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Steuerrecht

Anonyme Anzeigen beim Finanzamt und Auskunftsansprüche für Unternehmen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Hintergrund der Entscheidung

Die Frage, ob ein Steuerpflichtiger Anspruch auf Einsicht in den Inhalt einer anonym beim Finanzamt eingereichten Anzeige hat, ist von erheblicher praktischer Relevanz für Unternehmen aller Größenklassen. Der Bundesfinanzhof hat hierzu mit Urteil vom 15. Juli 2025 (Az. IX R 25/24) klargestellt, dass ein solches Einsichts- oder Auskunftsrecht regelmäßig nicht besteht. Im konkreten Fall ging es um eine Gastronomin, gegen die aufgrund einer anonymen Anzeige eine Kassen-Nachschau nach § 146b Abgabenordnung durchgeführt wurde. Dieser Begriff beschreibt eine unangekündigte Prüfung der Kassenaufzeichnungen durch die Finanzverwaltung, die insbesondere in bargeldintensiven Branchen wie der Gastronomie von großer Bedeutung ist. Obwohl keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, begehrte die Steuerpflichtige Auskunft über den Inhalt der Anzeige, um gegebenenfalls die Identität des Hinweisgebers ermitteln zu können. Das Finanzamt lehnte ab und wurde letztlich vom Bundesfinanzhof bestätigt.

Rechtliche Einordnung und Abgrenzungen

Im Mittelpunkt steht die Abwägung zwischen dem Auskunftsrecht des Steuerpflichtigen und dem Geheimhaltungsinteresse sowohl der Finanzbehörde als auch des Anzeigeerstatters. Ein steuerlicher Auskunftsanspruch könnte sich aus Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung ergeben, der einen Anspruch auf Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten gewährt. Da eine anonyme Anzeige meist personenbezogene Daten des Betroffenen enthält, wäre grundsätzlich eine Informationspflicht denkbar. Allerdings unterliegt dieses Auskunftsrecht den Einschränkungen der Abgabenordnung. Nach § 32c Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung kann die Auskunft verweigert werden, wenn ihre Gewährung die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Finanzverwaltung, also insbesondere die Sicherstellung der gleichmäßigen Besteuerung, gefährden würde. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse sowie der Schutz der Anonymität des Hinweisgebers. Nur in Ausnahmefällen, insbesondere dann, wenn ein Steuerpflichtiger durch eine unbegründete Anzeige einer Strafverfolgung ausgesetzt würde, könnte ein Auskunftsanspruch bestehen.

Praktische Auswirkungen für Unternehmen

Für kleine und mittelständische Unternehmen, aber auch für hochspezialisierte Betriebe wie Pflegeeinrichtungen oder Onlinehändler, bedeutet diese Rechtsprechung einen klaren Rahmen: Sollte das Finanzamt aufgrund einer anonymen Anzeige Ermittlungen aufnehmen, bleibt der Inhalt dieser Anzeige für die Betroffenen im Regelfall verborgen. Das verhindert, dass Anzeigeerstatter identifiziert und mögliche Repressalien ausgelöst werden. Unternehmen müssen sich also darauf einstellen, dass ihre Kenntnis vom Ausgangspunkt solcher Prüfungen sehr begrenzt bleibt. Gleichzeitig verdeutlicht die Entscheidung, dass eine Anzeige allein nicht zwangsläufig zu negativen Konsequenzen führen muss, solange keine steuerlichen Verfehlungen festgestellt werden. Dies nimmt vielen Steuerpflichtigen einen Teil der Sorge, da eine anonyme Anzeige nicht automatisch steuerliche Nachteile nach sich zieht. Dennoch bleibt es für Unternehmen essenziell, ihre steuerlichen Prozesse transparent und compliancekonform zu führen. Gerade in barintensiven Branchen wie dem Einzelhandel, der Gastronomie oder auch bestimmten Dienstleistungssektoren spielt die ordnungsgemäße Kassenführung eine zentrale Rolle. Verstöße oder auch nur Unklarheiten können schnell zu intensiven Prüfungen führen.

Fazit und Handlungsempfehlungen

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs schafft Rechtssicherheit für die Verwaltung und betrifft in der Praxis alle Unternehmer, die sich mit dem Risiko anonymer Anzeigen auseinandersetzen müssen. Einerseits stärkt das Urteil den Vertrauensschutz für Hinweisgeber, andererseits zwingt es Unternehmen, ihre internen Abläufe und Dokumentationspflichten konsequent einzuhalten. Da eine Einsicht in den Ausgangspunkt einer Anzeige nicht möglich ist, bleibt die wichtigste Verteidigungsstrategie eine vorausschauende Organisation und gesetzeskonforme Prozessgestaltung. Unsere Erfahrung zeigt, dass gerade kleine und mittelständische Unternehmen durch den Einsatz digitaler Lösungen ihre Buchhaltungs- und Dokumentationspflichten effizienter und kostensparender gestalten können. Wir unterstützen unsere Mandanten umfassend bei der Digitalisierung und Prozessoptimierung, um Risiken vorzubeugen und langfristig erhebliche Kostenersparnisse zu erzielen.

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