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Recht

AGG-Verstoß durch Makler: Schadensersatz wegen Diskriminierung

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft als Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verpflichtet alle am Wirtschaftsverkehr beteiligten Personen und Unternehmen dazu, Benachteiligungen aus Gründen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, des Alters, der Religion, einer Behinderung oder der sexuellen Identität zu unterlassen. Besonders relevant ist dieses Diskriminierungsverbot beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, also etwa bei der Vermietung oder Vermittlung von Wohnraum. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29. Januar 2026 (Az. I ZR 129/25) entschieden, dass ein Immobilienmakler für eine solche Diskriminierung selbst haftet, wenn er eine Mietinteressentin allein aufgrund ihres Namens ablehnt und dadurch gegen das Benachteiligungsverbot verstößt.

In dem entschiedenen Fall hatte eine Person mit ausländischem Namen mehrfach erfolglos Wohnungsbesichtigungen angefragt, während dieselben Anfragen unter typisch deutschen Namen erfolgreich waren. Dies wertete der Bundesgerichtshof als hinreichenden Beweis für eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft. Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit und sensibilisiert zugleich alle Marktteilnehmenden für die Verantwortung, die aus einer öffentlichen Tätigkeit auf dem Wohnungsmarkt erwächst.

Rechtliche Grundlagen der Haftung und Beweislast

Grundlage für diese Entscheidung ist § 19 Absatz 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, der Diskriminierungen wegen der ethnischen Herkunft bei zivilrechtlichen Schuldverhältnissen untersagt, wozu auch Verträge über Wohnraumvermittlung zählen. Der Makler wird somit gegenüber dem Gesetz als Vertragspartner und als handelnde Person betrachtet, die unmittelbaren Einfluss auf den Vertragsabschluss nimmt. Eine Verletzung dieses Verbots führt gemäß § 21 Absatz 2 zu einer Schadensersatzpflicht. Dieser Anspruch umfasst neben dem materiellen Schaden insbesondere den immateriellen Schaden, der durch die persönliche Kränkung der diskriminierenden Behandlung entsteht.

Besondere Aufmerksamkeit verdient dabei die Beweislastregel in § 22 des Gesetzes. Danach genügt es, wenn eine benachteiligte Person Indizien nachweist, die eine Benachteiligung vermuten lassen. Sodann ist die andere Partei verpflichtet, das Gegenteil zu beweisen. Diese Regelung erleichtert die Rechtsdurchsetzung erheblich, da Betroffene in der Regel keinen unmittelbaren Nachweis diskriminierender Motive erbringen können. Der Bundesgerichtshof erkannte die durch Parallelanfragen verschiedener Namen erzeugte Vergleichsbasis ausdrücklich als zulässiges Indiz an. Er betonte, dass es sich nicht um ein unzulässiges Testverfahren handelte, sondern um eine angemessene und sachgerechte Methode zur Offenlegung struktureller Diskriminierung.

Praktische Relevanz für Unternehmen und Vermittlungstätige

Für Immobilienmakler, Hausverwaltungen und Vermieterinnen ergibt sich aus dem Urteil eine deutlich erweiterte Verantwortung. Sie können sich künftig nicht mehr darauf berufen, lediglich als Erfüllungsgehilfen des Vermieters zu handeln, wenn sie faktisch die Vorauswahl der Interessenten treffen. Das Gericht sah den Makler als eigenständig haftende Person, weil er unmittelbar über den Zugang zu den Wohnungen entscheidet und sein Verhalten damit eigenständige Rechtsfolgen auslöst. Diese Rechtsprechung kann in anderen Bereichen, insbesondere bei der Vergabe von Dienstleistungen im öffentlichen oder privaten Sektor, ebenfalls Bedeutung gewinnen, etwa wenn digitale Plattformen Auswahlverfahren automatisiert gestalten und diskriminierende Kriterien einsetzen.

Für Unternehmen mit digitalisierten Bewerbungsprozessen – insbesondere Onlinehändler oder Dienstleistungsplattformen – ergibt sich daraus die Pflicht, Auswahlalgorithmen und Kommunikationsprozesse sorgfältig auf Neutralität zu überprüfen. Ein unbewusster Bias, etwa durch maschinelles Lernen, könnte rechtlich als unzulässige mittelbare Diskriminierung bewertet werden. Betriebe, die Kundendaten automatisiert auswerten, sollten daher sicherstellen, dass keine unbeabsichtigte Selektionswirkung entsteht, welche Personen aufgrund ihrer Herkunft oder ihres Namens benachteiligt. Eine dokumentierte und überprüfbare Prozessgestaltung ist hier nicht nur juristisch geboten, sondern auch aus Compliance-Sicht empfehlenswert.

Konsequenzen und Empfehlungen für die Unternehmenspraxis

Das Urteil stärkt das Vertrauen in die Marktneutralität und schafft eine klare Orientierung für die unternehmerische Praxis. Wer Dienstleistungen öffentlich anbietet, muss dafür Sorge tragen, dass die Auswahlprozesse diskriminierungsfrei verlaufen. Dies betrifft nicht nur die Immobilienbranche, sondern in besonderem Maße auch Marketing- und Recruitingprozesse, die auf automatisierten Entscheidungsmodellen beruhen. Die Verantwortung für Gleichbehandlung ist Teil moderner Unternehmensführung und wirkt sich positiv auf Reputation und Kundenbindung aus.

Unternehmen sind gut beraten, interne Kontrollmechanismen zu implementieren, um die Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots sicherzustellen. Dazu gehört die Schulung aller Beschäftigten, die im Kontakt mit Kunden oder Interessenten stehen, ebenso wie eine nachvollziehbare Dokumentation von Auswahlentscheidungen. Gerade kleine und mittelständische Unternehmen können durch digitale Tools effizient nachvollziehen, wie Entscheidungen zustande gekommen sind. Eine klare Prozessgestaltung verhindert nicht nur Verstöße, sondern stärkt auch die organisatorische Transparenz gegenüber Aufsichtsbehörden und Gerichten.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt, dass Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot ernsthafte rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Schadensersatzforderungen wegen immaterieller Diskriminierung sind nicht nur finanziell, sondern auch reputativ gravierend. Daher sollten Unternehmen ihre Abläufe in Vertrieb, Personal und Kundenkommunikation regelmäßig auf rechtliche Risiken überprüfen lassen. Als Kanzlei mit Schwerpunkt auf die Prozessoptimierung und Digitalisierung im Mittelstand unterstützen wir Unternehmen dabei, ihre Buchhaltungs- und Verwaltungsprozesse rechtskonform, effizient und ressourcenschonend zu gestalten. Durch den gezielten Einsatz digitaler Werkzeuge lassen sich Kosten deutlich senken und gleichzeitig rechtliche Sicherheiten erhöhen – zum Vorteil kleiner wie mittelständischer Betriebe, die nachhaltig und rechtssicher wirtschaften möchten.

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