Arzneimittelhaftung nach Impfung: Worum es im Verfahren geht
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 21.04.2026 im Verfahren 26 U 57/25 ein zuvor klageabweisendes Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht zurückverwiesen. Inhaltlich ging es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine geimpfte Person gegen eine Impfstoffherstellerin Auskunft über Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen eines Arzneimittels verlangen kann und welche Anforderungen an die Darlegung eines Zusammenhangs zwischen Impfung und behaupteten Gesundheitsschäden zu stellen sind.
Der Kläger machte geltend, infolge einer Corona Schutzimpfung unter näher beschriebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu leiden. Er verlangte unter anderem Schadensersatz, also den Ersatz eines finanziellen Schadens, Schmerzensgeld als Ausgleich für immaterielle Beeinträchtigungen sowie Auskunft über das betreffende Arzneimittel. Das Landgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen, weil es die Anspruchsvoraussetzungen nicht als hinreichend dargelegt ansah. In der Berufung, also der gerichtlichen Überprüfung einer erstinstanzlichen Entscheidung durch ein höherrangiges Gericht, erhielt der Kläger nun vorerst Recht.
Wichtig ist dabei die Einordnung: Das Oberlandesgericht Hamm hat nicht entschieden, dass dem Kläger bereits Ansprüche zustehen. Es hat vielmehr klargestellt, dass die Sache noch nicht entscheidungsreif war und erneut verhandelt werden muss. Für die Praxis ist das besonders relevant, weil das Gericht die Anforderungen an den Vortrag von Betroffenen näher konturiert hat. Gerade für Unternehmen im Gesundheitswesen, für Versicherer, Finanzinstitutionen mit Engagements im Life Sciences Bereich sowie beratende Berufe ist diese Differenzierung bedeutsam. Sie zeigt, dass zwischen der endgültigen Haftung und der vorgelagerten Frage eines Auskunftsanspruchs sauber zu unterscheiden ist.
Ausgangspunkt der Entscheidung war der Anspruch auf Auskunft nach § 84a Arzneimittelgesetz. Diese Vorschrift ermöglicht es Geschädigten, vom pharmazeutischen Unternehmer Informationen zu verlangen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat. Die Norm dient damit der Informationsbeschaffung und soll Betroffenen helfen, eine mögliche Haftung überhaupt prüfen und substantiieren zu können.
Auskunftsanspruch nach § 84a Arzneimittelgesetz richtig einordnen
Juristisch zentral ist der Begriff der Kausalität. Gemeint ist der ursächliche Zusammenhang zwischen einem bestimmten Verhalten oder Produkt und dem eingetretenen Schaden. Im Arzneimittelhaftungsrecht ist dieser Nachweis oft besonders schwierig, weil gesundheitliche Beschwerden unterschiedliche Ursachen haben können und medizinische Zusammenhänge komplex sind. Genau deshalb kommt dem Auskunftsanspruch eine erhebliche Bedeutung zu. Er ist kein Automatismus, aber auch kein Instrument, das erst bei nahezu bewiesener Haftung eingreift.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm setzt der Auskunftsanspruch voraus, dass die vom Anspruchsteller vorgetragenen Tatsachen die Ursächlichkeit des Arzneimittels plausibel erscheinen lassen. Plausibilität bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Vortrag nachvollziehbar und auf konkrete Umstände gestützt ist. Das Gericht verlangt gerade keine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Damit wird die Schwelle unterhalb eines strengen Vollbeweises angesetzt. Ausreichend soll sein, wenn mehr für eine Mitursächlichkeit oder Ursächlichkeit des Medikaments spricht als dagegen.
Besonders praxisrelevant ist, dass das Gericht ausdrücklich betont, von Anspruchstellern könne regelmäßig keine gesteigerte medizinische Darlegung verlangt werden. Viele Betroffene sind medizinische Laien. Sie können Beschwerden, zeitliche Abläufe und ärztliche Feststellungen schildern, aber regelmäßig keine abschließenden pharmakologischen Bewertungen vornehmen. Dieser Gesichtspunkt wirkt sich unmittelbar auf die Prozessführung aus. Unternehmen und ihre Rechtsabteilungen müssen damit rechnen, dass Gerichte an die erste Darlegung des Sachverhalts keine überhöhten Anforderungen stellen, wenn die geschilderten Tatsachen über einen bloß unbestimmten Verdacht hinausgehen.
Gleichzeitig bedeutet dies nicht, dass jede pauschale Behauptung genügt. Ein bloßes zeitliches Zusammentreffen von Impfung und Beschwerden ohne weitere Konkretisierung reicht nach der gerichtlichen Linie nicht aus. Erforderlich bleibt ein greifbarer Sachvortrag, der die behauptete gesundheitliche Entwicklung nachvollziehbar beschreibt. Für Hersteller und deren Prozessvertretung eröffnet das weiterhin Verteidigungsspielraum, etwa bei alternativen Ursachen, unklarer Symptomatik oder lückenhafter Dokumentation.
In den Blick zu nehmen ist außerdem die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.03.2026 im Verfahren VI ZR 335/24, auf die das Oberlandesgericht Hamm ausdrücklich Bezug genommen hat. Auch wenn im vorliegenden Verfahrensstadium noch keine abschließende Haftungsentscheidung vorliegt, unterstreicht die Bezugnahme, dass die obergerichtliche Rechtsprechung die Anforderungen an die Darlegung des Kausalzusammenhangs weiter präzisiert und damit die praktische Handhabung des Auskunftsanspruchs schärft.
Praktische Folgen für Unternehmen, Versicherer und Berater
Für pharmazeutische Unternehmen und andere Akteure im regulierten Gesundheitsmarkt zeigt die Entscheidung, dass dokumentierte Produktinformationen, belastbare Pharmakovigilanzprozesse und eine geordnete interne Datenhaltung rechtlich an Bedeutung gewinnen. Pharmakovigilanz bezeichnet die fortlaufende Überwachung von Arzneimitteln nach ihrer Zulassung, insbesondere im Hinblick auf Nebenwirkungen und Risiken. Wer Auskunftsansprüchen sachgerecht begegnen will, benötigt intern klare Prozesse, um medizinische Daten, Risikobewertungen und Kommunikationsstände vollständig und nachvollziehbar zusammenzuführen.
Auch Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und andere Leistungserbringer im Gesundheitswesen sollten die Entwicklung aufmerksam verfolgen. Zwar stehen sie im hier entschiedenen Fall nicht im Zentrum der Herstellerhaftung, sie können aber mittelbar betroffen sein, etwa durch Dokumentationspflichten, Patientenanfragen oder die Aufbereitung medizinischer Unterlagen. Eine präzise und zeitnahe Dokumentation klinischer Verläufe erleichtert nicht nur die Behandlung, sondern kann in späteren Auseinandersetzungen über Kausalität erhebliches Gewicht haben.
Für Versicherer und Finanzinstitutionen liegt die Relevanz vor allem im Risikomanagement. Verfahren dieser Art betreffen nicht nur Einzelfälle, sondern können Auswirkungen auf Reservierung, Schadenbewertung und Compliance haben. Wo Haftungsrisiken in sensiblen Branchen bestehen, steigen die Anforderungen an interne Prüfpfade und an die Abstimmung zwischen Rechtsabteilung, Fachbereich und Risikosteuerung. Das gilt insbesondere dann, wenn auskunftsbezogene Vorstufen rechtlich schon vergleichsweise früh eröffnet sind.
Steuerberatende und wirtschaftsberatende Berufe sollten die Entscheidung nicht als rein medizinrechtliches Spezialthema unterschätzen. Haftungsnahe Verfahren und regulatorische Streitigkeiten wirken häufig in Bilanzierung, Rückstellungsbildung, Unternehmensbewertung und Finanzierung hinein. Rückstellungen sind passivische Bilanzposten für ungewisse Verbindlichkeiten. Ob und in welcher Höhe sie gebildet werden müssen, hängt zwar von den handels und steuerrechtlichen Voraussetzungen des Einzelfalls ab, doch die rechtliche Einordnung eines laufenden Verfahrens ist hierfür regelmäßig ein wesentlicher Ausgangspunkt.
Was Betroffene und Unternehmen jetzt beachten sollten
Die Entscheidung aus Hamm macht deutlich, dass im Arzneimittelhaftungsrecht die Schwelle für einen Auskunftsanspruch niedriger sein kann als vielfach angenommen. Wer Ansprüche geltend machen will, sollte Beschwerden, Behandlungsverläufe und zeitliche Zusammenhänge sorgfältig dokumentieren und medizinische Unterlagen geordnet vorhalten. Für Unternehmen auf der Gegenseite folgt daraus, dass frühe Verfahrensstadien ernst zu nehmen sind. Gerade weil Gerichte keine überzogenen Darlegungsanforderungen an medizinische Laien stellen, kommt es auf eine strukturierte und substanzbezogene Reaktion an.
Aus unternehmerischer Sicht ist der Fall ein gutes Beispiel dafür, wie eng Recht, Dokumentation und Prozessqualität zusammenhängen. Je besser Informationen intern verfügbar, prüfbar und digital auswertbar sind, desto sicherer lassen sich Ansprüche bewerten und Verfahren steuern. Das betrifft nicht nur Konzerne, sondern ebenso kleine und mittelständische Unternehmen in regulierten Branchen, bei Zulieferern des Gesundheitssektors und in beratungsintensiven Umfelden.
Im Ergebnis hat das Oberlandesgericht Hamm noch keine Haftung festgestellt, aber die Tür für eine weitere gerichtliche Prüfung geöffnet. Maßgeblich ist die Aussage, dass ein Auskunftsanspruch nach § 84a Arzneimittelgesetz bereits dann in Betracht kommt, wenn konkrete Tatsachen die Verursachung eines Schadens durch das Arzneimittel plausibel erscheinen lassen und mehr für als gegen eine Mitursächlichkeit spricht. Wir begleiten kleine und mittelständische Unternehmen bei der rechtssicheren Gestaltung ihrer Prozesse, insbesondere an den Schnittstellen von Buchhaltung, Dokumentation und Digitalisierung. Gerade im Mittelstand zeigt sich immer wieder, dass eine klug digitalisierte Prozesslandschaft nicht nur Transparenz schafft, sondern auch erhebliche Kosten spart, und genau darauf ist unsere Kanzlei in der laufenden Betreuung von Mandanten aller Größen spezialisiert.
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