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Recht

AGB-Klauseln zur Vertragslaufzeit: Rechtssichere Gestaltung von Telekommunikationsverträgen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Rechtliche Ausgangslage bei Mindestvertragslaufzeiten

Die vertragliche Gestaltung von Laufzeiten spielt im Telekommunikationsbereich eine zentrale Rolle. Unternehmen, die Internet- und Kommunikationsdienste anbieten, sichern sich häufig durch Mindestvertragslaufzeiten eine längerfristige Kundenbindung. Doch die Grenzen solcher Klauseln sind eng gesteckt. Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung vom 8. Januar 2026 (Az. III ZR 8/25) die Wirksamkeit einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelung beurteilt, wonach die Mindestvertragslaufzeit erst mit der Freischaltung des Glasfaseranschlusses beginnen sollte. Diese Entscheidung konkretisiert die bisherigen Grundsätze der Vertragslaufzeitgestaltung und hat weitreichende Bedeutung für alle Anbieter von Telekommunikationsdiensten, aber auch für andere Unternehmen, die regelmäßig Dienstleistungsverträge mit Verbrauchern schließen.

Ein zentrales Regelungsinstrument für die inhaltliche Prüfung solcher Klauseln findet sich in § 307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Diese Vorschrift dient der Kontrolle vorformulierter Vertragsbedingungen und verhindert unangemessene Benachteiligungen der Vertragspartner. Während § 307 eine generalklauselartige Öffnung für eine Angemessenheitsprüfung vorsieht, regelt § 309 Nummer 9 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Unzulässigkeit bestimmter Vertragslaufzeiten ausdrücklich. Danach ist eine Klausel unwirksam, wenn sie die Bindung eines Kunden über eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren vorsieht. Entscheidend ist hierbei, wann die Vertragslaufzeit beginnt – nämlich grundsätzlich mit Vertragsschluss und nicht erst mit dem Eintritt einer späteren Bedingung oder dem Beginn der tatsächlichen Leistungserbringung.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs und ihre Begründung

Der Bundesgerichtshof wies die Revision des betroffenen Telekommunikationsunternehmens zurück und bestätigte, dass die in Rede stehende Klausel unwirksam ist. Der Senat stellte klar, dass die Vereinbarung einer Mindestlaufzeit, die erst mit der Freischaltung des Anschlusses in Gang gesetzt wird, gegen § 309 Nummer 9 Buchstabe a des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstößt. Eine solche Vertragsgestaltung könne dazu führen, dass der Kunde im Ergebnis länger als zwei Jahre an den Vertrag gebunden bleibt, weil zwischen Vertragsabschluss und Anschlussfreischaltung durchaus mehrere Monate liegen können. Damit überschreitet die tatsächliche Bindungsdauer die gesetzlich zulässige Höchstgrenze. Die Regelung des Telekommunikationsgesetzes, insbesondere § 56, ändert daran nach Auffassung des Gerichts nichts. Diese Norm begrenzt ebenfalls die anfängliche Laufzeit von Telekommunikationsverträgen auf maximal 24 Monate, lässt aber keine Auslegung zu, wonach die Laufzeit erst mit der technischen Bereitstellung beginnt. Eine solche Sichtweise widerspräche dem allgemeinen zivilrechtlichen Verständnis des Vertragsbeginns und dem Zweck der Verbraucherschutzregelungen, den Kunden vor übermäßiger Bindung zu schützen.

Bemerkenswert ist die Differenzierung des Gerichts zwischen Erstverträgen und Verlängerungsverträgen. Bereits mit Urteil vom 10. Juli 2025 (Az. III ZR 61/24) hatte der Senat entschieden, dass Vertragsverlängerungen nach § 56 Telekommunikationsgesetz ebenfalls am Zeitpunkt des Vertragsschlusses anknüpfen. Nunmehr bestätigt der Bundesgerichtshof, dass dieser Grundsatz auch für die erstmalige Vertragsanbahnung gilt. Anhaltspunkte für eine andere Bewertung, etwa aufgrund marktbezogener Besonderheiten beim Glasfaserausbau, weist das Gericht ausdrücklich zurück.

Praktische Bedeutung für Telekommunikationsanbieter und Unternehmen

Die Entscheidung ist für Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen von erheblicher Relevanz, da die Praxis der Vorvermarktung bei Glasfaseranschlüssen zunehmend verbreitet ist. Viele Unternehmen schließen Verträge mit Endkunden bereits ab, bevor der physische Anschluss hergestellt ist. Die Erwartung, den Vertragsbeginn an die tatsächliche Inbetriebnahme zu knüpfen, erscheint aus betriebswirtschaftlicher Sicht nachvollziehbar, ist jedoch rechtlich unzulässig. Dies bedeutet, dass Anbieter ihre allgemeine Vertragsgestaltung überarbeiten müssen, um Haftungsrisiken und Unterlassungsansprüche zu vermeiden.

Auch andere Branchen können aus dieser Entscheidung wichtige Schlussfolgerungen ziehen. Für Unternehmen, die langfristige Dienstleistungsverträge anbieten – etwa Energieversorger, Wartungsdienstleister oder Anbieter digitaler Plattformdienste – gilt der Grundsatz ebenfalls: Vertragslaufzeiten müssen ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses berechnet werden, selbst wenn die Leistung erst zu einem späteren Zeitpunkt erbracht wird. Wer dem Kunden gegenüber eine längere vertragliche Bindung erreichen will, muss dies individualvertraglich und unter Berücksichtigung der Grenzen des AGB-Rechts gestalten.

Für kleine und mittelständische Unternehmen, die auf wiederkehrende Dienstleistungsverträge angewiesen sind, bleibt daher entscheidend, bei der Nutzung von Vertragsmustern besondere Sorgfalt walten zu lassen. Wer AGB verwendet, trägt die Verantwortung für deren rechtliche Wirksamkeit. Eine unangemessene Vertragsbindung führt nicht nur zu Unwirksamkeit einzelner Klauseln, sondern kann auch zum Risiko wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen führen.

Fazit und Handlungsempfehlung

Das Urteil macht deutlich, dass der Schutzmechanismus des AGB-Rechts klare Schranken für Vertragslaufzeiten zieht. Unternehmen sollten ihre Vertragsmuster regelmäßig auf Vereinbarkeit mit den geltenden Vorgaben prüfen und vermeiden, dass die Laufzeitklauseln durch Ereignisse wie technische Freischaltung oder Leistungsbeginn hinausgeschoben werden. Wer rechtssichere Vertragsbedingungen formuliert, mindert nicht nur rechtliche Risiken, sondern stärkt zugleich das Vertrauen seiner Kunden.

Für Telekommunikationsanbieter bedeutet dies konkret, dass die Laufzeit mit dem Abschluss des Vertrags zu laufen beginnt. Spätere operative Prozesse – etwa die Fertigstellung eines Anschlusses oder die Bereitstellung der Infrastruktur – dürfen daran nichts ändern. Gleiches gilt im übertragenen Sinne für alle Unternehmen, die auf wiederkehrende Serviceleistungen setzen.

Gerade kleine und mittelständische Unternehmen profitieren davon, wenn Vertragsprozesse transparent und digital unterstützt werden. Eine moderne Vertragsverwaltung reduziert Fehlerquellen, verbessert die Dokumentation und erhöht die Rechtssicherheit. Unsere Kanzlei begleitet Mandanten bei der Optimierung dieser Prozesse. Durch die konsequente Digitalisierung und Automatisierung betriebswirtschaftlicher Abläufe in der Buchhaltung und Vertragsverwaltung unterstützen wir Unternehmen jeder Größenordnung dabei, rechtliche Risiken zu minimieren und gleichzeitig erhebliche Kosteneinsparungen zu realisieren.

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