Unsere KanzleiYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Mandantensegmente
FachwissenYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
KI BuchhaltungYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
SchnittstellenpartnerYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
KontaktYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Verwaltungsrecht

Arbeitszeiterfassung und Mitbestimmung: aktuelle Rechtsprechung erklärt

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

Sie wollen Mandant werden?
Kontaktieren Sie uns!

E-Mail Schreiben
Anfrage senden

Rechtliche Grundlagen der Arbeitszeiterfassung

Die Verpflichtung zur Erfassung der Arbeitszeit von Beschäftigten beruht nicht allein auf innerbetrieblichen Entscheidungen, sondern ist in Deutschland gesetzlich verankert. Grundlage dafür bildet die aktuelle Auslegung des Arbeitszeitgesetzes, welches Arbeitgeber verpflichtet, die täglich geleistete Arbeitszeit systematisch zu dokumentieren. Ziel des Gesetzgebers ist es, Überstunden und Verstöße gegen Höchstarbeitszeiten zu vermeiden und die Sicherheit sowie den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten. In der jüngeren Rechtsprechung wird dabei zunehmend klar, dass diese Pflicht unabhängig von branchenspezifischen Eigenheiten gilt und durch technische Entwicklungen neue Formen annehmen kann, etwa durch digitale Zeiterfassungssysteme oder Apps.

Im öffentlichen Dienst wie auch in privaten Unternehmen stellt sich jedoch die Frage, inwieweit Personalvertretungen, also Personalräte oder Betriebsräte, bei der Einführung oder Änderung von Arbeitszeiterfassungssystemen mitbestimmen dürfen. Diese Mitbestimmung ist besonders dort relevant, wo organisatorische oder technische Maßnahmen den Arbeitsalltag wesentlich beeinflussen. Entscheidend ist, ob die Maßnahme als reine Umsetzung gesetzlicher Pflichten oder als mitbestimmungspflichtige organisatorische Gestaltung zu qualifizieren ist.

Die aktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bremen

Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat im Beschluss vom 7. Januar 2026 (Az. 6 LP 165/25) über die Verteilung der Entscheidungsbefugnisse bezüglich der Arbeitszeiterfassung für Beschäftigte an Schulen entschieden. Anlass des Verfahrens war ein Initiativantrag des Personalrats Schulen bei der Senatorin für Kinder und Bildung, der die flächendeckende Einführung einer Arbeitszeiterfassung vorsah. Dieser Antrag beinhaltete nicht nur den zeitlichen Startpunkt eines Pilotprojekts, sondern auch konkrete Regelungen zu den zu erfassenden Daten, zum Datenschutz und zu einer begleitenden Evaluierung. Nachdem der Antrag von der Dienststelle abgelehnt und das Schlichtungsverfahren erfolglos geblieben war, hatte eine Einigungsstelle zugunsten des Personalrats entschieden. Der Bremer Senat wiederum folgte dem Spruch der Einigungsstelle nicht, was zu einer gerichtlichen Klärung führte.

Das Gericht stellte klar, dass der Zeitpunkt der Einführung einer gesetzlichen Arbeitszeiterfassung nicht der Mitbestimmung unterliegt. Die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung selbst folge bereits aus dem Gesetz, weshalb die Einführung nicht auf eine autonome Entscheidung der Dienststelle oder der Personalvertretung zurückgehe. Damit liege das Letztentscheidungsrecht über den Zeitpunkt bei der obersten Dienstbehörde. Im Gegensatz dazu erkannte das Gericht an, dass Fragen der praktischen Umsetzung – wie die Art der Datenerfassung, die konkrete Systemwahl oder die Ausgestaltung der Evaluierung – durchaus der Mitbestimmung unterliegen.

Folgen für private und öffentliche Arbeitgeber

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Grenze zwischen gesetzlicher Verpflichtung und mitbestimmungspflichtiger Ausgestaltung sorgfältig gezogen werden muss. Auch für private Arbeitgeber, etwa mittelständische Unternehmen, Handwerksbetriebe oder Pflegeeinrichtungen, eröffnet dieses Urteil praxisrelevante Perspektiven. Wer ein Zeiterfassungssystem einführt, sollte zunächst prüfen, ob die Maßnahme gesetzlich geboten ist oder eine weitergehende organisatorische Gestaltung darstellt. Ist die Maßnahme rein gesetzlich erforderlich, besteht kein Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmervertretung über das „Ob“ der Einführung. Hingegen ist das „Wie“ der Umsetzung – also beispielsweise, ob eine digitale Lösung oder eine händische Erfassung genutzt wird – meist mitbestimmungspflichtig.

Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass eine klare rechtliche Bewertung des Eingriffs erforderlich ist, bevor technische Systeme eingeführt oder umgestellt werden. Auch datenschutzrechtliche Aspekte sind zu beachten, da Arbeitszeiterfassungsdaten personenbezogene Informationen enthalten. Unternehmen, die ihre Prozesse zunehmend digitalisieren und automatisieren, müssen die Einbindung von Arbeitnehmervertretungen frühzeitig einplanen, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Gerade im Mittelstand können effiziente Kommunikationsstrukturen zwischen Geschäftsleitung, Personalabteilung und Betriebsrat wesentlich dazu beitragen, Reibungsverluste und Verzögerungen in der Einführung neuer Systeme zu vermeiden.

Praktische Konsequenzen und Fazit

Die Bremer Entscheidung fügt sich in die Linie der jüngsten Rechtsprechung ein, die eine klare Trennung zwischen gesetzlicher Verpflichtung und organisatorischer Ausgestaltung verlangt. Für Personalräte bedeutet dies, dass sie zwar bei der konkreten Umsetzung und technischen Gestaltung mitwirken können, nicht aber das Recht besitzen, den Zeitpunkt oder die grundlegende Einführung gesetzlich vorgeschriebener Systeme zu bestimmen. Arbeitgeber wiederum müssen darauf achten, gesetzliche Pflichten ordnungsgemäß umzusetzen und dabei die Interessen der Beschäftigten angemessen zu berücksichtigen. Eine transparente Kommunikation zur Einführung von Zeiterfassungssystemen und eine saubere Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen sind dabei zentrale Erfolgsfaktoren.

Insgesamt zeigt die Entscheidung, wie eng arbeitsrechtliche, datenschutzrechtliche und organisationsrechtliche Fragen miteinander verflochten sind, wenn es um digitale Arbeitszeiterfassung geht. Unternehmen sollten die Chance nutzen, ihre Prozesse so zu gestalten, dass rechtliche Vorgaben effizient erfüllt und gleichzeitig die Transparenz und Fairness im Arbeitsalltag gesteigert werden. Gerade kleine und mittelständische Unternehmen profitieren von vorausschauender Planung und professioneller Beratung bei der Umsetzung moderner Zeiterfassungssysteme. Unsere Kanzlei unterstützt dabei mit einem besonderen Fokus auf Prozessoptimierung und Digitalisierung in der Buchhaltung, wodurch sich erhebliche Kosten- und Zeiteinsparungen erzielen lassen. Wir begleiten Mandanten verschiedenster Branchen auf dem Weg zu einer effizienten, rechtskonformen und digitalen Unternehmenspraxis.

Mehr über diese
Gerichtsentscheidung lesen
zur externen Veröffentlichung

Mandant werden?
Senden Sie uns Ihr Anliegen

Unsere bestens geschulten Mitarbeiter sind bei jedem Schritt für Sie da. Wir helfen gerne. Bitte melden Sie sich, wenn künstliche Intelligenz, Cloud-Lösungen, Machine Learning und eine hochaktuelle Software auch Ihr "Business-Leben" einfacher machen sollen.

Wir haben Ihre Anfrage erhalten.
Oops! Something went wrong while submitting the form.