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Sozialversicherung

Arbeitsmarkt und Sozialversicherung 2026: Wichtige Neuerungen im Überblick

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Überblick über die arbeitsmarktpolitischen Anpassungen 2026

Mit dem Beginn des Jahres 2026 treten zahlreiche rechtliche und finanzielle Änderungen in Kraft, die Unternehmen, Steuerberatende und Einrichtungen im gesamten Bundesgebiet betreffen. So wurde der Umlagesatz für das Insolvenzgeld gemäß § 360 Sozialgesetzbuch III auf 0,15 Prozent festgelegt. Diese Anpassung entlastet Betriebe weiterhin moderat und sorgt für finanzielle Planbarkeit, insbesondere in Branchen, die konjunkturellen Schwankungen ausgesetzt sind. Der Beitragssatz zur Arbeitsförderung bleibt stabil bei 2,6 Prozent, was Unternehmen in ihrer Liquiditätsplanung zugutekommt. Besonders wichtig für viele Arbeitgeber ist die Verlängerung der Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes. Sie beträgt nun bis zu 24 Monate und schafft damit mehr Flexibilität im Umgang mit wirtschaftlichen Unsicherheiten – etwa bei Lieferkettenproblemen oder saisonalen Engpässen. Diese Regelung gilt zunächst befristet bis Ende 2026.

Eine bedeutende organisatorische Änderung betrifft die Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung für Personen mit ausländischen Berufsabschlüssen. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt schrittweise diese Aufgabe. Ziel ist eine Bündelung der Kompetenzen und eine nahtlose Integration von Fachkräften. Für die betroffenen Betriebe, darunter Pflegeeinrichtungen oder technische Dienstleister, bedeutet dies eine Vereinfachung bei der Anwerbung und Integration internationaler Fachkräfte. Parallel dazu wird die Winterbeschäftigungs-Verordnung im Baugewerbe angepasst: Die Umlage sinkt befristet auf ein Prozent, wovon Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen profitieren. Dies stärkt insbesondere Bauunternehmen, die häufig mit kostenintensiven saisonalen Unterbrechungen zu kämpfen haben.

Wichtige Änderungen im Arbeitsrecht und beim gesetzlichen Mindestlohn

Eine der deutlichsten Veränderungen für das Jahr 2026 betrifft den gesetzlichen Mindestlohn, der auf brutto 13,90 Euro pro Arbeitsstunde angehoben wird. Diese Anhebung basiert auf der Empfehlung der Mindestlohnkommission und wurde durch die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung rechtskräftig beschlossen. Für Unternehmen – insbesondere im Handel, in der Pflege und im Dienstleistungssektor – bedeutet dies, dass Gehaltsstrukturen überprüft und die betriebswirtschaftliche Kalkulation angepasst werden müssen. Neben diesem zentralen Aspekt tritt auch eine Änderung zur sachgrundlosen Befristung in Kraft: Das sogenannte Anschlussverbot entfällt künftig für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben. Dadurch wird eine Rückkehr zu früheren Arbeitgebern erleichtert und ermöglicht älteren Fachkräften, ihre Erfahrung weiterhin einzubringen. Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels eröffnet dies Betrieben im Mittelstand eine zusätzliche Personaloption, die rechtlich abgesichert und administrativ einfach umsetzbar ist.

Ebenfalls neu geregelt ist das Beratungsangebot „Faire Integration“, das ab 2026 auf gesetzlicher Grundlage fortgeführt wird. Dieses Angebot richtet sich insbesondere an Drittstaatsangehörige und stärkt die rechtliche Orientierung während der Anwerbungsphase. Arbeitgeber, die Arbeitsverträge mit Personen aus dem Ausland abschließen, müssen künftig aktiv auf die Möglichkeit einer Beratung hinweisen. Diese Informationsverpflichtung fördert transparente Arbeitsverhältnisse und reduziert das Risiko arbeitsrechtlicher Verstöße. Gerade für kleine und mittlere Betriebe mit internationalem Personal ist dies ein Aspekt, der in die internen Recruiting-Prozesse integriert werden sollte.

Relevante Anpassungen in der Renten- und Sozialversicherung

Die Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben 2026 stabil: 18,6 Prozent in der allgemeinen und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Diese Kontinuität hilft Betrieben und Selbstständigen bei der längerfristigen Finanzplanung. Das Renteneintrittsalter steigt im Rahmen der schrittweisen Einführung der Rente mit 67 weiter an. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Jahrgänge 1960 und später müssen mit einer Regelaltersgrenze von bis zu 67 Jahren rechnen. Für Unternehmen ist es daher sinnvoll, vorausschauend über altersgerechte Beschäftigungsmodelle und Nachfolgeplanung nachzudenken. Die Anpassung der sogenannten Sozialversicherungsrechengrößen bringt neue Werte für Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen. So beträgt die monatliche Bezugsgröße künftig 3.955 Euro, während die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung auf 77.400 Euro steigt. Diese Werte sind entscheidend für die Beurteilung der Versicherungspflicht und wirken sich unmittelbar auf Lohn- und Gehaltsabrechnungen aus. Steuer- und Personalabteilungen sollten die neuen Grenzen rechtzeitig in ihre Systeme übernehmen, um fehlerhafte Beiträge zu vermeiden.

Daneben wurde der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung auf monatlich 112,16 Euro festgesetzt. Die Künstlersozialabgabe sinkt auf 4,9 Prozent, was insbesondere Selbstständige in kreativwirtschaftlichen Berufen spürbar entlastet. In der Alterssicherung der Landwirte liegt der Beitrag 2026 bei 325 Euro im Monat. Unternehmen, die mit landwirtschaftlichen Betrieben zusammenarbeiten oder Dienstleister in diesem Umfeld sind, sollten diese Änderungen bei Vertragsverhandlungen berücksichtigen. Ebenso relevant ist die Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze: Sie steigt infolge der Mindestlohnerhöhung auf 603 Euro monatlich. Dadurch erweitert sich der Kreis der Minijobber, die geringfügig beschäftigt werden können, ohne sozialversicherungspflichtig zu sein. Im Übergangsbereich, auch Midijob genannt, gelten künftig Entgeltgrenzen von 603,01 bis 2.000 Euro. Für diesen Personenkreis wird der Faktor F auf 0,6619 festgelegt, wodurch Arbeitnehmerbeiträge reduziert und Beschäftigte entlastet werden. Für Arbeitgeber entsteht so gleichzeitig die Chance, Teilzeitbeschäftigungen attraktiver zu gestalten.

Digitale Entwicklungen und Ausblick für Unternehmen

Eine zukunftsweisende Neuerung betrifft den Einsatz von Künstlicher Intelligenz in der Sozialverwaltung. Ab 2026 dürfen die Sozialleistungsträger KI-Modelle und -Systeme zur Unterstützung administrativer Prozesse auf Grundlage des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entwickeln. Diese Regelung schafft rechtliche Sicherheit für den Umgang mit anonymisierten oder pseudonymisierten Sozialdaten und ist ein Schritt zur Modernisierung der Verwaltung. Parallel dazu wird im Bereich der Rentenversicherung ein Fallmanagement eingeführt, das Versicherte individuell begleitet und den Ablauf von Rehabilitationsprozessen optimiert. Diese organisatorischen Änderungen zeigen deutlich, dass die Digitalisierung auch im Sozialsektor an Bedeutung gewinnt und langfristig Effizienzsteigerungen verspricht.

Für Unternehmen bedeutet dies, dass die Schnittstellen zwischen Verwaltung, Buchhaltung und Personalwesen digital weiterwachsen. Gerade kleine und mittelständische Betriebe sollten prüfen, inwieweit ihre HR- und Lohnabrechnungssysteme an diese Entwicklungen angepasst werden können. Die zunehmende Automatisierung bei Melde- und Abwicklungsprozessen erfordert eine saubere digitale Datenbasis und sorgfältige Prozesssteuerung. In Summe verdeutlichen die neuen Regelungen für 2026, dass Stabilität in den Beitragssätzen und die schrittweise Modernisierung der Verwaltung Hand in Hand gehen sollen, um Planungssicherheit und Zukunftsfähigkeit zu gewährleisten. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der Umsetzung dieser gesetzlichen Neuerungen, insbesondere in der Prozessoptimierung der Buchhaltung und bei der Digitalisierung interner Abläufe. Durch effiziente Strukturen und moderne Systeme helfen wir, Kosten zu senken und Compliance langfristig sicherzustellen.

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