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Recht

Anwaltsnotariat Altersgrenze flexibel regeln: Praxisfolgen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Anwaltsnotariat Altersgrenze: warum jetzt Handlungsdruck besteht

Im Anwaltsnotariat steht die Altersregelung vor einer grundlegenden Neujustierung. Hintergrund ist, dass die bisherige starre Altersgrenze von 70 Jahren für Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare verfassungsrechtlich beanstandet wurde. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 23.09.2025 mit dem Aktenzeichen 1 BvR 1796/23 die Regelung für unvereinbar mit Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz erklärt. Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz schützt die Berufsfreiheit, also das Recht, einen Beruf frei zu wählen und auszuüben, wobei Eingriffe nur unter strengen Voraussetzungen zulässig sind. Zugleich hat das Gericht die Fortgeltung der bisherigen Altersgrenze nur befristet bis zum 30.06.2026 angeordnet. Damit ist der Gesetzgeber gehalten, bis zu diesem Zeitpunkt eine verfassungskonforme Anschlussregelung zu schaffen, die den praktischen Anforderungen und der Versorgungslage Rechnung trägt.

Wesentlich für die rechtliche Bewertung war, dass sich die Rahmenbedingungen verändert haben. Nach der verfassungsgerichtlichen Einschätzung ist die starre Grenze insbesondere deshalb nicht mehr verhältnismäßig, weil ein erheblicher und nachhaltiger Bewerbermangel besteht. Der Begriff der Verhältnismäßigkeit beschreibt im öffentlichen Recht das Gebot, dass staatliche Maßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen sein müssen. Wenn eine starre Altersgrenze dazu führt, dass Stellen nicht besetzt werden können und dadurch die flächendeckende notarielle Versorgung gefährdet ist, kann die Angemessenheit einer solchen Regelung entfallen. Praktisch relevant ist dies vor allem in ländlichen und strukturschwachen Regionen, in denen die Sicherstellung notarieller Dienstleistungen eine Infrastrukturfrage darstellt und Ausfälle nicht kurzfristig kompensiert werden können.

Für Unternehmen und Finanzinstitutionen wirkt das Thema zunächst wie eine reine Berufsrechtsfrage. In der Praxis hängt jedoch die Verfügbarkeit notarieller Leistungen unmittelbar mit der Umsetzbarkeit wirtschaftlicher Vorgänge zusammen. Gesellschaftsrechtliche Strukturmaßnahmen, Immobiliengeschäfte, Registeranmeldungen, Umwandlungen oder Finanzierungsbesicherungen sind häufig notariell zu beurkunden oder zu beglaubigen. Längere Wartezeiten oder fehlende Amtsträger können Transaktionen verzögern, Fristen in Finanzierungsvorhaben belasten und die Planbarkeit in Mergers and Acquisitions Prozessen, bei Unternehmensnachfolgen oder bei der Expansion von Onlinehändlern in neue Standorte beeinträchtigen.

Referentenentwurf zur flexiblen Altersregelung: Kernpunkte und Systematik

Das Bundesjustizministerium hat mit einem Referentenentwurf die Grundlage für eine flexible Altersregelung im Anwaltsnotariat vorgelegt. Ein Referentenentwurf ist ein innerhalb eines Ministeriums erarbeiteter Vorschlag für ein Gesetz, der regelmäßig zur Abstimmung und Anhörung an Verbände und betroffene Kreise gegeben wird. Ziel ist eine Modernisierung des Zugangs zum Anwaltsnotariat und eine Anpassung an veränderte Lebens und Arbeitsrealitäten, insbesondere mit Blick auf die Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege.

In der Systematik hält der Entwurf die Altersgrenze von 70 Jahren als Regelfall aufrecht, eröffnet aber im Einzelfall eine Verlängerung. Vorgesehen ist, dass auf Antrag zwei Verlängerungen um jeweils drei Jahre möglich sind, sodass die Tätigkeit maximal bis zur Vollendung des 76. Lebensjahres fortgesetzt werden kann. Voraussetzung ist jeweils ein nachzuweisender konkreter Versorgungsbedarf, etwa wenn Stellen trotz Ausschreibung unbesetzt bleiben. Damit verschiebt sich die Regelung von einer strikt typisierenden Altersgrenze hin zu einem bedarfsbezogenen Instrument, das die Sicherstellung der notariellen Versorgung in den Mittelpunkt stellt, ohne den Regelfall aufzugeben.

Flankierend sieht der Entwurf Erleichterungen bei der beruflichen Kontinuität vor. Örtliche Wartezeiten sollen verkürzt werden, und Mutterschutz, Elternzeiten sowie Pflegezeiten sollen nicht mehr als Unterbrechungen angerechnet werden. Für die Praxis ist diese Klarstellung besonders bedeutsam, weil Berufsbiografien im Anwaltsnotariat bisher durch Familienphasen formal nachteilig beeinflusst werden konnten. Die geplante Lösung zielt darauf, strukturelle Hürden abzubauen und die Attraktivität des Berufsbildes zu erhöhen, ohne an den Qualitätsanforderungen an notarielle Amtstätigkeit zu rütteln.

Der geplante Zeitpunkt des Inkrafttretens ist auf den 01.07.2026 angelegt, also unmittelbar nach Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangsfrist. Für die Praxis ist dieses Timing zentral, weil ansonsten eine Phase rechtlicher Unsicherheit drohen kann, in der die Berufsausübung nur schwer planbar wäre oder Übergangsfragen zu Lücken in der Versorgung führen könnten. Gerade in Regionen mit ohnehin knapper personeller Ausstattung kann bereits eine kurze Unterbrechung organisatorische Rückstände verursachen, die sich über Monate auswirken.

BRAK Hinweise: Rechtsklarheit, Fristen und sichere Übermittlung

Die Bundesrechtsanwaltskammer begrüßt den Entwurf in der Tendenz als verfassungskonforme und praxistaugliche Lösung, fordert jedoch Präzisierungen zur Herstellung von Rechtsklarheit. Rechtsklarheit bedeutet, dass Normadressaten erkennen können, welche Voraussetzungen gelten, wie Verfahren ablaufen und welche Rechtsfolgen eintreten. Gerade bei bedarfsbezogenen Verlängerungen ist entscheidend, dass die Kriterien nachvollziehbar, überprüfbar und in der Anwendung konsistent sind, damit keine uneinheitliche Verwaltungspraxis entsteht und Betroffene ihre Dispositionen verlässlich treffen können.

Ein Schwerpunkt der angeregten Anpassungen betrifft die Bedürfnisprüfung im Zusammenhang mit der Verlängerung. Nach der Anregung soll deutlicher werden, dass bei der Beurteilung des Versorgungsbedarfs das Ausscheiden von Amtsinhabern zu berücksichtigen ist und zwar im Rahmen einer realistischen Gesamtschau, nicht isoliert bezogen auf jede einzelne Ausschreibung. Für die Praxis würde dies bedeuten, dass der Bedarf nicht nur punktuell anhand einer konkreten Ausschreibung gemessen wird, sondern im Kontext der regionalen Entwicklung der Stellenbesetzung. Das kann helfen, eine vorausschauende Steuerung zu ermöglichen und kurzfristige Engpässe abzufedern.

Weitere Kritikpunkte betreffen starre Fristen für den Verlängerungsantrag und die Entscheidung hierüber. Der Entwurf sieht eine Frist von 18 Monaten für den Verlängerungsantrag vor sowie eine dreimonatige Entscheidungsfrist. In Bezirken, in denen Ausschreibungsrunden nur jährlich stattfinden, können solche Fristen unpraktikabel sein und zu unnötigem Formalismus führen. Die angeregte Kopplung an Stichtage oder an reguläre Ausschreibungszyklen würde die Verfahren besser mit der tatsächlichen Verwaltungspraxis verzahnen. Ebenso wird von verbindlich starren Entscheidungsfristen abgeraten, weil diese in komplexen Versorgungslagen oder bei hoher Verfahrenslast schwer einzuhalten sein können und dann neue Streitfragen erzeugen würden.

Ein dritter praxisrelevanter Punkt betrifft frühere Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber, deren Amt vor dem 01.07.2026 altersbedingt erloschen ist. Für diese Personengruppe soll die Interessenbekundung für eine erneute Bestellung formalisiert werden, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Genannt wird hierbei die Schriftform oder ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Absatz 4 Zivilprozessordnung. Ein sicherer Übermittlungsweg ist ein gesetzlich definierter Kommunikationskanal für den elektronischen Rechtsverkehr, der Authentizität und Integrität der Übermittlung sicherstellt. Auch wenn es sich hier um Berufsrecht handelt, ist die Stoßrichtung für Organisationen aller Branchen interessant: Der Gesetzgeber setzt auf standardisierte, nachweisbare und digitale Kommunikationswege, um Verfahren rechtssicher und effizient zu gestalten.

Praxisfolgen für Unternehmen und Kanzleien: Planung, Transaktionen, Umsetzung bis 01.07.2026

Für Unternehmen, Steuerberatungspraxen und Finanzinstitutionen liegt der unmittelbare Praxisnutzen vor allem in besserer Planbarkeit, wenn die notarielle Versorgung stabilisiert wird. Mittelständische Unternehmen, Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser sind bei Immobilienmaßnahmen und Finanzierungen häufig auf notarielle Beurkundungen angewiesen, etwa bei Standorterweiterungen, Sale and Lease Back Strukturen oder der Bestellung von Sicherheiten. Auch bei Unternehmensnachfolgen, bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform oder bei der Aufnahme von Investoren ist eine funktionierende notarielle Infrastruktur ein Zeit und Kostenfaktor. Jede Maßnahme, die Engpässe reduziert, wirkt indirekt stabilisierend auf Transaktionskalender, Finanzierungszusagen und die Einhaltung von Vollzugsbedingungen.

In der Übergangsphase bis zum 01.07.2026 sollten Beteiligte aufmerksam verfolgen, ob und in welcher Form die geplanten Regelungen umgesetzt werden. Besonders für laufende oder geplante Projekte mit notariellen Abhängigkeiten empfiehlt sich, Zeitpuffer realistisch zu kalkulieren und die Beurkundungsbedarfe frühzeitig zu bündeln, damit Terminengpässe nicht erst im letzten Schritt sichtbar werden. Für Steuerberatende kann es sinnvoll sein, Mandanten bereits bei der Strukturierung von Maßnahmen auf notarielle Vorläufe hinzuweisen, weil sich wirtschaftliche und steuerliche Umsetzung häufig verzahnen und Verzögerungen Folgewirkungen in der Finanzierung, im Jahresabschluss oder bei Fristen in Förderprogrammen auslösen können.

Auch die im Entwurf erkennbare Stoßrichtung, Familien und Pflegezeiten nicht als Unterbrechung zu werten, kann mittelbar zur Entspannung beitragen, weil sie die Attraktivität des Berufsbildes stärkt und damit den Bewerbermangel adressiert. Für die Wirtschaft ist das weniger eine Detailfrage des Berufsrechts, sondern ein Baustein zur Sicherung einer kritischen Dienstleistungsinfrastruktur. Dass parallel sichere Übermittlungswege und formalisierte Verfahren betont werden, passt in den generellen Trend zu digitaler Nachweisführung und standardisierten Prozessen.

Im Fazit lässt sich festhalten, dass die geplante flexible Altersregelung bei Beibehaltung des Regelfalls von 70 Jahren eine bedarfsorientierte Verlängerung ermöglicht und damit die notarielle Versorgung stabilisieren soll, während die angeregten Präzisierungen die Rechtssicherheit und die praktische Umsetzbarkeit verbessern können. Wenn Sie in Ihrem Unternehmen oder Ihrer Organisation Transaktionen, Umstrukturierungen oder Finanzierungsvorhaben mit notariellen Schnittstellen planen, unterstützen wir Sie gern dabei, die Abläufe steuerlich und organisatorisch so aufzusetzen, dass Fristen, Dokumentationspflichten und Prozessketten belastbar bleiben. Unsere Kanzlei betreut kleine und mittelständische Unternehmen mit besonderem Fokus auf Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung, weil sich damit in der Praxis regelmäßig erhebliche Kostenersparnisse und stabilere Abläufe erreichen lassen.

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