Rechtlicher Hintergrund und Bedeutung für Krankenhausbetriebe
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 5. Februar 2026 (Az. 18 SLa 685/25) hat eine besondere Relevanz für Klinikträger, medizinische Einrichtungen und deren Führungspersonal. Sie verdeutlicht, in welchem Umfang Arbeitgeber Weisungen zu konkreten ärztlichen Tätigkeiten erteilen dürfen und wo die vertraglichen Grenzen dieses Weisungsrechts verlaufen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein Chefarzt verpflichtet werden kann, bestimmte medizinische Eingriffe – konkret Schwangerschaftsabbrüche – im Rahmen seiner Tätigkeit im Krankenhaus zu unterlassen, und ob zugleich eine entsprechende Einschränkung in seiner genehmigten Nebentätigkeit rechtmäßig ist.
Nach der gesetzlichen Definition ist das Weisungsrecht nach § 106 der Gewerbeordnung die Befugnis des Arbeitgebers, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen, soweit entsprechende Arbeitsbedingungen nicht bereits durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag geregelt sind. Entscheidend ist, dass die Ausübung dieses Rechts nicht willkürlich oder unzumutbar ist und stets eine Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien erfordert. In einem Krankenhausumfeld kann dies dazu führen, dass ärztliche Tätigkeiten aufgrund ethischer, organisatorischer oder religiöser Vorgaben beschränkt werden. Doch sind diese Weisungen stets an die vertragliche Grundlage gebunden und müssen sich im Rahmen des Erlaubten bewegen.
Die Entscheidung des Gerichts im Detail
Im vorliegenden Fall beschäftigte die Klinik, die sich in gemeinsamer Trägerschaft einer evangelischen und einer katholischen Organisation befand, einen Chefarzt der Frauenklinik. Nach einem Trägerwechsel wurde vertraglich festgelegt, dass die katholischen Grundsätze hinsichtlich der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen zu beachten seien. Der Arbeitgeber untersagte daraufhin dem Chefarzt mit Dienstanweisung, im Krankenhaus Abbrüche vorzunehmen, es sei denn, Leben oder Gesundheit der Mutter seien akut gefährdet. Zugleich wurde die Nebentätigkeitsgenehmigung des Arztes dahingehend eingeschränkt, dass auch außerhalb des Krankenhauses keine Schwangerschaftsabbrüche mehr vorgenommen werden dürften.
Das Arbeitsgericht Hamm hatte beide Weisungen für rechtmäßig erachtet. Das Landesarbeitsgericht entschied jedoch differenzierter. Es stellte klar, dass der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts die Leistungspflicht des Arztes im Klinikbetrieb in zulässiger Weise beschränken durfte. Dies ergebe sich aus der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit, welche Leistungen in der Einrichtung angeboten werden sollen. Auch religiöse oder ethische Vorgaben, die in einem gemischt-konfessionellen Trägerumfeld vereinbart sind, können dabei berücksichtigt werden, solange der arbeitsvertragliche Rahmen beibehalten wird. Die Weisung verletzte weder vertragliche Ansprüche des Arztes noch stellte sie eine unzumutbare Einschränkung der Berufsausübung dar.
Demgegenüber erklärte das Gericht die vollständige Untersagung entsprechender Tätigkeiten im Rahmen der Nebentätigkeit für unwirksam. Diese sei von der bestehenden Genehmigung nicht gedeckt und überschreite das arbeitsvertraglich zulässige Maß. Da der Arzt bereits über eine genehmigte Nebentätigkeit verfügte, durfte die Arbeitgeberin deren Inhalt nicht eigenmächtig wesentlich einschränken, zumal außerhalb des Dienstverhältnisses keine Einflussnahme auf die ärztliche Entscheidungskompetenz besteht. Der Eingriff in die persönliche und berufliche Freiheit sei in diesem Punkt nicht durch berechtigte Arbeitgeberinteressen gerechtfertigt.
Juristische Einordnung und praktische Konsequenzen
Die Entscheidung betont die Trennung der Sphären zwischen Haupttätigkeit und genehmigter Nebentätigkeit. Während Arbeitgeber im Klinikbetrieb aus medizinischen, organisatorischen oder ethischen Erwägungen bestimmte Behandlungen untersagen dürfen, finden sie bei Nebentätigkeiten enge rechtliche Grenzen. Wird eine Nebentätigkeit ordnungsgemäß nach § 60 der Bundeslaufbahnverordnung oder nach arbeitsvertraglichen Regelungen genehmigt, kann ein Entzug oder eine Änderung inhaltlicher Genehmigungselemente nur aus gewichtigen, objektiv nachweisbaren Gründen erfolgen. Dazu zählen insbesondere Interessenkonflikte oder erhebliche Beeinträchtigungen der betrieblichen Abläufe. Eine pauschale Einschränkung, die den ärztlichen Beruf auch außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses betrifft, ist nicht mehr von der arbeitsrechtlichen Weisungsbefugnis gedeckt.
Für Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen ergibt sich daraus die Pflicht, Dienstanweisungen präzise zu formulieren und deren Vereinbarkeit mit Arbeitsverträgen sowie Genehmigungsentscheidungen sorgfältig zu prüfen. Bei konfessionellen Trägern gilt, dass religiöse oder ethische Prinzipien zwar eine zulässige Grundlage für organisatorische Entscheidungen darstellen, diese aber nicht in einer Weise umgesetzt werden dürfen, die unverhältnismäßig in die persönliche Handlungsfreiheit des ärztlichen Personals eingreift. Das Urteil vermeidet eine Grundsatzentscheidung zu kirchlichen Selbstbestimmungsrechten, betont aber die Vorrangstellung des Arbeitsvertrags und des allgemeinen Arbeitsrechts.
Handlungsempfehlung für Arbeitgeber und Fazit
Für Geschäftsführer von Krankenhäusern, pflegerischen Einrichtungen oder medizinischen Versorgern ergibt sich die Empfehlung, das Weisungsrecht stets im Einklang mit vertraglichen Vereinbarungen und unter Beachtung des Grundsatzes des billigen Ermessens auszuüben. Entscheidungen, die auf ethischen oder konfessionellen Überzeugungen basieren, sollten juristisch sauber hinterlegt und mit bestehenden Arbeits- oder Gesellschaftsverträgen abgeglichen werden. Besonders bei Trägerwechseln oder Umstrukturierungen empfiehlt es sich, bisherige Nebentätigkeitsgenehmigungen zu überprüfen und gegebenenfalls einvernehmliche Anpassungen vorzunehmen, statt einseitige Untersagungen auszusprechen.
Das Urteil zeigt eindrücklich, dass die Durchsetzung betrieblicher Vorgaben nicht uneingeschränkt möglich ist. Arbeitgeber sollten bei der Ausgestaltung von Dienstanweisungen fachjuristischen Rat einholen, um Rechtsstreitigkeiten und Vertrauensverluste in sensiblen Bereichen wie der ärztlichen Tätigkeit zu vermeiden. Für Ärztinnen und Ärzte wiederum bietet die Entscheidung eine gewisse Rechtssicherheit im Hinblick auf die Wahrung ihrer beruflichen Entscheidungsfreiheit außerhalb des unmittelbaren Dienstverhältnisses.
Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Einrichtungen im Gesundheitswesen bei der rechtssicheren Gestaltung ihrer Arbeitsverträge, beim Aufbau digitaler Strukturen und bei der Optimierung buchhalterischer Prozesse. Durch die Verbindung von juristischer Expertise und digitaler Prozesskompetenz schaffen wir nachhaltige Entlastung und eröffnen neue Potenziale für Effizienz und Kostenersparnis im Betriebsalltag.
Gerichtsentscheidung lesen