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Zollrecht

Antidumpingzoll Nacherhebung nach Aufhebung der Maßnahme

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Rechtsrahmen der Antidumpingzoll-Nacherhebung und neue BFH-Entscheidung

Mit seinem Urteil vom 8. April 2025 (VII R 24/23) hat der Bundesfinanzhof eine für Importeure, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, von großer praktischer Bedeutung geprägte Grundsatzentscheidung getroffen. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob nach Aufhebung einer europäischen Antidumpingmaßnahme bereits zuvor entstandene Zollschulden nacherhoben werden dürfen. Betroffen sind insbesondere Betriebe, die importierte Waren aus Drittländern – etwa Verbindungselemente aus Asien – in die Europäische Union einführen. Der BFH stellt klar, dass eine Aufhebung der Antidumpingverordnung keine rückwirkende Auswirkung entfaltet und dass Zölle, die während der Geltung der aufgehobenen Maßnahme entstanden sind, auch nach deren Außerkrafttreten nachträglich festgesetzt werden können.

Rechtlicher Hintergrund ist die Verordnung (EG) Nr. 91/2009, mit der ein endgültiger Antidumpingzoll auf bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China eingeführt wurde. Diese wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 der Kommission aufgehoben. Zahlreiche Importeure, darunter auch mittelständische Handelsunternehmen, Krankenhäuser mit internationalem Beschaffungswesen oder Pflegeeinrichtungen mit technischem Geräteimport, argumentierten, die Aufhebung müsse auch rückwirkend wirken, sodass keine Nacherhebung mehr zulässig sei. Der BFH folgt dieser Argumentation ausdrücklich nicht und schließt sich in der Auslegung dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Oktober 2024 (C‑412/22) an, wonach eine unionsrechtliche Aufhebung stets nur für die Zukunft gilt.

Begründung des BFH und europarechtliche Einordnung

Der Bundesfinanzhof stützt seine Entscheidung auf die unionsrechtlichen Vorschriften des Zollkodex und deren Auslegung durch den Gerichtshof. Nach Artikel 201 des Zollkodex entsteht die Zollschuld mit der Annahme der Zollanmeldung. Dieser Zeitpunkt ist maßgeblich – nicht der spätere Erlass oder die Aufhebung einer Maßnahme. Somit bestand die Zollschuld bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem die Verordnung in Kraft war. Wird eine solche Verordnung später aufgehoben, bleiben die unter ihrer Geltung entstandenen Verpflichtungen bestehen.

Im Kern argumentiert der BFH, dass die Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 zwar die zukünftige Anwendung des Antidumpingzolls beendet, jedoch keine nachträgliche Ungültigkeit der alten Verordnung bewirkt. Diese Sicht bestätigt Erwägungsgrund 14 der Durchführungsverordnung, der explizit vorsieht, dass erhobene Zölle nicht zu erstatten sind. Damit ist klargestellt, dass auch eine spätere Nacherhebung nicht untersagt ist. Die Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Eurobolt u. a. sowie die jüngere EuGH‑Rechtsprechung Autoridade Tributária e Aduaneira haben diesen Grundsatz untermauert. Danach gilt: Eine Aufhebung ist keine rückwirkende Nichtigkeit, sondern eine Ex‑nunc‑Regelung mit Wirkung für die Zukunft.

Für den BFH war zudem entscheidend, dass eine andere rechtliche Bewertung zu sachlich ungerechtfertigten Ergebnissen führen würde. Unternehmen, deren Einfuhren zwar während der Geltung der Antidumpingverordnung erfolgt sind, bei denen aber die Zollprüfung erst nachträglich durch Ermittlungen der Zollfahndung oder des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung OLAF erfolgte, würden unverdient begünstigt. Gerade bei komplexen internationalen Lieferketten, etwa bei Onlinehändlern oder technischen Distributoren, ist es üblich, dass Prüfungen zeitverzögert stattfinden. Eine rückwirkende Entlastung wäre mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und der Systematik des Zollrechts nicht vereinbar.

Bedeutung für kleine und mittlere Unternehmen

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Tragweite, insbesondere für importorientierte Mittelständler, Onlinehändler und Produktionsbetriebe, die Bauteile oder Materialien aus Drittstaaten beziehen. Auch Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, die Medizinprodukte oder technische Komponenten aus Nicht‑EU‑Ländern importieren, müssen künftig mit einer fortbestehenden Nacherhebungsgefahr rechnen, sofern bei früheren Einfuhren Antidumpingzölle umgangen oder fehlerhafte Ursprungsnachweise verwendet wurden. Wer in der Vergangenheit von der Aufhebung einer Antidumpingmaßnahme ausging und keine Rückstellungen gebildet hat, sollte seine Buchführung und Unterlagen prüfen.

Im konkreten Fall des BFH war ausschlaggebend, dass die Zollanmeldungen bereits im Jahr 2010 abgegeben worden waren. Die Finanzverwaltung kann eine Nacherhebung nach Artikel 220 Zollkodex grundsätzlich innerhalb von drei Jahren vornehmen; bei Verdacht einer Abgabenhinterziehung verlängert sich diese Frist auf zehn Jahre. Kleine und mittelständische Unternehmen sollten deshalb prüfen, ob die ihnen vorliegenden Ursprungsnachweise, insbesondere sogenannte Certificates of Origin aus asiatischen Handelszonen, plausibel und rechtssicher sind. Werden fehlerhafte Angaben festgestellt, kann die Zollverwaltung auch nach Jahren noch tätig werden.

Für Steuerberatungen und Finanzabteilungen mittelständischer Unternehmen bedeutet das Urteil, dass interne Kontrollmechanismen bei der Einfuhrabwicklung ebenso wichtig werden wie die digitale Dokumentation von Liefer‑ und Ursprungsnachweisen. Die Entscheidung bestätigt, dass Vertrauen in Ursprungsbescheinigungen ohne sorgfältige Prüfung risikobehaftet ist. Gerade in digitalisierten Handelsprozessen sollten Unternehmen elektronische Verfahrensweisen wie automatisierte Ursprungsprüfungen in Zollsoftwarelösungen einsetzen, um Haftungsrisiken frühzeitig zu erkennen. Auch Finanzdienstleister, die Importfinanzierungen begleiten, profitieren von einer engeren Prüfung der Zollrisiken, um spätere Rückbelastungen zu vermeiden.

Schlussfolgerung und Handlungsempfehlung für die Praxis

Das Urteil des Bundesfinanzhofs schafft endlich Klarheit in einem Bereich, der in den letzten Jahren durch divergierende nationale Entscheidungen geprägt war. Entscheidend ist, dass die Aufhebung einer Antidumpingmaßnahme keine rückwirkende Entlastung bewirkt. Unternehmen, die während der Geltung einer entsprechenden Verordnung Einfuhren getätigt haben, müssen auch im Nachhinein mit einer Nacherhebung rechnen. Für die Praxis ergibt sich daraus, dass Importvorgänge künftig noch stärker auf Einhaltung von Zollrecht und Dokumentationspflichten zu prüfen sind. Steuerberatende und Unternehmensjuristen sollten gemeinsam mit der Geschäftsführung geeignete Verfahrensabläufe etablieren, um Risiken bei der Ursprungsprüfung zu minimieren.

Gerade in Zeiten zunehmender Digitalisierung des Zoll- und Steuerwesens empfiehlt es sich, Datenbestände strukturiert zu erfassen und Prozesse in der Buchhaltung effizient zu gestalten. Unsere auf Prozessoptimierung in der digitalen Buchhaltung spezialisierte Kanzlei unterstützt kleine und mittlere Unternehmen dabei, solche Strukturen aufzubauen und dadurch erhebliche Kosten­einsparungen zu realisieren. Wir betreuen Unternehmen verschiedenster Branchen – vom Onlinehandel über produzierende Betriebe bis hin zu Pflege- und Gesundheitseinrichtungen – und verfügen über umfangreiche Erfahrung in der digitalen Prozessgestaltung und Risikominimierung.

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