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Zollrecht

Antidumpingzoll Nacherhebung trotz Aufhebung – BFH stärkt Zollpraxis

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Antidumpingzoll und Rückwirkung – Bedeutung der aktuellen BFH-Entscheidung für Unternehmen

Mit Urteil vom 8. April 2025 (VII R 26/23) hat der Bundesfinanzhof eine für viele Importunternehmen, Onlinehändler und produzierende Mittelständler bedeutsame Entscheidung getroffen. Der BFH urteilte, dass Antidumpingzölle, die während der Geltung einer europäischen Antidumpingmaßnahme entstanden sind, auch nach deren Aufhebung nacherhoben werden dürfen. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen Waren aus Drittstaaten importiert wurden und anschließend festgestellt wurde, dass sie tatsächlich einem anderen Ursprungsland zuzurechnen sind, für das ein Antidumpingzoll galt. Hintergrund ist der Streit um die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/278, mit der die Europäische Kommission bestimmte Antidumpingzölle rückwirkungsfrei aufgehoben hatte.

Im Kern ging es um die Frage, ob nach Aufhebung einer solchen Verordnung noch Nacherhebungen zulässig sind, wenn die Zollschuld während der ursprünglich geltenden Maßnahme entstanden war. Das Finanzgericht Hamburg hatte dies zuvor verneint und damit der betroffenen GmbH & Co. KG recht gegeben. Der BFH hingegen hob diese Entscheidung auf und folgte in seiner Begründung der Linie des Gerichtshofs der Europäischen Union, der bereits im Verfahren Autoridade Tributária e Aduaneira (C-412/22) entschieden hatte, dass die Aufhebung von Antidumpingmaßnahmen keine rückwirkende Wirkung entfaltet. Die Aufhebung wirkt ausschließlich ex nunc, also für die Zukunft.

Klarstellung durch den BFH – Entstehungszeitpunkt der Zollschuld als entscheidendes Kriterium

Die Entscheidung des BFH stellt klar, dass der maßgebliche rechtliche Anknüpfungspunkt für die Entstehung einer Zollschuld der Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung bleibt. Nach Art. 201 des Zollkodex entsteht die Zollschuld genau zu diesem Zeitpunkt, sofern eine Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird. Wird später aufgedeckt, dass für die eingeführten Waren ein Antidumpingzoll nach damaliger Rechtslage geschuldet war, so kann die Abgabe auch nach Aufhebung der zugrunde liegenden Maßnahme nacherhoben werden.

Der BFH verwarf damit die Argumentation, dass durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 die alte Antidumpingregelung rückwirkend entfallen sei. Vielmehr betonte der Bundesfinanzhof die unionsrechtliche Vorgabe, wonach Aufhebungsakte grundsätzlich keine rückwirkende Kraft entfalten, es sei denn, eine solche Wirkung sei ausdrücklich vorgesehen. Diese Grundlinie sichert die Berechenbarkeit des Verwaltungsverhaltens der Zollbehörden und stützt den unionsweit einheitlichen Vollzug von Antidumpingmaßnahmen.

In seiner Begründung folgte der BFH im Wesentlichen dem EuGH, der ausgeführt hatte, dass die Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 keine Rückwirkung entfaltet und daher die Rechtmäßigkeit einer Nacherhebung für vor ihrer Aufhebung entstandene Abgabenschulden unberührt bleibt. Damit wird der Rechtsgrundsatz der Nichtrückwirkung unionsrechtlicher Normen auch für zollrechtliche Maßnahmen verbindlich klargestellt. Zugleich stellt der BFH fest, dass die Aufhebung einer Antidumpingmaßnahme nicht gleichbedeutend mit der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist. Sie stellt lediglich eine politische und wirtschaftliche Entscheidung über deren künftige Anwendung dar, ohne Rückwirkung auf bereits entstandene Tatbestände.

Relevanz und praktische Folgen für Importeure, Pflegeeinrichtungen und den Mittelstand

Für Importunternehmen, die sich in globalen Lieferketten bewegen, hat dieses Urteil weitreichende praktische Konsequenzen. Gleiches gilt auch für Onlinehändler, die Produkte aus Drittstaaten importieren, sowie für mittelständische Produktionsbetriebe, die Bauteile oder Werkstoffe aus Übersee beziehen. Entscheidend ist, dass Antidumpingzölle auch Jahre nach der konkreten Einfuhr noch nacherhoben werden können, wenn sich später herausstellt, dass falsche Ursprungsnachweise oder fehlerhafte Anmeldungen vorlagen. Selbst wenn die zugrunde liegende Verordnung inzwischen aufgehoben ist, bleibt eine nachträgliche Belastung möglich, sofern die Zollschuld im Zeitpunkt der Einfuhr entstanden war.

Dies bedeutet für Unternehmen erhöhte Anforderungen an die Dokumentation und interne Kontrollsysteme im Rahmen ihrer Zollprozesse. Es ist dringend zu empfehlen, Lieferanten- und Ursprungsnachweise dauerhaft und nachvollziehbar zu archivieren, um mögliche Nacherhebungen oder Ermittlungen zu vermeiden. Die Entscheidung verdeutlicht zugleich die Bedeutung sorgfältiger Lieferantenauswahl und Prüfprozesse bei der Beschaffung aus Drittstaaten. Gerade KMU, Krankenhäuser oder Pflegeeinrichtungen, die auf internationale Beschaffungsmärkte angewiesen sind, sollten ihre Prüfprozesse im Einkauf und in der Zollanmeldung rechtssicher ausgestalten. Der BFH stärkt mit dieser Entscheidung die Position der Zollverwaltung, die sich auf OLAF-Berichte und europäische Ermittlungsdaten stützen kann, wenn Anzeichen für falsche Ursprungsangaben bestehen.

Aus steuerlicher und buchhalterischer Sicht sind auch Aspekte der Festsetzungsverjährung zu beachten. Während regulär eine dreijährige Frist gilt, verlängert sich diese bei Verdacht einer Steuerhinterziehung auf bis zu zehn Jahre. Die Verantwortung für korrekte Angaben verbleibt beim Anmelder, selbst wenn externe Dienstleister, Spediteure oder Agenten in den Anmeldeprozess eingebunden sind. Unternehmen sollten daher ihre Compliance-Strukturen im Zollbereich überprüfen und sicherstellen, dass jeder Einfuhrvorgang revisionssicher dokumentiert ist. Auch Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser, die medizinisches Material importieren, treffen diese Pflichten, insbesondere wenn sie internationale Lieferketten nutzen.

Perspektiven und Handlungsempfehlung für den Mittelstand

Das Urteil des BFH vom 8. April 2025 stärkt die unionsrechtliche Kontinuität im Antidumpingrecht und schafft Rechtssicherheit für Zollbehörden. Für Unternehmerinnen und Unternehmer, Steuerberatende sowie Finanzverantwortliche in mittelständischen Betrieben ergibt sich daraus die klare Notwendigkeit, zollrechtliche Risiken frühzeitig zu erkennen und zu steuern. Die Aufhebung einer Maßnahme schützt nicht vor späteren Nachforderungen. Wer im Außenhandel tätig ist, sollte daher seine internen Prozesse zur Überprüfung von Ursprungszeugnissen professionalisieren und die Kommunikation mit Zoll- und Steuerberatungspartnern stärken. Eine funktionierende digitale Archivierung aller zollrelevanten Unterlagen ist heute unverzichtbar, um Rechtsstreitigkeiten und unvorhergesehene Liquiditätsbelastungen zu vermeiden.

Insgesamt sorgt die Entscheidung des Bundesfinanzhofs für eine eindeutige Linie im Antidumpingrecht, gibt der Zollpraxis klare Leitplanken und mahnt Unternehmen, ihre Compliance-Prozesse zu strukturieren. Für kleine und mittelständische Betriebe, darunter auch viele Onlinehändler, Pflegeeinrichtungen oder spezialisierte Produktionsunternehmen, ist dies eine Gelegenheit, ihre internen Kontrollsysteme zu modernisieren. Unsere Kanzlei unterstützt Unternehmen hierbei umfassend – mit Fokus auf Digitalisierung, Prozessoptimierung in der Buchhaltung und nachhaltige Kostenersparnisse. Wir begleiten Mandanten aller Größenordnungen bei der rechtskonformen Gestaltung und Optimierung ihrer kaufmännischen Abläufe.

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