Unsere KanzleiYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Mandantensegmente
FachwissenYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
KI BuchhaltungYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
SchnittstellenpartnerYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
KontaktYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Digitalisierung

App-Rabatte rechtssicher gestalten für Handel und Unternehmen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

Sie wollen Mandant werden?
Kontaktieren Sie uns!

E-Mail Schreiben
Anfrage senden

App-Rabatte und Diskriminierung: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Digitale Rabattmodelle sind im stationären Handel, im E Commerce und in filialgestützten Geschäftsmodellen längst Teil der Vertriebsstrategie. Kundenkarten in App Form, digitale Coupons und personalisierte Preisvorteile sollen die Kundenbindung stärken und zugleich wertvolle Daten für Marketing und Sortimentssteuerung liefern. Rechtlich stellt sich dabei jedoch die Frage, ob Preisvorteile, die ausschließlich über eine App gewährt werden, einzelne Kundengruppen unzulässig benachteiligen können. Genau mit dieser Konstellation hat sich das Oberlandesgericht Hamm befasst und die Klage gegen einen Lebensmitteleinzelhändler abgewiesen. Nach der Pressemitteilung vom 16.04.2026 zum Urteil I-13 UKl 7/25 sah das Gericht keinen Verstoß gegen § 19 Abs. 1 AGG.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz schützt vor Benachteiligungen aus bestimmten Gründen, darunter wegen des Alters oder einer Behinderung. § 19 AGG erfasst dabei auch sogenannte Massengeschäfte. Gemeint sind zivilrechtliche Schuldverhältnisse, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen abgeschlossen werden, etwa der Verkauf von Waren im Einzelhandel. Für Unternehmen ist das besonders relevant, weil Preisgestaltung, Zugangsbedingungen und Kundenprogramme nicht nur vertrieblich sinnvoll, sondern auch diskriminierungsrechtlich tragfähig sein müssen.

Im entschiedenen Fall ging es darum, ob eine Rabattgewährung nur bei Nutzung einer App ältere Menschen oder Menschen mit Behinderung benachteiligt. Das Gericht verneinte dies. Weder eine unmittelbare Benachteiligung noch eine mittelbare Benachteiligung konnte festgestellt werden. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines geschützten Merkmals schlechter behandelt wird als eine andere Person in vergleichbarer Situation. Eine mittelbare Benachteiligung meint dagegen scheinbar neutrale Regelungen, die bestimmte geschützte Gruppen tatsächlich in besonderer Weise benachteiligen können. Nach Auffassung des Gerichts reichte der Vortrag zur bloß allgemein geringeren Nutzung des Internets oder internetfähiger Geräte durch ältere Menschen nicht aus, um eine solche besondere Benachteiligung gerade im Hinblick auf die konkrete App darzulegen.

OLG Hamm zur Vergleichsgruppe: Warum allgemeine Statistik nicht genügt

Besonders praxisrelevant ist die Argumentation des Gerichts zur richtigen Vergleichsgruppe. Das Oberlandesgericht Hamm hat in seiner mündlichen Urteilsbegründung hervorgehoben, dass nicht jede allgemeine digitale Distanz älterer Menschen automatisch zu einer unzulässigen Benachteiligung führt. Entscheidend sei vielmehr, ob es eine relevante Gruppe älterer oder behinderter Personen gibt, die die App grundsätzlich nutzen möchten, dies aber gerade wegen ihres Alters oder wegen einer Behinderung nicht können. Diese Differenzierung ist für die Praxis zentral, weil sie den Blick weg von abstrakten Nutzungsgewohnheiten und hin zu einer konkreten, rechtlich belastbaren Benachteiligung lenkt.

Damit setzt das Gericht hohe Anforderungen an die Darlegung einer mittelbaren Benachteiligung. Allgemeine Statistiken zur Internetnutzung genügen danach nicht, wenn sie keinen Bezug zur konkreten Ausgestaltung des Angebots aufweisen. Auch die Aussage, dass ältere Menschen digitale Endgeräte seltener nutzen, beantwortet noch nicht die entscheidende Rechtsfrage. Denn daraus folgt nicht automatisch, dass eine App als Zugangsvoraussetzung zu einem Rabatt bestimmte Personen wegen eines geschützten Merkmals ausschließt. Vielmehr müsste nachvollziehbar gezeigt werden, dass das Hindernis spezifisch auf Alter oder Behinderung zurückzuführen ist und gerade die betroffene Zielgruppe in besonderer Weise trifft.

Für Handelsunternehmen, Onlinehändler mit App gestützten Loyalty Programmen und auch für andere Branchen mit digitalen Bonusmodellen ist diese Einordnung wichtig. Die Entscheidung bedeutet nicht, dass App exklusive Preisvorteile stets unproblematisch sind. Sie zeigt aber, dass eine rechtliche Bewertung stark von der konkreten Ausgestaltung abhängt. Je barriereärmer eine App ist, je verständlicher die Nutzung beschrieben wird und je weniger tatsächliche Zugangshürden bestehen, desto eher lässt sich ein digitales Rabattmodell verteidigen.

Digitale Kundenprogramme rechtssicher ausgestalten und Risiken minimieren

Unternehmen sollten die Entscheidung zum Anlass nehmen, ihre digitalen Vertriebs und Rabattprozesse sorgfältig zu überprüfen. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Nutzung einer App sachlich nachvollziehbar in das Geschäftsmodell eingebettet ist oder ob sie faktisch als unnötige Hürde erscheint. Eine App kann aus Unternehmenssicht legitime Zwecke verfolgen, etwa die technische Bereitstellung personalisierter Angebote, die Missbrauchsvermeidung, die Vereinfachung der Einlösung oder die Verknüpfung mit einem digitalen Kundenkonto. Solche Ziele sind wirtschaftlich nachvollziehbar. Dennoch sollte die konkrete Umsetzung darauf ausgerichtet sein, unnötige Ausschlüsse zu vermeiden.

Rechtlich empfiehlt sich vor allem eine saubere Dokumentation des Konzepts. Unternehmen sollten intern festhalten, weshalb bestimmte Rabatte nur digital ausgespielt werden, wie die Nutzerführung ausgestaltet ist und welche Maßnahmen zur Zugänglichkeit getroffen wurden. Barrierefreiheit ist dabei nicht nur aus regulatorischer und reputationsbezogener Sicht relevant, sondern auch als Argument gegen den Vorwurf einer mittelbaren Benachteiligung. Eine leicht verständliche Bedienoberfläche, klare Anleitungen, lesbare Schriftgrößen und kompatible Funktionen für unterstützende Technologien können im Streitfall erheblich an Bedeutung gewinnen.

Ebenso sinnvoll ist es, die Kommunikation gegenüber Kunden transparent zu gestalten. Wenn Preisvorteile an die Nutzung einer App geknüpft sind, sollte deutlich erklärt werden, wie der Zugang funktioniert, welche technischen Voraussetzungen bestehen und an wen sich Kunden bei Problemen wenden können. Für kleine und mittelständische Unternehmen, die eigene Kundenapps oder digitale Bonuskarten einführen möchten, ist dies besonders wichtig. Gerade dort, wo Vertriebsprozesse noch im Aufbau sind, lassen sich rechtliche Risiken durch eine vorausschauende Prozessgestaltung häufig mit überschaubarem Aufwand reduzieren.

Auch jenseits des Einzelhandels hat die Entscheidung Bedeutung. Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser oder spezialisierte Dienstleister nutzen zwar selten klassische Rabattapps, setzen aber zunehmend auf digitale Zugangswege für Terminbuchungen, Services oder Vorteilssysteme. Sobald standardisierte Leistungen gegenüber einer Vielzahl von Kunden oder Nutzern angeboten werden, kann die Frage nach diskriminierungsfreien Zugangsvoraussetzungen relevant werden. Die Grundlogik bleibt dieselbe: Digitale Prozesse sind zulässig, müssen aber sachgerecht ausgestaltet und möglichst zugänglich sein.

Praxisfolgen für Unternehmen: Digitalisierung mit Augenmaß umsetzen

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 16.04.2026 im Verfahren I-13 UKl 7/25 stärkt Unternehmen, die digitale Rabattmodelle einsetzen, ohne ihnen einen Freibrief zu erteilen. Maßgeblich ist nicht die bloße Tatsache, dass ein Vorteil per App gewährt wird, sondern ob dadurch tatsächlich eine unzulässige Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals entsteht. Für die Praxis bedeutet das: Wer digitale Kundenprogramme einführt, sollte Technik, Recht und Kundenerwartung zusammen denken.

Besonders für den Mittelstand ist das eine strategische Aufgabe. Digitalisierung im Vertrieb entfaltet ihren Nutzen erst dann voll, wenn Prozesse rechtssicher, effizient und kundenorientiert ineinandergreifen. Unternehmen profitieren daher von einer frühzeitigen Prüfung ihrer App gestützten Angebote, ihrer Vertragsbedingungen und ihrer internen Abläufe. So lassen sich nicht nur rechtliche Konflikte vermeiden, sondern auch Conversion, Kundenbindung und operative Effizienz verbessern.

Wer digitale Rabattmodelle, Kundenapps oder standardisierte Serviceprozesse einführt, sollte die rechtliche Bewertung stets mit der praktischen Umsetzbarkeit in Buchhaltung, Dokumentation und internen Freigaben verbinden. Genau dabei begleiten wir kleine und mittelständische Unternehmen mit besonderem Fokus auf Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung, damit Abläufe schlanker werden und die damit verbundenen erheblichen Kostenersparungen im Tagesgeschäft tatsächlich realisiert werden können.

Mehr über diese
Gerichtsentscheidung lesen
zur externen Veröffentlichung

Mandant werden?
Senden Sie uns Ihr Anliegen

Unsere bestens geschulten Mitarbeiter sind bei jedem Schritt für Sie da. Wir helfen gerne. Bitte melden Sie sich, wenn künstliche Intelligenz, Cloud-Lösungen, Machine Learning und eine hochaktuelle Software auch Ihr "Business-Leben" einfacher machen sollen.

Wir haben Ihre Anfrage erhalten.
Oops! Something went wrong while submitting the form.