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Arbeitsrecht

Arbeitsrecht: Unwirksamkeit von Kündigung und Abmahnung im Strahlenschutz

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Verantwortung und Weisungsrecht im Strahlenschutz

Im Arbeitsrecht rücken regelmäßig Fälle in den Fokus, in denen die Grenzen des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts ausgelotet werden. Besonders interessant und praxisrelevant ist eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 5. Februar 2026, in der das Gericht die Abmahnungen und die Kündigung einer Strahlenschutzbeauftragten für unwirksam erklärte (Az. 1 SLa 18/25 und 1 SLa 19/25). Die Entscheidung bietet einen wichtigen Leitfaden dafür, wie fachliche Zuständigkeiten und Hierarchien insbesondere in sicherheitssensiblen Bereichen – wie dem Strahlenschutz – rechtlich einzuordnen sind.

Im Zentrum des Rechtsstreits stand eine Diplom-Chemikerin, die seit 2012 in einem Bundesamt tätig war und seit 2014 als stellvertretende, später als erste Strahlenschutzbeauftragte bestellt wurde. Arbeitgeberin war das Bundesamt, die Klägerin unterstand dem Präsidenten als Strahlenschutzverantwortlichen. Der Konflikt entzündete sich an einer Strahlenschutzanweisung, die die Klägerin erstellt hatte. Sie verweigerte es, den Text vollständig zu gendern und bestimmte inhaltliche Anpassungen aufzunehmen. Ihr Arbeitgeber wertete dies als Pflichtverletzung, sprach zwei Abmahnungen und schließlich eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist aus.

Rechtliche Maßstäbe für die Abmahnung und Kündigung

Das Arbeitsgericht Hamburg und in der Berufung nun auch das Landesarbeitsgericht beschäftigten sich mit der Frage, ob die Klägerin zur Befolgung solcher Weisungen verpflichtet war. Maßgeblich war dabei die rechtliche Stellung einer Strahlenschutzbeauftragten nach § 70 Absatz 2 Strahlenschutzgesetz in Verbindung mit § 43 Strahlenschutzverordnung. Diese Normen regeln die Bestellung, Aufgaben und Verantwortungsbereiche der Strahlenschutzbeauftragten. Eine Strahlenschutzbeauftragte handelt im Auftrag des Strahlenschutzverantwortlichen und ist verantwortlich für die Umsetzung der gesetzlichen Schutzvorschriften gegenüber Beschäftigten und Dritten. Ihre Aufgaben und Befugnisse müssen ausdrücklich und schriftlich übertragen werden, was in diesem Fall nicht in der erforderlichen Form geschehen war.

Das Gericht stellte klar, dass eine Weisungsbindung nur gegenüber dem Strahlenschutzverantwortlichen selbst besteht, nicht aber gegenüber sonstigen Vorgesetzten. Der Arbeitgeber hatte hier keine wirksame delegierte Weisungsbefugnis begründet, sodass eine Verpflichtung zur nachträglichen Änderung der Strahlenschutzanweisung nicht bestand. In der Folge erhielten die ausgesprochenen Abmahnungen und die Kündigung keine rechtliche Grundlage. Die Unwirksamkeit beruhte darauf, dass weder eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vorlag noch eine berechtigte Missachtung betrieblicher Anordnungen.

Bedeutung für Arbeitgeber und Fachkräfte

Das Urteil verdeutlicht, dass Fachaufgaben mit besonderer rechtlicher Verantwortung – wie im Strahlenschutz, im Arbeitsschutz oder in der IT-Sicherheit – nur eingeschränkt den allgemeinen Weisungsrechten des Arbeitgebers unterliegen. Diese Konstellation betrifft nicht nur den öffentlichen Dienst, sondern auch private Unternehmen, etwa in der Industrie, der Forschung oder in medizinischen Einrichtungen, wo eine Strahlenschutzbeauftragte gesetzlich vorgeschrieben ist. Jede Bestellung nach dem Strahlenschutzgesetz erfordert eine exakte Abgrenzung der Aufgaben und Kompetenzen. Werden dienstliche Anweisungen ohne entsprechende rechtliche Grundlage erteilt, laufen Arbeitgeber Gefahr, arbeitsrechtlich unzulässige Maßnahmen zu treffen, wie in diesem Fall Abmahnungen oder Kündigungen, die vor Gericht keinen Bestand haben.

Für kleinere und mittelständische Unternehmen lässt sich daraus ein zentraler Praxistipp ableiten: Fachlich verantwortliche Positionen sollten in Organisationshandbüchern, Arbeitsverträgen und innerbetrieblichen Anweisungen eindeutig beschrieben und dokumentiert werden. Ebenso ist darauf zu achten, dass Änderungen der Aufgabenbereiche formell festgehalten und vom Berechtigten – also dem gesetzlich bestimmten Verantwortlichen – bestätigt werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass die innerbetriebliche Entscheidungsstruktur mit den gesetzlich vorgegebenen Verantwortlichkeiten übereinstimmt. Dies beugt Missverständnissen und im Streitfall kostenintensiven arbeitsgerichtlichen Verfahren vor.

Fazit und Handlungsempfehlung für die Praxis

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg stärkt die Fachverantwortlichen in sicherheitsrelevanten Bereichen und erinnert Arbeitgeber daran, dass nicht jede formale Hierarchie auch automatisch eine rechtlich durchsetzbare Weisungsbefugnis begründet. Strahlenschutzbeauftragte oder vergleichbare Funktionsträger sind keine verlängerten Arme des Managements, sondern tragen eine gesetzlich definierte Eigenverantwortung, die die Unabhängigkeit ihrer fachlichen Entscheidungen schützt. Arbeitsrechtlich unzulässige Eingriffe in diese Verantwortungsbereiche können zu unwirksamen arbeitsrechtlichen Maßnahmen führen und damit erhebliche Risiken für den Arbeitgeber schaffen.

Für Unternehmen ist die Entscheidung daher ein deutliches Signal, die eigenen Zuständigkeitsstrukturen regelmäßig zu überprüfen und die Handlungsspielräume einzelner Positionen eindeutig festzulegen. Dies gilt ebenso für andere Branchen wie Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser oder produzierende Betriebe, in denen gesetzlich verantwortliche Beauftragte – etwa für Medizinprodukte, Arbeitssicherheit oder Umweltschutz – tätig sind. Eine klare Aufgabenbeschreibung und eine rechtssichere Delegation von Pflichten bilden hier die Basis für eine stabile Compliance-Struktur und konfliktfreie Zusammenarbeit.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen dabei, ihre Prozesse in der Buchhaltung und in der digitalen Steuer- und Personalverwaltung zu optimieren. Mit einem besonderen Fokus auf die Digitalisierung und Automatisierung zeigen wir praxisnah auf, wie rechtliche Anforderungen effizient umgesetzt und gleichzeitig Kosten deutlich reduziert werden können. Wir begleiten Unternehmen unterschiedlichster Branchen mit hoher fachlicher Expertise in der Prozessoptimierung und einer klaren Ausrichtung auf nachhaltige Effizienzsteigerung.

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