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Recht

Amtshaftung bei Verkehrsunfall: Verkehrssicherungspflicht

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Amtshaftung und Verkehrssicherungspflicht: Was Unternehmen wissen müssen

Kommt es auf öffentlichen Straßen zu Unfällen, richtet sich der Blick schnell auf die Frage, ob der Staat beziehungsweise das jeweilige Bundesland haftet. Juristisch wird dies häufig unter dem Stichwort Amtshaftung diskutiert. Amtshaftung beschreibt die Verantwortlichkeit des Staates für Schäden, die durch pflichtwidriges Verhalten von Bediensteten oder durch Organisationsmängel im Rahmen hoheitlicher Aufgaben entstehen können. Ein zentraler Prüfstein ist dabei die Verkehrssicherungspflicht, also die Pflicht desjenigen, der eine Gefahrenquelle eröffnet oder beherrscht, zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um Dritte vor Schäden zu bewahren.

Für Unternehmende, Steuerberatende und Finanzinstitutionen ist das Thema nicht nur wegen möglicher eigener Ansprüche relevant. Es betrifft auch das Risikomanagement, die versicherungsrechtliche Einordnung von Schadensfällen, die Dokumentation von Sicherheitsmaßnahmen und die Frage, wann Prozessrisiken realistisch sind. Das gilt besonders für Betriebe mit eigenen Verkehrsflächen und Anlagen in Straßennähe, etwa Logistikunternehmen, Sägewerke, Forstbetriebe, Kommunalnahe Dienstleister oder auch Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser mit Zufahrten, Anlieferzonen und Außenanlagen, auf denen winterliche Glätte typischerweise eine Rolle spielt.

Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22.01.2026 (Az. 14 U 88/24) zeigt, wie hoch die Hürden für eine Haftung des Landes nach einem Unfall auf einer Landstraße liegen können, selbst wenn sich in unmittelbarer Nähe eine vom Land betriebene Anlage befindet, die Feuchtigkeit verursachen könnte.

OLG Frankfurt: Keine Haftung des Landes trotz Sprinkleranlage

Im entschiedenen Fall machte der Kläger nach einem Verkehrsunfall im November 2015 Schmerzensgeld in einer Größenordnung von mindestens 450.000 Euro geltend. Der Unfall ereignete sich auf einer Landesstraße bei Temperaturen bis zu minus 2 Grad Celsius. In der Nähe befand sich ein gut sichtbarer Holznasslagerplatz mit Sprinkleranlage, betrieben durch das Land. Der Kläger führte den Unfall auf eine Glättestelle zurück, die nach seiner Darstellung unmittelbar neben diesem Lagerplatz gelegen habe; sein Fahrzeug sei dort von der Straße abgekommen.

Bereits die Vorinstanz hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte ebenfalls keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht verneinte eine für den Unfall ursächliche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Wesentlich war dabei der Ausgangspunkt, dass Verkehrsteilnehmer Verkehrsflächen grundsätzlich so hinnehmen müssen, wie sie sich erkennbar darstellen, und sich daran anpassen müssen. Auf außerörtlichen Landstraßen muss nicht flächendeckend gestreut oder gewarnt werden. Vielmehr besteht eine Pflicht zu Sicherungsmaßnahmen typischerweise nur an besonders gefährlichen Stellen, die sich durch eine objektiv gesteigerte Gefährlichkeit und ein Überraschungsmoment auszeichnen, also durch eine Gefahr, mit der ein durchschnittlich sorgfältiger Fahrer nicht rechnen muss.

Das Gericht sah keinen tragfähigen Beweis dafür, dass gerade eine von der Sprinkleranlage ausgehende Feuchtigkeit eine solche besonders gefährliche Stelle geschaffen und den Unfall verursacht habe. Besonders praxisrelevant ist in diesem Zusammenhang die Aussage zur Beweisführung: Das Gericht lehnte einen Beweis des ersten Anscheins ab. Darunter versteht man eine Beweiserleichterung, bei der aus einem typischen Geschehensablauf auf die Ursache geschlossen werden darf, solange keine ernsthaften Alternativursachen naheliegen. Hier kam nach den eigenen Angaben des Klägers als naheliegende Alternative ein Fahrfehler in Betracht, nämlich eine den Witterungsverhältnissen nicht angepasste Geschwindigkeit; er hatte eingeräumt, mit bis zu 99 km/h auf eisglatter Fahrbahn ins Schleudern geraten zu sein. Damit fehlte die für den Anscheinsbeweis notwendige Typizität.

Ohne Anscheinsbeweis blieb es beim strengen Maßstab: Der Kläger musste den Vollbeweis führen, also das Gericht davon überzeugen, dass eine Pflichtverletzung vorlag und diese Pflichtverletzung kausal für den Unfall war. Genau daran scheiterte der Anspruch. Nach der Beweisaufnahme stand nicht fest, dass bei ansonsten trockenen Straßenverhältnissen wiederholt Wasser auf die Fahrbahn gelangt sei und dort Glätte verursacht habe. Zudem blieb unklar, wo sich die unfallursächliche Glättestelle genau befand. Die Feststellungen ließen vielmehr Zweifel daran zu, ob der Unfall tatsächlich unmittelbar neben dem Lagerplatz geschah. Eine verlässliche sachverständige Rekonstruktion war nicht mehr möglich. Selbst wenn es in dem Bereich wiederholt zu Glätte gekommen sein sollte, war nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht bewiesen, dass dies auf die Sprinkleranlage zurückzuführen war; als alternative Ursache wurden auch der Straßenverlauf durch hügeliges und bewaldetes Gebiet sowie die feuchtkalte Witterung genannt.

Hinzu kam ein weiterer, in der Praxis oft unterschätzter Aspekt: Überraschend wäre eine etwaige Glätte im Zusammenhang mit der Sprinkleranlage nach Auffassung des Gerichts nicht gewesen, weil die Anlage für einen durchschnittlich aufmerksamen Verkehrsteilnehmer erkennbar war. Damit fehlte ein wesentlicher Baustein, um eine besondere Gefahrenstelle zu begründen. Schließlich stellte das Gericht außerdem heraus, dass selbst bei unterstellter Pflichtverletzung eine Haftung hinter einem überwiegenden Mitverschulden zurücktreten könne. Mitverschulden bedeutet, dass der Geschädigte durch eigenes, sorgfaltswidriges Verhalten zur Schadensentstehung beigetragen hat und dies die Ersatzpflicht mindert oder im Extremfall verdrängen kann. Der Kläger kannte die Strecke nach eigenen Angaben seit Jahren und hätte sich deshalb besonders auf mögliche Gefahren einstellen müssen, vor allem durch angepasste Geschwindigkeit.

Beweislast, Kausalität und Mitverschulden: Praktische Leitlinien

Für die Praxis lässt sich aus der Entscheidung ableiten, dass Haftungsansprüche gegen öffentliche Träger bei winterlichen Unfällen außerhalb geschlossener Ortschaften regelmäßig an drei Punkten scheitern können: am Nachweis einer pflichtwidrig unterlassenen Sicherung, am Nachweis der Kausalität und am Mitverschulden. Gerade die Kausalität wird häufig unterschätzt. Es genügt nicht, dass eine potenzielle Gefahrenquelle existiert oder plausibel erscheint. Erforderlich ist vielmehr, dass diese Gefahrenquelle mit hinreichender Überzeugung als Ursache des konkreten Unfallgeschehens feststeht. Wenn mehrere Ursachen ernsthaft in Betracht kommen, etwa Witterung, Streckenführung, Schattenwurf durch Bewaldung oder unangepasste Geschwindigkeit, wird der Nachweis schwierig.

Für Unternehmen ist das nicht nur eine Frage möglicher eigener Ansprüche. Wer selbst Verkehrsflächen betreibt, etwa Parkplätze von Einzelhandel und Onlinehändlern mit Abholstationen, Zufahrten von Produktionsbetrieben, Anlieferzonen von Krankenhäusern oder Außengelände von Pflegeeinrichtungen, sollte daraus eine klare Risikologik ableiten: Je stärker eine Gefahrenquelle atypisch ist und je weniger sie für Dritte erkennbar ist, desto eher entsteht eine Pflicht, zu sichern oder zu warnen. Umgekehrt kann Erkennbarkeit die Erwartung an die Eigensorgfalt der Nutzer erhöhen. Auch die Dokumentation ist entscheidend. Wo im Streitfall Jahre später rekonstruiert werden muss, was wann wie gesichert wurde, kann eine lückenhafte Beweislage dazu führen, dass Ansprüche scheitern oder Abwehrmöglichkeiten verloren gehen.

Ebenso relevant ist der Umgang mit dem Anscheinsbeweis. In vielen betrieblichen Haftungsszenarien wird vorschnell angenommen, der Umstand des Schadens spreche bereits für eine Pflichtverletzung. Die Entscheidung zeigt, dass Gerichte sehr genau prüfen, ob wirklich ein typischer Geschehensablauf vorliegt oder ob plausible Alternativen bestehen. Für die Anspruchsdurchsetzung bedeutet das, dass frühzeitig Beweismittel gesichert werden sollten, etwa durch zeitnahe Fotos, Wetterdaten, Zeugenangaben, exakte Lokalisierung der Schadensstelle und eine belastbare Darstellung des Geschehensablaufs. Für die Anspruchsabwehr bedeutet es spiegelbildlich, dass alternative Ursachen und das Verhalten des Geschädigten sorgfältig herauszuarbeiten sind.

Fazit: Haftungsrisiken realistisch einordnen und Prozesse absichern

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22.01.2026 (Az. 14 U 88/24) macht deutlich, dass eine Haftung des Landes wegen angeblich unzureichender Sicherung einer Landstraße bei Glätte nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommt. Ohne klaren Nachweis einer besonderen, überraschenden Gefahrenstelle und ohne überzeugenden Kausalitätsnachweis bleibt es bei der Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmer, insbesondere bei winterlichen Bedingungen. Zusätzlich kann ein überwiegendes Mitverschulden, etwa durch unangepasste Geschwindigkeit oder Streckenkenntnis, selbst bei unterstellten Pflichtverletzungen haftungsrechtlich stark zu Lasten des Anspruchstellers wirken.

Für Unternehmen jeder Größe folgt daraus eine doppelte Praxisempfehlung: Einerseits sollten Ansprüche gegen Dritte nur mit realistischer Einschätzung von Beweislast und Beweissicherung verfolgt werden; andererseits lohnt es sich, die eigenen Verkehrssicherungsprozesse so zu organisieren, dass Nachweise jederzeit belastbar geführt werden können. Genau hierbei unterstützen wir als Kanzlei kleine und mittelständische Unternehmen mit einem klaren Fokus auf Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung und den angrenzenden Dokumentationsabläufen, wodurch sich erfahrungsgemäß erhebliche und dauerhaft messbare Kostenersparnisse erzielen lassen.

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