Haftungsgrundlagen bei anwaltlichen Pflichtverletzungen
Die Haftung von Rechtsanwälten bei fehlerhafter Mandatsführung ist ein zentrales Thema für Mandanten wie auch für unternehmerisch handelnde Entscheidungsträger. Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 11. November 2025 (Az. 9 U 863/25 Bau e) verdeutlicht, dass ein erster Anwalt auch dann haftbar bleibt, wenn ein nachfolgender Anwalt eigene Versäumnisse begeht. Diese Konstellation betrifft insbesondere Unternehmen, die in komplexen Zivilprozessen wie Bau- oder Werkvertragsstreitigkeiten rechtlich vertreten werden und bei denen Mandatswechsel während des laufenden Verfahrens nicht unüblich sind. Grundlage der Entscheidung sind die allgemeinen Haftungsnormen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, konkret § 280 für die Pflichtverletzung innerhalb des Mandatsverhältnisses sowie § 254 zur Anrechnung eines Mitverschuldens. Der Begriff des Mitverschuldens beschreibt dabei den Umstand, dass der Geschädigte oder eine ihm zurechenbare Person – hier der zweite Anwalt – durch eigenes Verhalten zur Entstehung oder zur Verschärfung des Schadens beiträgt.
Das Gericht stellte klar, dass ein Mandantenwechsel die Haftung des ursprünglich beauftragten Rechtsanwalts nicht automatisch beendet. Gerade mittelständische Unternehmen, die sich im Verlauf eines Verfahrens für einen neuen Prozessvertreter entscheiden, sollten daher wissen, dass die Verantwortung für frühere Versäumnisse bestehen bleibt. Der zweite Anwalt kann zwar Schadensbegrenzungsmaßnahmen ergreifen, doch entbindet dies den ersten nicht von der Pflicht, seine anwaltlichen Sorgfaltspflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Diese umfassen nach gefestigter Rechtsprechung die Pflicht zu sorgfältiger Prozessführung, zur vollständigen Erfassung des Sachverhalts und zur rechtzeitigen Reaktion auf gerichtliche Hinweise.
Wechselwirkungen zwischen erstem und zweitem Anwalt
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Mandantin ihren ersten Rechtsanwalt beauftragt, Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Bauleistungen geltend zu machen. Nach schwerwiegenden Versäumnissen dieses Prozessvertreters übernahm ein zweiter Anwalt das Mandat. Als das Gericht in der Hauptverhandlung darauf hinwies, dass die Klage derzeit keine ausreichende Schlüssigkeit aufweise, entschied sich die Mandantin, auf Anraten ihres neuen Vertreters, zu einem Vergleich über lediglich 3.000 Euro. Die ursprüngliche Forderung belief sich auf rund 19.000 Euro. Der erste Anwalt hatte in mehrfacher Hinsicht gegen seine Berufspflichten verstoßen, indem er trotz gerichtlicher Hinweise nicht ausreichend substantiiert vorgetragen und somit eine Klageabweisung faktisch riskiert hatte. Der zweite Anwalt versäumte es wiederum, die noch bestehenden prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen, die eine Schadensbegrenzung zugunsten seiner Mandantin erlaubt hätten.
Das OLG München betonte, dass der Abschluss eines wirtschaftlich nachteiligen Vergleichs den Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des ersten Anwalts und dem eingetretenen Schaden nicht unterbricht. Juristisch liegt damit weiterhin eine haftungsrelevante Kausalität vor. Allerdings greift gleichzeitig die Vorschrift des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach eine Schadensteilung vorzunehmen ist, wenn mehrere Umstände zum Schaden beitragen. Der zweite Anwalt hätte etwa eine sogenannte „Flucht in die Säumnis“ erwägen müssen – eine taktische Option, bei der durch das bewusste Ausbleiben in der Verhandlung ein Versäumnisurteil herbeigeführt wird, gegen das anschließend Einspruch erhoben werden kann, um innerhalb der Frist neuen, schlüssigen Vortrag zu ermöglichen. Auch eine Klagerücknahme mit anschließender Neufassung der Klage wäre denkbar und haftungsrechtlich geboten gewesen, um die Ansprüche der Mandantin zu wahren.
Mitverschulden und Haftungsquoten in der Praxis
Das Gericht nahm eine differenzierte Haftungsverteilung vor. Der erste Anwalt haftete zu einem Drittel des Gesamtschadens, zwei Drittel wurden der Mandantin über das Mitverschulden ihres neuen Prozessbevollmächtigten zugerechnet. Diese Zurechnung beruht auf § 254 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach sich eine Partei das Verhalten von Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen muss. Für die Praxis bedeutet dies: Beauftragt ein Unternehmen oder eine Privatperson eine neue rechtliche Vertretung, bleibt das Fehlverhalten des Nachfolgers nicht folgenlos, wenn es die Chance vereitelt, einen bereits entstandenen Schaden zu minimieren. Die Haftung des früheren Vertreters wird dann nicht vollständig aufgehoben, sondern lediglich anteilig reduziert. Damit trägt das Urteil zu einer deutlicheren Abgrenzung der Verantwortungsbereiche zwischen aufeinanderfolgenden Prozessvertretern bei und schafft Rechtssicherheit für Haftungsprozesse.
Die Entscheidung hat auch präventiven Charakter. Kanzleien müssen ihre Mandanten über sämtliche prozessualen Möglichkeiten umfassend aufklären und sicherstellen, dass rechtzeitig eine fundierte Sachverhaltsdarstellung erfolgt. Unterbleibt dies, drohen erhebliche Regressforderungen. Für Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere Betriebe, ist die Zusammenarbeit mit rechtlich und organisatorisch gut aufgestellten Anwalts- und Steuerberatungspartnern daher von zentraler Bedeutung. Fehler in der Dokumentation, unzureichende Kommunikation oder verspätete Reaktionsweisen können sich nicht nur im Prozessrecht, sondern auch in Steuer- und Vertragsverfahren existenzgefährdend auswirken.
Fazit und Handlungsempfehlungen
Das Urteil des Oberlandesgerichts München verdeutlicht, dass anwaltliche Haftung ein mehrstufiges Zusammenspiel von Kausalität, Verantwortlichkeit und Schadensminderungspflichten ist. Der Wechsel eines Rechtsvertreters entbindet den vorherigen Berater nicht von der Haftung, wenn dessen Fehler die entscheidende Ursache für den eingetretenen Schaden bilden. Gleichwohl mindert ein zusätzliches Fehlverhalten des Nachfolgers den Anspruch des Mandanten nach Maßgabe des Mitverschuldensprinzips. Für Unternehmen, die laufende Verfahren neu strukturieren oder Prozessvertretungen wechseln, ergibt sich hieraus die dringende Notwendigkeit, jeden Wechsel sorgfältig vorzubereiten und die Übergabe professionell zu dokumentieren. Nur so lassen sich Haftungsrisiken und zusätzliche Kosten im Regressfall begrenzen.
Wir begleiten kleine und mittelständische Unternehmen in allen Fragen der digitalen Prozessgestaltung, insbesondere in der Buchhaltung und in angrenzenden Rechtsgebieten. Durch konsequente Digitalisierung und strukturierte Prozessoptimierung erzielen unsere Mandanten nachhaltige Effizienzgewinne und deutliche Kosteneinsparungen – von der Finanzbuchführung bis hin zu komplexen Verfahrensabläufen.
Gerichtsentscheidung lesen