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Recht

Arzneimittel Kostenübernahme GKV bei Off-Label-Use

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Arzneimittel Kostenübernahme GKV: Einordnung für die Praxis

Die Frage, ob die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für ein Arzneimittel übernehmen muss, das außerhalb seiner Zulassung eingesetzt werden soll, ist für viele Akteure hochrelevant. Sie betrifft Patientinnen und Patienten unmittelbar, sie prägt die Leistungsentscheidungen der Krankenkassen und sie hat erhebliche Auswirkungen auf Leistungserbringer und Einrichtungen des Gesundheitswesens, etwa Krankenhäuser, spezialisierte Versorgungseinrichtungen oder auch Pflegeeinrichtungen, die häufig an Schnittstellen zwischen ambulanter und stationärer Behandlung stehen. Für Unternehmen und Finanzinstitutionen ist die Thematik zudem dort wichtig, wo Kostenrisiken, Erstattungsfähigkeit und die Planbarkeit von Leistungsbudgets eine Rolle spielen, beispielsweise im Rahmen von Versorgungsverträgen, Abrechnungsprozessen oder bei der Bewertung von Forderungsbeständen.

Aktuell hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde verworfen, die sich gegen die Ablehnung einer Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung richtete. Maßgeblich war nicht eine inhaltliche Entscheidung zur medizinischen Wirksamkeit im Einzelfall, sondern die prozessuale Bewertung, dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig war, weil sie nicht ausreichend substantiiert und zudem nicht hinreichend aktuell gehalten wurde. Die Entscheidung ist als Beschluss ergangen (Az. 1 BvR 1863/23 vom 16.12.2025; Pressemitteilung vom 18.03.2026) und setzt in der Praxis einen deutlichen Akzent: Wer eine verfassungsrechtliche Überprüfung erreichen will, muss seine Darlegungspflichten streng erfüllen und neue Entwicklungen, insbesondere aus dem Arzneimittelzulassungsrecht, fortlaufend berücksichtigen.

Für das Verständnis sind zwei Begriffe zentral. Der zulassungsüberschreitende Arzneimitteleinsatz, häufig als Off-Label-Use bezeichnet, meint die Anwendung eines Arzneimittels außerhalb der von der Zulassungsbehörde genehmigten Anwendungsgebiete oder Patientengruppen. Zudem spielt die Frage der Sperrwirkung des Arzneimittelgesetzes eine Rolle, also die rechtliche Leitplanke, dass die Versorgung mit Arzneimitteln grundsätzlich an das arzneimittelrechtliche Zulassungsregime gebunden ist und sozialrechtliche Leistungsansprüche dieses System nicht beliebig unterlaufen dürfen.

Off-Label-Use und weggefallene Zulassung: Warum die Aktualität entscheidend ist

Im zugrunde liegenden Sachverhalt begehrte ein junger, schwer erkrankter Beschwerdeführer die Versorgung mit einem Arzneimittel, das ursprünglich in der Europäischen Union für eine bestimmte Patientengruppe bedingt zugelassen war. Eine bedingte Zulassung ist eine Marktzulassung unter besonderen Auflagen, typischerweise wenn ein erheblicher medizinischer Bedarf besteht, aber noch zusätzliche Daten zur Wirksamkeit und Sicherheit nachzureichen sind. Entscheidend war, dass der Hersteller zuvor erfolglos versucht hatte, die Zulassung auf eine andere Patientengruppe zu erweitern, und dass später auch die Verlängerung der bedingten Zulassung abgelehnt wurde, weil neue Studien die Wirksamkeit nicht hinreichend bestätigt hatten. Damit veränderte sich die rechtliche Ausgangslage während des laufenden Verfahrens wesentlich.

Genau an dieser Stelle setzt die verfassungsrechtliche Zulässigkeitsprüfung an. Wer eine Verfassungsbeschwerde erhebt, muss nicht nur eine mögliche Grundrechtsverletzung schlüssig darlegen, sondern auch seine Beschwerdebefugnis und sein Rechtsschutzbedürfnis. Beschwerdebefugnis bedeutet, dass eine Person plausibel aufzeigt, selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem Grundrecht betroffen zu sein. Rechtsschutzbedürfnis meint, dass überhaupt noch ein praktischer Nutzen der verfassungsgerichtlichen Entscheidung besteht, weil das verfolgte Ziel rechtlich und tatsächlich noch erreichbar ist. Wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen ändern, müssen diese Darlegungen aktualisiert werden. Das Bundesverfassungsgericht hat hier hervorgehoben, dass eine Aktualisierung angesichts des vollständigen Wegfalls der europäischen Zulassung erforderlich gewesen wäre.

Für die Praxis folgt daraus ein wichtiger Maßstab: In Konstellationen, in denen Arzneimittelzulassungen befristet, bedingt oder in der Verlängerung unsicher sind, kann sich die Grundlage für eine Leistungsentscheidung der gesetzlichen Krankenversicherung sehr kurzfristig ändern. Betroffene, Leistungserbringer und auch Kostenträger müssen damit rechnen, dass sozialgerichtliche und verfassungsgerichtliche Verfahren nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn sie diese Entwicklungen aktiv nachhalten und ihre Argumentation daran ausrichten. Das gilt nicht nur medizinisch, sondern ausdrücklich auch rechtlich, etwa hinsichtlich der Frage, ob nach Wegfall einer Zulassung noch ein legaler Import und eine rechtmäßige Abgabe in der Europäischen Union möglich wären.

Leistungsanspruch nach Sozialgesetzbuch und Darlegungspflichten im Verfahren

Im Zentrum der juristischen Argumentation stand die Auslegung und Anwendung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Das Bundesverfassungsgericht hat dabei aufgegriffen, dass der Beschwerdeführer sich auf Maßstäbe bezog, die sich aus der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur medizinischen Versorgung in existenziellen Notlagen ergeben können. Gleichzeitig wurde deutlich gemacht, dass es nicht genügt, abstrakt auf Grundrechte zu verweisen. Erforderlich ist vielmehr eine konkret fallbezogene Darstellung, weshalb die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine solche Versorgung vorliegen.

Das Gericht beanstandete insbesondere, dass nicht im Einzelnen dargelegt wurde, inwiefern keine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlungsmethode zur Verfügung steht. Dieser Punkt ist in der Praxis häufig der Dreh und Angelpunkt, weil das Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich auf dem anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse aufbaut. Wer davon abweichen will, muss nachvollziehbar erläutern, weshalb Standardtherapien ausgeschöpft, ungeeignet oder nicht verfügbar sind.

Ebenfalls fehlte eine substanzielle Auseinandersetzung mit der negativen Entscheidung der Zulassungsbehörde. Denn wenn neue Studien die Wirksamkeit nicht hinreichend bestätigen, genügt es nicht, lediglich die Hoffnung auf eine Wirkung zu betonen. Verlangt wird eine fachlich fundierte Darlegung, dass eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder zumindest eine spürbar positive Einwirkung auf den konkreten Krankheitsverlauf besteht. In der Praxis bedeutet das, dass medizinische Unterlagen, Studienlage und individuelle Behandlungssituation in einer Weise aufbereitet werden müssen, die sowohl sozialgerichtlich tragfähig ist als auch den strengen Anforderungen einer verfassungsgerichtlichen Begründung genügt.

Schließlich wog das Bundesverfassungsgericht die Frage des fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses besonders schwer, nachdem die Zulassung weggefallen war. Hier hätte es einer Erörterung bedurft, ob das Rechtsschutzziel überhaupt noch erreicht werden kann, etwa durch eine rechtlich zulässige Beschaffung. Das ist für Krankenhäuser, Apotheken und auch für Kostenträger praktisch hochrelevant, weil die Abgabe und Anwendung nicht zugelassener Arzneimittel nicht nur leistungsrechtlich, sondern auch arzneimittelrechtlich und haftungsrechtlich erhebliche Risiken auslösen kann.

Praktische Konsequenzen für Krankenkassen, Leistungserbringer und Unternehmen

Auch wenn der Beschluss die Verfassungsbeschwerde aus formellen Gründen verworfen hat, ist die praktische Botschaft klar: Verfahren in der Versorgung mit innovativen oder umstrittenen Arzneimitteln scheitern nicht selten an unzureichender Dokumentation, fehlender Aktualisierung und einem nicht vollständig durchdachten rechtlichen Zielbild. Krankenkassen werden sich in vergleichbaren Fällen darauf stützen, dass eine belastbare Evidenzlage und eine fortbestehende arzneimittelrechtliche Zulässigkeit zentrale Voraussetzungen der Leistungspflicht bleiben. Leistungserbringer, insbesondere Kliniken und spezialisierte Zentren, müssen parallel sicherstellen, dass medizinische Begründungen, Aufklärungsdokumentation und Abrechnungsunterlagen stringent zusammenpassen, weil sonst neben der Leistungsablehnung auch Retaxationen und Wirtschaftlichkeitsprüfungen drohen können.

Für Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe liegt die Relevanz häufig in der Koordination: Wenn Therapieversuche, Verordnungen und Versorgungsentscheidungen kurzfristig wechseln, steigen der Dokumentationsaufwand und die Anforderungen an Schnittstellenprozesse. Für mittelständische Unternehmen im Gesundheitssektor, etwa Homecare-Dienstleister oder spezialisierte Versorger, kann dies unmittelbar Liquiditäts- und Forderungsrisiken beeinflussen, wenn unklar ist, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erstattung erfolgt.

Aus verfahrensstrategischer Sicht ist entscheidend, dass Beteiligte frühzeitig klären, welcher Anspruch überhaupt verfolgt wird und welche Tatsachen ihn tragen. Dazu gehört eine laufende Beobachtung von Zulassungsentscheidungen und Studienlage, weil sich die rechtliche Bewertung eines Off-Label-Use oder einer Versorgung nach Wegfall einer Zulassung unmittelbar verändern kann. Ebenso wichtig ist es, das Rechtsschutzziel realistisch zu definieren, insbesondere wenn Beschaffungswege rechtlich fraglich werden. In der Konsequenz sollten alle Beteiligten, die in solche Fälle involviert sind, ihre internen Abläufe so gestalten, dass neue Informationen schnell in die Fallakte, in die medizinische Argumentation und in die rechtliche Begründung einfließen können.

Fazit: Der Beschluss (Az. 1 BvR 1863/23 vom 16.12.2025) zeigt, dass im Spannungsfeld zwischen Sozialleistungsrecht und Arzneimittelzulassungsrecht nicht nur materielle Fragen, sondern vor allem saubere und aktuelle Verfahrensdarlegungen über den Erfolg entscheiden können. Wenn Sie als mittelständisches Unternehmen oder Institution Ihre Abrechnungs- und Dokumentationsprozesse rund um komplexe Leistungsfälle digitalisieren und verschlanken möchten, unterstützen wir Sie als Kanzlei mit Fokus auf Prozessoptimierung in der Buchhaltung und Digitalisierung, damit sich erhebliche Kostenersparnisse und eine bessere Steuerbarkeit Ihrer Abläufe realisieren lassen.

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