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Sozialrecht

Arbeitsunfall im Sportverein: Versicherungsschutz für junge Vertragsspieler

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Arbeitsunfall und gesetzliche Unfallversicherung im Fußball

Das Hessische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 19. September 2025 (Az. L 9 U 65/23) eine Entscheidung getroffen, die weit über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat. Ein jugendlicher Fußballspieler, der in einem Nachwuchsleistungszentrum eines Bundesligavereins unter Vertrag stand, erlitt während eines Freundschaftsspiels einen Schlüsselbeinbruch. Das Gericht stellte klar, dass diese Verletzung als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu bewerten ist. Diese Einschätzung knüpft an die Regelungen des Sozialgesetzbuches Siebtes Buch an, das Beschäftigte kraft Gesetzes unter Versicherungsschutz stellt, sobald sie eine Tätigkeit ausüben, die den Merkmalen einer abhängigen Beschäftigung im Sinne des Sozialgesetzbuches Viertes Buch entspricht.

Ein Arbeitsunfall liegt nach § 8 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches vor, wenn ein Unfall in unmittelbarem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit geschieht. Entscheidend ist, dass die Handlung „in Ausübung“ einer solchen Tätigkeit erfolgte und nicht bloß der privaten Lebensgestaltung zuzurechnen ist. Für Vereine, Sportorganisationen und deren Vertragsspieler schafft diese Rechtsprechung eine neue Klarheit über die Grenzen des Unfallversicherungsschutzes im organisierten Leistungssport.

Beschäftigungsverhältnis auch bei jugendlichen Sportlern

Nach Auffassung des Gerichts war der jugendliche Spieler nicht bloß Fördermitglied, sondern Beschäftigter im rechtlichen Sinne. Das entscheidende Kriterium war die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Vereins. Der Spieler war verpflichtet, an Trainingseinheiten, Spielen, Lehrgängen und Vereinsveranstaltungen teilzunehmen und stand damit unter den Weisungen des Trainers und des Vereinsmanagements. Diese Weisungsabhängigkeit gilt im Sozialversicherungsrecht als zentrales Merkmal für das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses. Hinzu kam die Zahlung eines monatlichen Grundgehalts sowie von Prämien, die sämtlich steuer- und sozialversicherungspflichtig abgewickelt wurden.

Das Gericht stellte außerdem fest, dass auch ein möglicher Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz den Versicherungsschutz nicht beseitigt. Selbst wenn die Beschäftigung rechtlich unzulässig gewesen wäre, bleibt der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen. Diese sogenannte „Schutzwirkung trotz Rechtswidrigkeit“ dient dem Ziel, die versicherungsrechtliche Absicherung nicht von der rechtlichen Zulässigkeit der Beschäftigung abhängig zu machen. So soll verhindert werden, dass gerade die verwundbarsten Gruppen – etwa minderjährige Beschäftigte – im Schadensfall ungeschützt bleiben.

Praktische Relevanz für Arbeitgeber und Vereine

Die Entscheidung wirkt über den Profisport hinaus und betrifft mittelbar auch kleine und mittlere Unternehmen, die mit Jugendlichen oder in Ausbildung befindlichen Personen arbeiten. Sie verdeutlicht, dass der Versicherungsschutz nicht von der formalen Bezeichnung des Vertrags, sondern von den tatsächlichen Verhältnissen abhängt. Entscheidend ist, ob eine abhängige Tätigkeit vorliegt, bei der die betreffende Person in die Organisation des Unternehmens eingebunden ist und einem Weisungsrecht unterliegt. Das bedeutet, dass auch in Fällen, in denen Praktikanten, Trainees oder Auszubildende mit Vergütung tätig werden, eine rechtliche Prüfung erfolgen sollte, ob sie gegebenenfalls unter den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung fallen.

Für Vereine und Verbände, insbesondere im Bereich der Nachwuchsförderung, ergibt sich die Notwendigkeit, Vertragskonstruktionen sorgfältig zu gestalten. Sobald ein sogenannter Fördervertrag über die reine sportliche Förderung hinausgeht und Elemente eines Arbeitsverhältnisses aufweist, etwa durch regelmäßige Entgeltzahlungen oder umfassende Weisungsrechte, entsteht auch eine sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung. Daraus folgt die Pflicht zur Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft und zur Abführung der entsprechenden Beiträge.

Auch für kleine und mittelständische Unternehmen, die etwa Betriebssportgruppen oder Teamwettbewerbe veranstalten, enthält das Urteil einen wichtigen Hinweis: Wird die sportliche Aktivität in einem organisatorischen Zusammenhang mit dem Betrieb durchgeführt – sei es im Rahmen eines Gesundheitstages oder als von der Geschäftsleitung initiierte Teammaßnahme – kann im Schadensfall ebenfalls die Einordnung als Arbeitsunfall geprüft werden. Hier kommt es maßgeblich auf den betrieblichen Zusammenhang und die Weisungsgebundenheit während der Veranstaltung an. Eine klare Dokumentation der organisatorischen Rahmenbedingungen und Verantwortlichkeiten kann helfen, im Ernstfall Streitigkeiten über den Versicherungsschutz zu vermeiden.

Fazit und Handlungsempfehlung für Unternehmen

Das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts unterstreicht, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung im deutschen Sozialrecht weit auszulegen ist. Arbeitgeber, Vereine und Institutionen sollten sich bewusst sein, dass selbst bei jugendlichen oder teilzeitlich beschäftigten Personen eine Versicherungspflicht entstehen kann, wenn eine weisungsgebundene Tätigkeit vorliegt. Dies betrifft insbesondere Tätigkeiten, bei denen eine Organisation Weisungsrechte ausübt, Entgelt zahlt und die Tätigkeit in einem betrieblichen oder institutionellen Kontext erfolgt. Es empfiehlt sich daher, die Vertragsgestaltung und den Status der beschäftigten Personen regelmäßig gemeinsam mit steuerlichen und arbeitsrechtlichen Beratern zu überprüfen, um rechtliche Risiken zu minimieren und den Versicherungsschutz sicherzustellen.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der rechtssicheren Bewertung solcher Beschäftigungsverhältnisse und entwickelt zugleich effiziente, digitalisierte Buchhaltungsprozesse. Mit einem klaren Fokus auf Prozessoptimierung helfen wir, administrative Abläufe zu verschlanken und dadurch deutliche Kostenersparnisse zu realisieren – für Mandanten jeder Größenordnung, vom kleinen Betrieb bis zum spezialisierten Mittelstand.

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