Altersprüfung im Onlinehandel: Was jetzt als Abgabe gilt
Für Onlinehändler, Hersteller und Plattformanbieter im Bereich E-Zigaretten und Zubehör ist die rechtliche Einordnung des Versandgeschäfts ein zentraler Compliance-Faktor. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass beim Verkauf und Versand von unbefüllten Ersatztanks für elektronische Zigaretten im Versandhandel sichergestellt werden muss, dass keine Abgabe an Kinder und Jugendliche erfolgt. Die Entscheidung vom 11.03.2026 (Az. I ZR 106/25) baut die praktische Verantwortung damit nicht nur auf nikotinhaltige oder befüllte Produkte, sondern ausdrücklich auch auf Zubehör aus, das erst später zum Konsum verwendet werden kann.
Im Kern geht es um die Frage, welche Produkte unter die Abgabeverbote des Jugendschutzgesetz fallen und wie diese Verbote im Onlinevertrieb umzusetzen sind. Versandhandel ist nach dem Jugendschutzgesetz nicht nur der klassische Onlinekauf ohne persönlichen Kontakt, sondern jede entgeltliche Bestellung und Übersendung, bei der ohne geeignete technische oder sonstige Vorkehrungen nicht sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt. Entscheidend ist damit nicht die Vertriebsform „Internet“ als solche, sondern die Kombination aus fehlendem persönlichen Kontakt und fehlender verlässlicher Sicherung gegen Minderjährigenbelieferung.
Für die wettbewerbsrechtliche Durchsetzung ist wichtig, dass jugendschutzrechtliche Abgabeverbote zugleich Marktverhaltensregeln sein können. Als Marktverhaltensregel wird eine Norm verstanden, die nicht nur abstrakt Gefahren abwehren soll, sondern das Verhalten von Unternehmen im Markt gerade im Interesse der Marktteilnehmer steuert. Ein Verstoß kann dann als unlautere geschäftliche Handlung qualifiziert werden und Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern auslösen. Genau an dieser Schnittstelle setzt die Entscheidung an: Fehlende Alterskontrollen bei Bestellung und Zustellung sind nicht nur ein ordnungsrechtliches Risiko, sondern können unmittelbar wettbewerbsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Jugendschutzgesetz und Behältnis: Warum auch unbefüllte Tanks erfasst sind
Im entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen über eine große Onlineplattform einen unbefüllten Tank als Ersatzteil für ein bestimmtes E-Zigaretten-Modell angeboten. Bei einer Testbestellung wurde weder im Bestellprozess noch bei der Auslieferung durch den Zustelldienst das Alter geprüft. Die klagende Wettbewerberin sah darin einen Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz und machte neben Unterlassung auch Auskunfts- und Kostenerstattungsansprüche geltend.
Der Bundesgerichtshof hat die zentrale materiellrechtliche Frage dahin beantwortet, dass unbefüllte Ersatztanks als „Behältnisse“ im Sinne der Abgabeverbote des Jugendschutzgesetzes zu qualifizieren sind. Der Begriff „Behältnis“ wird dabei nach Wortsinn sowie nach Sinn und Zweck der jugendschützenden Verbote verstanden. Maßgeblich ist, dass Ersatztanks allein dazu bestimmt und geeignet sind, zum Konsum von E-Liquids in elektronischen Zigaretten verwendet zu werden. Damit ist aus Sicht des Gerichts die Gesundheitsgefahr für Kinder und Jugendliche nicht erst dann relevant, wenn das Teil bereits befüllt ist. Vielmehr genügt die unmittelbare Zweckbestimmung als Bestandteil des Konsumsystems, um die Jugendschutzlogik zu tragen.
Bemerkenswert ist auch, dass nach der Entscheidung kein Rückgriff auf Legaldefinitionen aus dem Tabakerzeugnisrecht erforderlich ist. Für die Praxis bedeutet das, dass sich die Beurteilung nicht in erster Linie über produktspezifische Spezialdefinitionen entscheidet, sondern über die jugendschutzrechtliche Zielrichtung und eine funktionale Betrachtung: Wird das Produkt typischerweise verwendet, um E-Liquids zu konsumieren, greift das Abgabeverbot auch dann, wenn das Produkt isoliert betrachtet „nur“ ein Zubehör- oder Ersatzteil ist.
Damit steigt die Relevanz der Produktklassifizierung im Shop- und Warenwirtschaftssystem. Wer bislang nur E-Liquids, nikotinhaltige Produkte oder komplette E-Zigaretten in Altersprüfprozesse eingebunden hat, muss nun auch Ersatzbehälter und Ersatztanks erfassen, soweit sie als Behältnisse für elektronische Zigaretten dienen. Das betrifft sowohl spezialisierte Vape-Shops als auch gemischte Sortimente im Onlinehandel, etwa bei Elektronikzubehör oder Lifestyle-Artikeln, wenn entsprechende Ersatzteile mitgeführt werden.
Wettbewerbsrechtliche Folgen: Unterlassung, Auskunft und Abmahnkosten
Die Entscheidung ordnet den Verstoß gegen die jugendschutzrechtlichen Abgabeverbote zugleich als unlautere geschäftliche Handlung ein. Unlautere geschäftliche Handlungen sind nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb unzulässig, und ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel kann die Unlauterkeit begründen, wenn die Beeinträchtigung der Interessen spürbar ist. Die praktische Folge: Mitbewerber, die Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße vertreiben, können bei Wiederholungsgefahr Unterlassung verlangen. In der Realität wird dieses Instrument häufig über eine Abmahnung vorbereitet.
Im konkreten Verfahrensgang blieb die Revision der Beklagten ohne Erfolg. Auf die Revision der Klägerin wurde das Berufungsurteil teilweise aufgehoben, soweit es die Erstattung von Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der Bundesgerichtshof hat damit betont, dass eine berechtigte Abmahnung, die die Anspruchsberechtigung klar und verständlich darlegt, einen Kostenerstattungsanspruch auslösen kann. Für Unternehmen ist das ein wirtschaftlich relevanter Punkt: Wer seine Prozesse nicht compliant aufsetzt, riskiert nicht nur gerichtliche Unterlassungstitel, sondern zusätzlich Kostenlasten aus Abmahnungen, die sich bei wiederholten Verstößen oder mehreren Anspruchstellern kumulieren können.
Gleichzeitig hat der Bundesgerichtshof die Grenze der Auskunftsansprüche präzisiert. Ein Auskunftsanspruch über den Umfang der Verletzungshandlung besteht, also etwa zu relevanten Verkaufs- und Lieferdaten, die zur Bezifferung von Ansprüchen benötigt werden. Hingegen besteht kein Anspruch auf Auskunft über den erzielten Gewinn, weil bei der Verletzung allgemeiner Verhaltenspflichten im Wettbewerb nicht die Herausgabe eines Verletzergewinns beansprucht werden kann. Für die Praxis bedeutet das zweierlei: Einerseits bleibt das Risiko umfangreicher Informationspflichten im Prozess bestehen, was intern eine saubere Dokumentation und Datenvorhaltung erforderlich macht. Andererseits ist das Szenario einer Gewinnabschöpfung über diesen Weg hier nicht eröffnet, was die Risikobewertung bei der Rückstellungsbildung und bei Vergleichsüberlegungen beeinflussen kann.
Für Steuerberatende und Finanzinstitutionen ist an dieser Stelle vor allem die organisatorische Seite relevant. Unterlassungsverpflichtungen können operative Abläufe in Vertrieb, Fulfillment und IT kurzfristig verändern, was sich auf Umsatzströme, Retourenquoten und gegebenenfalls auf die Bewertung von Lagerbeständen auswirken kann. Zudem sind Abmahnkosten und Rechtsverfolgungskosten zwar häufig betragsmäßig überschaubar, treten aber bei strukturellen Compliance-Lücken wiederkehrend auf und sollten in der internen Kostenkontrolle als wiederkehrende Rechtsrisiken sichtbar gemacht werden.
Praxisumsetzung im Versandhandel: Alterskontrolle bei Bestellung und Zustellung
Die Kernaussage für die Umsetzung lautet: Es reicht nicht, Minderjährige „nicht ansprechen zu wollen“. Im Versandhandel müssen technische oder sonstige Vorkehrungen eingerichtet sein, die den Versand an Kinder und Jugendliche tatsächlich verhindern. Der Bundesgerichtshof stellt dabei auf zwei typische Schwachstellen ab, die in vielen Shops noch immer vorkommen: fehlende Altersprüfung im Bestellprozess und fehlende Altersprüfung bei der Übergabe. Wenn weder bei der Bestellung noch bei der Auslieferung das Alter kontrolliert wird, ist das Risiko eines Verstoßes evident.
Für Onlinehändler ist damit ein Ende-zu-Ende-Prozess erforderlich, der vom Checkout bis zur Zustellung reicht. Eine reine „Checkbox“ im Shop oder ein Hinweis in den AGB genügt typischerweise nicht, wenn dadurch keine zuverlässige Sicherung erreicht wird. In der Praxis sind Verfahren gefragt, die tatsächlich eine Altersverifikation ermöglichen und die Zustellung an eine volljährige Person sicherstellen. Ebenso wichtig ist die Abstimmung mit Plattformen und Logistikdienstleistern. Wer über Marktplätze verkauft, bleibt dennoch verantwortlich für die Einhaltung der jugendschutzrechtlichen Vorgaben im eigenen Vertriebskanal, soweit er die Prozesse mitgestaltet oder sich deren Ergebnis zurechnen lassen muss. Gerade bei Fulfillment-Lösungen ist sorgfältig zu prüfen, an welcher Stelle die Altersprüfung verlässlich erfolgt und wie diese dokumentiert wird.
Für stark regulierte oder compliance-affine Branchen kann die Entscheidung außerdem ein nützliches Muster liefern: Wo der Gesetzgeber Abgabeverbote an den Versandhandel knüpft, wird zunehmend eine funktionierende technische Absicherung erwartet. Diese Entwicklung lässt sich auch auf andere Produktbereiche übertragen, in denen der Gesetzgeber besondere Schutzmechanismen fordert. Für den Mittelstand ist deshalb nicht nur die juristische Einzelfrage relevant, sondern der Aufbau standardisierter Kontroll- und Nachweisprozesse, die bei Prüfungen, Streitigkeiten und im Tagesgeschäft belastbar sind.
Im Fazit ist die Entscheidung ein klares Signal an den Onlinehandel mit E-Zigaretten-Zubehör: Unbefüllte Ersatztanks sind jugendschutzrechtlich nicht „harmloses Zubehör“, sondern können als Behältnisse einem Abgabeverbot im Versandhandel unterfallen, sodass eine wirksame Altersprüfung organisatorisch abgesichert werden muss. Wenn Sie diese Anforderungen in Verkauf, Versand und Buchhaltung prozesssicher abbilden möchten, unterstützen wir als Kanzlei kleine und mittelständische Unternehmen mit Fokus auf Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung, wodurch sich in der Praxis regelmäßig erhebliche Effizienz- und Kostenpotenziale realisieren lassen.
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