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Lohnsteuer

Aktivrente und Steuerbefreiung: Neue Chancen für Arbeitgeber und Beschäftigte

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Neuer steuerlicher Anreiz für Beschäftigte im Rentenalter

Mit Beginn des Jahres 2026 hat der Gesetzgeber die sogenannte Aktivrente eingeführt. Dabei handelt es sich um eine steuerliche Begünstigung für Personen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis tätig bleiben. Ziel dieser Regelung ist es, die Erwerbsbeteiligung älterer Menschen zu fördern und Unternehmen mehr Flexibilität in der Personalplanung zu ermöglichen. Die Steuerbefreiung gilt dabei ausschließlich für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sofern das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig ist. Der steuerfreie Anteil wird im Rahmen des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt und senkt somit direkt die monatliche Steuerlast der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Für Arbeitgeber, insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen sowie soziale Einrichtungen, bietet die Aktivrente neue Möglichkeiten, wertvolles Fachwissen länger im Betrieb zu halten. In Branchen mit Fachkräfteengpässen, etwa im Pflege- und Gesundheitswesen, kann die Fortführung bestehender Arbeitsverhältnisse über die Regelaltersgrenze hinaus ein entscheidender Wettbewerbsvorteil sein. Gleichermaßen profitieren die Beschäftigten, da sie durch die Steuerbefreiung netto mehr vom Bruttolohn behalten und gleichzeitig weiterhin aktiv am Berufsleben teilnehmen können.

Praktische und juristische Details zur Steuerbefreiung

Die gesetzliche Grundlage der Aktivrente knüpft eng an den sozialversicherungsrechtlichen Status an. Steuerfrei sind somit nur Einkünfte aus abhängigen Beschäftigungen, die dem Grund nach der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Diese Einschränkung führt in der Praxis zu komplexen Abgrenzungsfragen. So ist etwa zu klären, wie die Steuerbefreiung bei Personen anzuwenden ist, die zwar ein Beschäftigungsverhältnis im engeren Sinne haben, aber aufgrund ihrer Stellung oder Beteiligung gesellschaftsrechtlich anders zu beurteilen sind – beispielsweise Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer GmbH oder Angehörige der Freien Berufe, die zugleich Mitgesellschafter sind.

Wichtig ist zudem, welche Lohnbestandteile von der Befreiung erfasst werden. Nach bisheriger Auslegung soll sie sich nicht nur auf den laufenden Arbeitslohn, sondern auch auf bestimmte Nebenleistungen beziehen, sofern diese im unmittelbaren Zusammenhang mit der fortgeführten Beschäftigung stehen. Dazu können Zuschläge, Prämien oder geldwerte Vorteile zählen, die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden. Noch offen ist, inwieweit Sonderzahlungen – etwa Weihnachtsgeld oder Bonuszahlungen – einbezogen werden. Hier ist mit einer Klarstellung der Finanzverwaltung zu rechnen, insbesondere im angekündigten FAQ-Katalog des Bundesministeriums der Finanzen.

Offene Punkte in der technischen Umsetzung

Ein zentraler Aspekt der neuen Regelung betrifft die praktische Umsetzung im Lohnsteuerabzugsverfahren. Der steuerliche Freibetrag kann grundsätzlich nur bei einem Arbeitgeber berücksichtigt werden, auch wenn die betreffende Person mehrere Beschäftigungsverhältnisse hat. Wird der Freibetrag durch ein Arbeitsverhältnis nicht vollständig ausgeschöpft, kann dies zu Ungleichbehandlungen führen. Daher wird seitens der Verbände angeregt, dass im Rahmen der Einkommensteuererklärung eine nachträgliche Berücksichtigung ungenutzter Freibeträge möglich sein soll. Für Lohnbüros und Steuerberatungen ist es daher essenziell, die interne Kommunikation zwischen verschiedenen Arbeitgebern zu koordinieren, um eventuelle Rückfragen oder Doppelberücksichtigungen zu vermeiden.

Ein weiterer technischer Punkt betrifft die Lohnsteuerbescheinigung. Der Freibetrag der Aktivrente wird dort nicht gesondert ausgewiesen, da die entsprechenden Anpassungen in den elektronischen Meldeverfahren für 2026 nicht mehr umgesetzt werden konnten. Das erhöht die Verantwortung der Arbeitgebenden, intern nachvollziehbar zu dokumentieren, wie der steuerfreie Betrag ermittelt und angewendet wurde. Gerade für kleine Unternehmen ohne eigene Lohnabteilung kann hier eine enge Zusammenarbeit mit einer steuerberatenden Kanzlei entscheidend sein, um Fehler im Lohnsteuerabzug und spätere Korrekturen zu vermeiden.

Bewertung und Ausblick: Chancen und Nachbesserungsbedarf

Die Aktivrente ist zweifellos ein richtiger Schritt, um dem demografischen Wandel und der zunehmenden Alterung der Erwerbsbevölkerung zu begegnen. Sie schafft Anreize, erfahrene Arbeitskräfte länger im Betrieb zu halten, ohne dass dies mit zusätzlichen steuerlichen Belastungen einhergeht. Dennoch bleibt Nachbesserungsbedarf: Selbstständige und Unternehmerinnen, einschließlich Angehöriger der Freien Berufe, sind von der Steuerbefreiung bislang ausgeschlossen. Aus Sicht der wirtschaftlichen Gleichbehandlung und der Zielrichtung des Gesetzes könnte eine Erweiterung des begünstigten Personenkreises sinnvoll sein, um auch diesen Gruppen ein steuerlich attraktives Modell zur verlängerten Erwerbstätigkeit zu bieten.

Für Unternehmen bedeutet die Neuregelung, dass sie sowohl steuerlich als auch organisatorisch strategisch planen müssen, wie sie die Aktivrente in ihre Personal- und Vergütungsstrukturen integrieren. Entscheidend ist eine klare Kommunikation gegenüber der Belegschaft, um Missverständnisse über die Anwendung der Steuerbefreiung zu vermeiden. Empfehlenswert ist es zudem, alle Arbeitsverträge und Gehaltsstrukturen daraufhin zu prüfen, ob sie den neuen rechtlichen Bedingungen entsprechen.

Insgesamt markiert die Aktivrente einen wesentlichen Fortschritt in der steuerpolitischen Förderung längerer Erwerbstätigkeit. Für Unternehmen eröffnet sie die Chance, erfahrene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter länger zu halten, ihre Erfahrung im Betrieb zu nutzen und dadurch die betriebliche Kontinuität zu sichern. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen bei der Umsetzung solcher steuerlicher Neuerungen, insbesondere im Rahmen der Prozessoptimierung der Buchhaltung und der konsequenten Digitalisierung administrativer Abläufe. Durch unsere Erfahrung in der digitalen Steuerberatung unterstützen wir Mandanten dabei, steuerliche Vorteile effektiv zu nutzen und durch effiziente Prozesse spürbare Kosteneinsparungen zu erzielen.

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