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Recht

Arbeitnehmerfreizügigkeit und Sozialleistungsbezug prüfen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Arbeitnehmerfreizügigkeit und Sozialleistungsbezug im Überblick

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit Beschlüssen vom 1. Juli 2026 in zwei Eilverfahren klargestellt, dass das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht nicht grenzenlos besteht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Betroffen waren Verfahren zu den Aktenzeichen 8 L 395/26 und 8 L 655/26. In beiden Fällen hatte die Stadt Gelsenkirchen den Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt, die Ausreise verlangt und die Abschiebung nach Rumänien angedroht. Die hiergegen gerichteten Eilanträge blieben ohne Erfolg.

Für die Praxis ist die Entscheidung vor allem deshalb relevant, weil sie den rechtlichen Maßstab bei der Prüfung der Arbeitnehmerfreizügigkeit verdeutlicht. Freizügigkeitsrecht bedeutet das unionsrechtlich geschützte Recht von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern, sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten und dort unter bestimmten Voraussetzungen zu arbeiten oder sich zur Arbeitssuche aufzuhalten. Dieses Recht besteht jedoch nicht losgelöst von den tatsächlichen Lebensverhältnissen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die gesetzlichen Voraussetzungen im konkreten Einzelfall weiterhin erfüllt sind.

Gerade für Unternehmen, Personalverantwortliche und beratende Berufe ist das bedeutsam. Wer Unionsbürger beschäftigt oder deren aufenthaltsrechtlichen Status im Rahmen von Beschäftigungsmodellen, Subunternehmerstrukturen oder langfristigen Personaleinsätzen beurteilen muss, sollte wissen, dass eine formale Erwerbstätigkeit allein nicht in jedem Fall genügt. Entscheidend ist, ob eine echte und tragfähige wirtschaftliche Integration vorliegt oder ob der Aufenthalt faktisch überwiegend durch existenzsichernde staatliche Leistungen ermöglicht wird.

Verlust des Freizügigkeitsrechts bei unangemessenem Sozialleistungsbezug

Im ersten Verfahren mit dem Aktenzeichen 8 L 395/26 ging es um eine neunköpfige Familie, die mindestens seit 2015 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezog. Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch regelt insbesondere die Grundsicherung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Der Ehemann und Vater war zuletzt in einem Umfang von etwa 120 Stunden monatlich tätig und erzielte rund 1.335 Euro netto im Monat. Zuvor war er selbstständig als Schrottsammler tätig.

Nach Auffassung des Gerichts berief sich der Familienvater rechtsmissbräuchlich auf seine Arbeitnehmereigenschaft. Ein Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn eine rechtliche Position zwar formal beansprucht wird, ihr Zweck im konkreten Fall aber erkennbar verfehlt oder in unzulässiger Weise ausgenutzt wird. Das Gericht stellte nicht nur auf die einzelne Erwerbstätigkeit ab, sondern nahm die Familie als Bedarfsgemeinschaft in den Blick. Eine Bedarfsgemeinschaft ist die sozialrechtliche Einheit von Personen, deren Lebensunterhalt gemeinsam betrachtet wird. Nach den Feststellungen der Kammer war der Lebensbedarf der Familie langfristig nur zu etwa 25 Prozent durch eigenes Erwerbseinkommen gedeckt. Im Übrigen war die Familie auf staatliche Mittel angewiesen.

Genau hierin sah das Gericht den entscheidenden Punkt. Wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet im Wesentlichen erst durch den Bezug existenzsichernder Leistungen ermöglicht wird, wird nach der Auffassung der Kammer der Zweck der Arbeitnehmerfreizügigkeit verfehlt. Das ist besonders praxisrelevant, weil damit deutlich wird, dass nicht jede Beschäftigung automatisch ein dauerhaft tragfähiges Freizügigkeitsrecht sichert. Eine Tätigkeit mit zu geringem wirtschaftlichem Eigengewicht kann im Einzelfall nicht ausreichen, wenn der überwiegende Lebensunterhalt auf Dauer aus Sozialleistungen bestritten wird.

Bemerkenswert ist auch die Einordnung des Kindergelds. Das Gericht behandelte den Bezug von Kindergeld im konkreten Fall faktisch wie existenzsichernde Leistungen, weil das Kindergeld vollständig auf die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch angerechnet wurde und damit im Ergebnis ebenfalls der Existenzsicherung diente. Für die Beratungspraxis zeigt das, dass nicht allein die Bezeichnung einer Leistung, sondern ihre tatsächliche wirtschaftliche Funktion entscheidend sein kann.

Erwerbstätigkeit, Straffälligkeit und behördliche Prüfung in der Praxis

Im zweiten Verfahren mit dem Aktenzeichen 8 L 655/26 standen drei Antragsteller im Mittelpunkt, von denen zwei in der Vergangenheit unter anderem wegen Sozialleistungsbetrugs und Körperverletzungsdelikten verurteilt worden waren. Obwohl diese Verurteilungen bereits etwa sechs Jahre zurücklagen, sah das Gericht darin weiterhin einen besonderen Anlass, die Freizügigkeitsrechte zu überprüfen. Hinzu kam, dass die Antragsteller im Bundesgebiet nur unregelmäßig oder fortlaufend gar nicht erwerbstätig waren.

Das Gericht stellte darauf ab, dass die konkreten Umstände der früheren Verurteilungen weiterhin die Annahme rechtfertigen konnten, dass die Voraussetzungen für ein Freizügigkeitsrecht nicht mehr erfüllt seien. Entscheidend war letztlich aber auch hier die fehlende nachhaltige Erwerbstätigkeit. Nach der durchgeführten Überprüfung durfte die Behörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts nach Auffassung der Kammer offensichtlich rechtmäßig feststellen.

Für Arbeitgeber und beratende Institutionen folgt daraus keine allgemeine Pflicht, aufenthaltsrechtliche Detailprüfungen wie eine Behörde vorzunehmen. Gleichwohl ist in sensiblen Konstellationen erhöhte Aufmerksamkeit geboten. Das gilt etwa dann, wenn Beschäftigungsverhältnisse nur sehr kurzzeitig, unregelmäßig oder wirtschaftlich kaum tragfähig ausgestaltet sind. Auch bei Branchen mit hoher Personalfluktuation oder grenzüberschreitenden Einsatzmodellen, etwa in der Logistik, im Bau, in der Gebäudereinigung oder in Teilbereichen des Gesundheitswesens, sollten die tatsächlichen Beschäftigungsstrukturen nachvollziehbar dokumentiert sein. Für Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser oder andere spezialisierte Unternehmen mit internationalem Personal ist eine belastbare Personaladministration besonders wichtig, weil arbeitsrechtliche, sozialrechtliche und aufenthaltsrechtliche Fragen ineinandergreifen können.

Die Entscheidungen betreffen zwar Eilverfahren und sind noch nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einlegen. Dennoch zeigt sich bereits jetzt eine klare Linie der Kammer. Behörden dürfen Freizügigkeitsrechte nicht schematisch entziehen, können aber bei langjährigem und offensichtlich unangemessenem Sozialleistungsbezug oder bei fehlender nachhaltiger Erwerbstätigkeit zu einer Verlustfeststellung kommen.

Praxisfolgen für Unternehmen und rechtssichere Organisation

Für die betriebliche Praxis bedeutet das vor allem, dass Beschäftigungsverhältnisse mit Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern nicht nur formal, sondern auch tatsächlich tragfähig sein sollten. Unternehmen sollten darauf achten, dass Arbeitsverträge, Arbeitszeiten, Vergütung und tatsächliche Leistungserbringung konsistent dokumentiert werden. Eine nur auf dem Papier bestehende oder wirtschaftlich praktisch bedeutungslose Tätigkeit kann in problematischen Fallkonstellationen nicht dieselbe Schutzwirkung entfalten wie ein echtes, nachvollziehbares Arbeitsverhältnis.

Auch Steuerberatende und Finanzinstitutionen sollten die Entscheidungen als Hinweis verstehen, dass wirtschaftliche Realität und rechtliche Qualifikation eng zusammenhängen. Wer Lohnabrechnungen erstellt, Beschäftigungsmodelle begleitet oder Finanzierungsentscheidungen auf Personalstrukturen stützt, profitiert von transparenten Prozessen und sauberer Dokumentation. Das gilt insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen, die häufig mit schlanken Verwaltungsstrukturen arbeiten und deshalb auf rechtssichere digitale Abläufe angewiesen sind.

Im Ergebnis unterstreichen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, dass Arbeitnehmerfreizügigkeit einen tatsächlichen Bezug zu einer ernsthaften Erwerbstätigkeit voraussetzt und nicht dazu dient, einen Aufenthalt im Wesentlichen über staatliche Existenzsicherung abzusichern. Wer frühzeitig auf klare Beschäftigungsstrukturen, vollständige Unterlagen und nachvollziehbare Buchhaltungsprozesse setzt, reduziert rechtliche Risiken spürbar. Wir begleiten kleine und mittelständische Unternehmen bei der rechtssicheren Organisation ihrer Prozesse mit besonderem Fokus auf Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung. Gerade dort entstehen im Mittelstand durch strukturierte digitale Abläufe oft erhebliche Kostenersparungen, von denen Mandanten vom kleinen Betrieb bis zum mittelständischen Unternehmen nachhaltig profitieren.

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