98/25 klargestellt, dass auch solche Personen unter den Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA fallen können. Für Klinikträger, kommunale Einrichtungen, Pflegeeinrichtungen mit ärztlich geprägten Strukturen sowie Personalverantwortliche ist diese Aussage von erheblicher praktischer Bedeutung.

Dem Verfahren lag ein vergleichsweise überschaubarer Zahlungsstreit zugrunde. Ein Arzt war zunächst ohne Approbation beschäftigt worden, verfügte jedoch über eine widerrufliche und auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs. Diese Erlaubnis erlaubte nur eine nicht selbständige ärztliche Tätigkeit unter ständiger Aufsicht und in ständiger Anwesenheit approbierter Ärztinnen und Ärzte. Auch Nacht, Notfall und Bereitschaftsdienste waren eingeschränkt. Der Kläger arbeitete dennoch in der unmittelbaren Patientenversorgung und machte für einige Tage nach seinem Beitritt zur tarifschließenden Gewerkschaft eine tarifliche Differenzvergütung geltend.

Im Kern ging es damit um die Frage, wer im Tarifsinn als Arzt anzusehen ist. Die beklagte Klinik vertrat die Auffassung, dass nur uneingeschränkt einsetzbare und damit im vollen Umfang berufsausübungsberechtigte Ärztinnen und Ärzte erfasst seien. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Sichtweise nicht geteilt. Gerade für Einrichtungen, die ausländische Fachkräfte integrieren, Übergangsphasen bis zur Approbation überbrücken oder Personalengpässe auffangen müssen, schafft die Entscheidung mehr rechtliche Kontur.

Der Regelungshintergrund ist für die Praxis wichtig. Tarifgebundenheit bedeutet, dass die normativen Bestimmungen eines Tarifvertrags unmittelbar und zwingend auf das Arbeitsverhältnis einwirken. Unmittelbar heißt, dass die tariflichen Regeln ohne zusätzliche vertragliche Umsetzung gelten. Zwingend bedeutet, dass hiervon grundsätzlich nicht zulasten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf. Gerade bei standardisierten Vertragsmustern in Krankenhäusern, MVZ-Strukturen und größeren Gesundheitsverbünden kann das erhebliche Auswirkungen auf Vergütungssysteme, Rückstellungen und die Entgeltabrechnung haben.

Auslegung des Arztbegriffs im TV-Ärzte/VKA und die tragenden Gründe

Das Bundesarbeitsgericht hat den Arztbegriff tarifrechtlich anhand des allgemeinen Sprachgebrauchs und des medizinrechtlichen Bedeutungsgehalts bestimmt. Weil der TV-Ärzte/VKA den Begriff nicht selbst definiert, war nach Auffassung des Gerichts davon auszugehen, dass an das inländische Medizinrecht angeknüpft wird. Danach ist die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht auf approbierte Personen beschränkt. Auch wer aufgrund einer behördlichen Erlaubnis zur vorübergehenden oder auf bestimmte Tätigkeiten beschränkten Berufsausübung befugt ist, darf den ärztlichen Beruf in dem erlaubten Umfang ausüben.

Besonders bedeutsam ist, dass das Gericht die beschränkte Einsetzbarkeit nicht als Ausschlusskriterium gewertet hat. Die beklagte Arbeitgeberin hatte argumentiert, der Tarifvertrag setze voraus, dass ärztliche Leistungspflichten uneingeschränkt erfüllt werden können, etwa bei Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft oder Rettungsdienst. Dem ist das Gericht entgegengetreten. Es hat hervorgehoben, dass der Tarifvertrag keine allgemeine Voraussetzung vollständiger Einsetzbarkeit enthält. Auch bei approbierten Ärztinnen und Ärzten sei die Heranziehung zu bestimmten Diensten nicht ausnahmslos möglich oder sofort zulässig. Deshalb lasse sich aus einzelnen Dienstpflichten kein engerer Arztbegriff ableiten.

Ebenso wichtig ist die Abgrenzung zu den früheren Ärzten im Praktikum. Diese wurden tarifrechtlich gerade nicht ohne Weiteres als Ärzte behandelt, weil ihre Tätigkeit Teil einer Ausbildungssituation war. Das Bundesarbeitsgericht hat deutlich gemacht, dass diese historische Vergleichsfigur hier nicht passt. Eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung setzt eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf voraus und dient nicht der Fortsetzung einer Ausbildung, sondern der befristeten rechtlich erlaubten Berufsausübung unter bestimmten Rahmenbedingungen.

Für die Auslegung sprach nach Ansicht des Gerichts außerdem der Aufbau des Tarifvertrags selbst. Hätten die Tarifvertragsparteien Ärztinnen und Ärzte mit beschränkter Berufsausübungserlaubnis vom Geltungsbereich ausschließen wollen, hätte eine ausdrückliche Ausnahme nahegelegen. Eine solche enthält der Tarifvertrag aber nicht. Im Gegenteil deutet die tarifliche Systematik eher darauf hin, dass an die tatsächliche ärztliche Tätigkeit und die rechtlich zulässige Führung der Berufsbezeichnung angeknüpft wird.

Konsequent war daher auch die weitere Entscheidung zur Vergütung. Da beide Parteien tarifgebunden waren, verdrängte die tarifliche Vergütungsregel die niedrigere arbeitsvertragliche Vergütungsabrede. Dieses Verdrängen meint, dass die kollidierende Vertragsklausel für die Dauer der Tarifgeltung nicht maßgeblich ist. Das Gericht hat zudem ausgeführt, dass ein sogenannter Günstigkeitsvergleich hier nicht zugunsten der Arbeitgeberin ausfiel. Ein Günstigkeitsvergleich prüft, ob eine abweichende arbeitsvertragliche Regelung für den Arbeitnehmer insgesamt günstiger ist. Das war schon deshalb nicht der Fall, weil das vertragliche Monatsgehalt unter dem tariflichen Tabellenentgelt lag, während die arbeitszeitbezogenen Belastungen im Wesentlichen vergleichbar waren.

Schließlich ist auch der Umgang mit dem Aufhebungsvertrag praxisrelevant. Die dort enthaltene Erledigungsklausel beseitigte den Anspruch nicht. Zum einen war die ordnungsgemäße Abrechnung bis zum Austritt ausdrücklich vorbehalten. Zum anderen wäre ein Verzicht auf bereits entstandene tarifliche Rechte ohne die erforderliche Billigung der Tarifvertragsparteien unwirksam. Unternehmen sollten deshalb bei Beendigungsvereinbarungen nicht davon ausgehen, dass allgemeine Ausgleichsklauseln tarifliche Nachforderungen zuverlässig erledigen.

Was Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und Personalabteilungen jetzt beachten sollten

Die Entscheidung ist in erster Linie für kommunale Krankenhäuser und sonstige tarifgebundene Gesundheitsbetriebe relevant. Sie wirkt sich aber darüber hinaus auf alle Unternehmen aus, die mit tariflich geprägten Beschäftigungsstrukturen arbeiten oder deren Vergütungsmodelle an tarifliche Kategorien anlehnen. Besonders betroffen sind Personalabteilungen, Entgeltabrechnung, kaufmännische Leitung und externe Steuerberatende, die Lohnabrechnungen, Rückstellungen oder arbeitsrechtlich sensible Prüfprozesse begleiten.

In der Praxis dürfte vor allem die Einstellung von Ärztinnen und Ärzten mit ausländischem Ausbildungsweg im Fokus stehen. Viele Einrichtungen überbrücken die Zeit bis zur Approbation mit einer befristeten Berufserlaubnis. Nach der Entscheidung reicht diese Konstellation tarifrechtlich grundsätzlich aus, um als Arzt im Sinne des TV-Ärzte/VKA erfasst zu sein, sofern tatsächlich ärztliche Tätigkeiten im erlaubten Rahmen ausgeübt werden. Maßgeblich ist daher weniger die formale Approbation allein als die rechtlich zulässige ärztliche Tätigkeit auf Basis der erteilten Erlaubnis.

Für Arbeitgeber bedeutet das, dass Arbeitsverträge, Eingruppierung, Zeiterfassung und Entgeltabrechnung sauber aufeinander abgestimmt werden müssen. Wenn ein Haus tarifgebunden ist, sollte bereits vor Beschäftigungsbeginn geprüft werden, ob eine beschränkte Berufsausübungserlaubnis vorliegt, welchen Tätigkeitsumfang sie erlaubt und welche tariflichen Folgen sich daraus ergeben. Eine lediglich pauschale vertragliche Vergütungsabrede unterhalb des Tarifniveaus birgt erhebliche Nachforderungsrisiken. Diese können zwar im Einzelfall klein beginnen, sich bei mehreren Beschäftigten oder längeren Zeiträumen aber spürbar summieren.

Auch für Steuerberatende und Finanzinstitutionen ist die Entscheidung relevant. Tarifliche Nachvergütungen wirken sich auf Lohnkonten, Rückstellungen, Personalkostenplanung und gegebenenfalls auf Unternehmensbewertungen im Rahmen von Finanzierungsgesprächen oder Due Diligence Prüfungen aus. Bei Einrichtungen mit angespanntem Kostenrahmen, etwa spezialisierten Pflegeeinrichtungen, Rehakliniken oder regionalen Gesundheitsverbünden, sollte der arbeitsrechtliche Status ausländischer Fachkräfte deshalb nicht isoliert betrachtet werden. Er gehört in ein integriertes Compliance und Kostenmanagement.

Für kleine Unternehmen außerhalb des klassischen Krankenhaussektors ist die Entscheidung vor allem methodisch lehrreich. Sie zeigt, dass tarifliche Begriffe nicht vorschnell nach betrieblicher Zweckmäßigkeit verengt werden dürfen. Wo Tarifbindung besteht, kommt es auf Wortlaut, Systematik und den fachrechtlichen Hintergrund an. Das ist auch für andere Branchen relevant, etwa für Onlinehändler mit tarifgebundenen Logistikbereichen, mittelständische Unternehmen mit Verbandsmitgliedschaft oder spezialisierte Dienstleister mit knappem Fachpersonal.

Tarifbindung und ärztliche Vergütung rechtssicher umsetzen

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.05.2026, 4 AZR 98/25, bringt für den Gesundheitssektor eine klare Linie: Auch eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs kann genügen, um den Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA zu eröffnen. Für tarifgebundene Arbeitgeber zählt damit nicht allein die Approbation, sondern die rechtlich zulässige ärztliche Tätigkeit im konkreten Beschäftigungsverhältnis. Niedrigere arbeitsvertragliche Vergütungsvereinbarungen halten in solchen Fällen regelmäßig nicht stand.

Unternehmen sollten ihre Vertragsmuster, Eingruppierungslogik und Abrechnungsprozesse vor diesem Hintergrund überprüfen, gerade wenn internationale Fachkräfte eingesetzt werden oder Beendigungsvereinbarungen mit Ausgleichsklauseln verwendet werden. Unsere Kanzlei betreut kleine und mittelständische Unternehmen bei der rechtssicheren Prozessoptimierung in der Buchhaltung und bei der Digitalisierung von Abläufen, damit arbeitsrechtliche und abrechnungstechnische Risiken früh erkannt und mit spürbaren Kostenersparnissen nachhaltig reduziert werden.

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