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Arbeitsrecht

Arbeitnehmereigenschaft von Intendanten und leitenden Kulturbeschäftigten

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Rechtsweg und Arbeitnehmereigenschaft bei leitenden Kulturschaffenden

Die aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 2. Dezember 2025 (Az. 9 AZB 3/25) befasst sich mit einer hochaktuellen Frage im Schnittfeld zwischen Arbeitsrecht, öffentlichem Dienst und Kulturmanagement: Unter welchen Voraussetzungen ist ein Intendant als Arbeitnehmer anzusehen, und in welchen Fällen liegt ein freies Dienstverhältnis vor? Der Fall betraf die rechtliche Einordnung eines Generalintendanten eines städtischen Theaters, der vom Träger, einer Kommune, entlassen wurde und sich gegen die Wirksamkeit der Kündigung vor dem Arbeitsgericht wandte. Streitgegenstand war die Frage, ob überhaupt der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist. Damit berührt die Entscheidung nicht nur das Arbeitsrecht, sondern auch zentrale Aspekte der Organisationsstruktur kommunaler Eigenbetriebe und kultureller Leitungsebenen.

Das Bundesarbeitsgericht knüpfte mit dieser Entscheidung an seine bisherige Rechtsprechung zum Arbeitnehmerbegriff im Sinne des § 611a Bürgerliches Gesetzbuch und § 5 Arbeitsgerichtsgesetz an. Ausgangspunkt ist die grundsätzliche Unterscheidung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. Für die Arbeitnehmereigenschaft kommt es demnach nicht auf die Bezeichnung des Vertrags an, sondern auf dessen tatsächliche Durchführung und die Eingliederung des Beschäftigten in die Organisationsstruktur des Arbeitgebers.

Die rechtlichen Maßstäbe zur Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und freiem Dienstnehmer

Das Gericht stellte klar, dass die persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit zentrale Kriterien bleiben. Maßgeblich ist, ob die Person ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten kann oder in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation eingebettet ist. Diese Merkmale wurden im Fall des Generalintendanten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung geprüft. Zwar wies der Vertrag Merkmale einer künstlerisch autonomen Tätigkeit auf, insbesondere bei der Gestaltung des Spielplans und der künstlerischen Ausrichtung. Gleichzeitig sah die Satzung des Theaters und die in Bezug genommene Geschäftsordnung umfassende Eingriffsrechte des Oberbürgermeisters und des Werk- beziehungsweise Verwaltungsdirektors vor. Diese konnten im Konfliktfall sogar Entscheidungen des Intendanten ersetzen.

Das Bundesarbeitgericht betonte, dass eine solche Organisationsstruktur die persönliche Unabhängigkeit des Intendanten erheblich einschränkt. Auch die Verpflichtung zur Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, zur Genehmigung von Nebentätigkeiten und zur Einbindung in die Berichtskette des Eigenbetriebs sprach für ein Arbeitsverhältnis. Entgegen der Auffassung der beklagten Stadt sei der Intendant nicht Vertreter der juristischen Person im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz. Er handelte ausschließlich im Rahmen und auf Grundlage der Weisungen des Oberbürgermeisters, der seinerseits der gesetzliche Vertreter der Kommune ist.

Entscheidend war die Kombination aus Rechtsaufsicht, bindender Entscheidungsstruktur und der engen Verflechtung von kreativer Leitung und Verwaltungsführung. Die richterliche Analyse machte deutlich, dass die künstlerische Eigenständigkeit einen Freiraum schaffen könne, dieser allerdings nicht das Weisungsverhältnis aufhebt, solange übergeordnete Kontroll- und Eingriffsrechte bestehen. Das Gericht grenzt damit präzise zwischen inhaltlicher Kreativfreiheit und organisatorischer Weisungsgebundenheit ab. Die faktische Fremdbestimmung, die aus der Theaterstruktur resultierte, führt zu einer Qualifikation als Arbeitsverhältnis.

Relevanz für Unternehmer, öffentliche Träger und Kulturinstitutionen

Für Kommunen, Kulturbetriebe und öffentlich-rechtliche Einrichtungen liefert die Entscheidung wesentliche Orientierung zur Gestaltung von Anstellungsverträgen leitender Personen. Das Risiko einer fehlerhaften Einordnung als freies Dienstverhältnis kann erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen nach sich ziehen. Eine falsche Vertragsgestaltung kann nicht nur den unzutreffenden Rechtsweg nach sich ziehen, sondern auch Auswirkungen auf Sozialversicherungspflicht, Steuerabzug und Kündigungsschutz haben. Der Status als Arbeitnehmer führt dazu, dass arbeitsrechtliche Schutznormen – etwa zum Kündigungsschutz, zur Arbeitszeit, zur Entgeltfortzahlung und zum Urlaub – vollumfänglich greifen. Für Theater, Museen oder andere Kulturbetriebe bedeutet das, dass selbst künstlerisch tätige Leitungspersonen dann Arbeitnehmer sein können, wenn sie organisatorisch und rechtlich in eine kommunale Struktur eingebettet sind.

Auch mittelständische Unternehmen, insbesondere jene mit kreativen oder projektbasierten Teamstrukturen, sollten die Entscheidung aufmerksam verfolgen. Wer regelmäßig Personen in leitender Funktion ohne klare vertragliche Regelung beschäftigt, läuft Gefahr, Statusprozesse zu provozieren. Gleiches gilt für Pflegeeinrichtungen oder digitale Dienstleistungsunternehmen, die vermehrt externe Führungskräfte in Interim- oder Projektleitungsrollen einsetzen. Entscheidend ist stets die tatsächliche Ausgestaltung von Weisungsrechten und die organisatorische Eingliederung – weniger die Bezeichnung im Vertrag. Steuerberatende und Unternehmensjuristen sollten daher bei der Vertragsgestaltung größte Sorgfalt walten lassen und die Vertragswirklichkeit regelmäßig auf Einhaltung der abgrenzenden Kriterien prüfen.

Darüber hinaus verdeutlicht die Entscheidung den zunehmenden Anspruch an rechtssichere, transparente Führungsstrukturen. Kommunale Eigenbetriebe sollten ihre Satzungen und Geschäftsordnungen dahingehend überprüfen, ob sie klar zwischen gesetzlicher Vertretung, Aufsichtsfunktion und operativer Leitung differenzieren. Nur so lassen sich spätere Streitigkeiten um den arbeitsrechtlichen Status vermeiden. Für Unternehmen aller Branchen – von der Kreativwirtschaft bis zum Gesundheitssektor – ergibt sich daraus die praktische Lehre, Dienstleistungen, die im Rahmen interner Hierarchien und arbeitsteiliger Prozesse erbracht werden, eher als Arbeitsverhältnisse zu qualifizieren.

Zusammenfassung und rechtliche Einordnung

Das Bundesarbeitsgericht bekräftigt mit diesem Beschluss ein zentrales Prinzip des Arbeitsrechts: Maßgeblich für den Arbeitnehmerstatus ist nicht der Titel oder die künstlerische Freiheit einer Funktion, sondern die tatsächliche Eingliederung und die Weisungsstruktur. Auch Führungskräfte, die formell Freiheitsgrade besitzen, sind Arbeitnehmer, wenn sie institutionell gebunden handeln müssen. Damit stärkt die Entscheidung die Rechtssicherheit innerhalb kommunaler Eigenbetriebe und gibt einen klaren Orientierungsrahmen für die Abgrenzung freier und abhängiger Tätigkeiten. Die Tragweite reicht weit über den Kultursektor hinaus und betrifft jede Unternehmensform, in der kreative, leitende oder beratende Tätigkeiten eingebunden sind.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen, öffentliche Träger und Institutionen dabei, rechtssichere Strukturen zu schaffen. Wir kombinieren juristische Beratung mit digitaler Prozessoptimierung und moderner Buchhaltung, um nachhaltige Kostenersparnisse und effiziente Abläufe zu ermöglichen. Insbesondere in der Digitalisierung betrieblicher Prozesse und der Optimierung arbeitsrechtlicher Strukturen verfügen wir über umfassende Branchenerfahrung.

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