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Zivilrecht

AGB-Haftung bei Tarif-Bundles: Verantwortung für Vertragsbedingungen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Rechtliche Verantwortung bei kombinierten Verträgen verstehen

In der digitalen Wirtschaft sind sogenannte Tarif-Bundles eine gängige Vertriebsform. Dabei erwerben Kundinnen und Kunden beispielsweise ein Smartphone und schließen gleichzeitig einen Mobilfunkvertrag ab. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass der Handy-Verkäufer nicht für die Servicebedingungen des Mobilfunkvertrages haftet, selbst wenn deren Zustimmung Voraussetzung für den Abschluss beider Verträge ist. Dieses Urteil mit dem Aktenzeichen 6 U 117/24 verdeutlicht, dass die Verantwortung für die verwendeten Vertragsbedingungen dort liegt, wo der eigentliche Dienstvertrag zustande kommt.

Für Unternehmerinnen und Unternehmer, insbesondere im Bereich des Onlinehandels oder bei der Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern, ist diese Differenzierung von erheblicher Bedeutung. Sie betrifft nicht nur Mobilfunkverträge, sondern kann auf eine Vielzahl von Geschäftsmodellen mit verbundenen Leistungen übertragen werden, etwa bei Leasing-Angeboten, Software-as-a-Service-Verträgen oder anderen paketierten Dienstleistungsmodellen.

Verwenderbegriff und rechtliche Reichweite

Rechtsdogmatisch entscheidend ist der sogenannte Verwenderbegriff im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Verwender ist diejenige Vertragspartei, die der anderen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt. Dies bedeutet: Nur wer Vertragspartei im Rahmen des betroffenen Rechtsverhältnisses ist und die Bedingungen aktiv zur Grundlage des Vertrages macht, kann auch rechtlich für deren Inhalt verantwortlich gemacht werden. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass der Handy-Verkäufer die Servicebedingungen nicht selbst nutzt, sondern der Mobilfunkanbieter diese als Grundlage des Mobilfunkvertrages verwendet. Infolgedessen könne eine Haftung des Händlers für eventuelle Unwirksamkeiten oder nachteilige Klauseln der Servicebedingungen nicht begründet werden.

Dieses Verständnis des Verwenderbegriffs ist aus Sicht der unternehmerischen Praxis relevant, weil es Schutz bietet vor Überdehnung der Haftungskreise. Viele Unternehmen ermöglichen ihren Kundinnen und Kunden den Abschluss von Verträgen mit Drittanbietern innerhalb ihrer Online-Plattformen. Entscheidend ist hierbei, dass der Dritte klar als Vertragspartner erkennbar ist und die Vertragsbedingungen nicht vom Vermittler formuliert oder verändert werden. Das Urteil stärkt die Position solcher Vermittler, sofern sie transparent agieren und die rechtlichen Zuständigkeiten eindeutig kommunizieren.

Abgrenzung zu Vertretungs- und Vermittlungstätigkeiten

Ein weiterer zentraler Aspekt der Entscheidung betrifft die Frage, ob der Händler bei der Vermittlung eines Mobilfunkvertrages als Vertreter des Mobilfunkanbieters auftritt. Das Gericht verneinte eine solche Vertreterstellung. Ein Vertreter würde im rechtlichen Sinne im Namen des Vertretenen handeln, was die Zurechnung von Willenserklärungen und Vertragsbedingungen zur Folge hätte. Dagegen ist ein bloßer Vermittler lediglich dafür verantwortlich, die Möglichkeit des Vertragsschlusses herzustellen, ohne eigene Erklärungen im Namen des Dritten abzugeben. Damit bleibt die rechtliche Verantwortung des Vermittlers auf seine eigene vertragliche Leistung beschränkt – im konkreten Fall auf den Verkauf des Endgeräts.

Diese Unterscheidung ist für Onlinehändler und Plattformbetreiber besonders bedeutsam, die häufig als Schnittstelle zwischen Kaufinteressenten und verschiedenen Leistungserbringern fungieren. Sobald ein Anbieter einen Vertragsschluss lediglich technisch oder organisatorisch ermöglicht, ohne Vertragspartei zu werden, darf er nicht für Vertragsinhalte des Dritten verantwortlich gemacht werden. Unternehmen sollten gleichwohl ihre Kommunikations- und Bestellprozesse so gestalten, dass Kundinnen und Kunden deutlich erkennen können, mit wem sie die einzelnen Teile eines Gesamtangebots abschließen. Diese rechtliche Klarheit wirkt sich langfristig vertrauensbildend aus und mindert das Risiko von Abmahnungen oder zivilrechtlichen Ansprüchen.

Praktische Konsequenzen für Onlinehandel und Dienstleistungssektor

Für die Praxis bedeutet die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main eine wertvolle Leitlinie. Unternehmen, die kombinierte Vertragsmodelle anbieten, sollten ihre Vertragsgestaltung überprüfen und sicherstellen, dass jede vertragliche Beziehung eindeutig einem Vertragspartner zugeordnet ist. Kommunikationsmittel wie Buttons, Opt-in-Kästchen oder Informationsfenster müssen transparent darauf hinweisen, bei welchem Anbieter welche Bedingungen gelten. So wird verhindert, dass der Eindruck entsteht, alle Vertragsbedingungen stammten vom vermittelnden Unternehmen.

Besonders im Onlinehandel ist die rechtssichere Gestaltung von „Tarif-Bundles“ oder ähnlichen kombinierten Angeboten komplex. Unternehmerinnen und Unternehmer müssen gewährleisten, dass sie keine fremden AGB übernehmen oder in irgendeiner Weise abändern. Sollte eine Zusammenarbeit mit einem Mobilfunkanbieter, einem Leasingunternehmen oder einem externen Servicepartner bestehen, empfiehlt es sich, klare Vertriebsverträge und Schnittstellenregelungen zu formulieren. Diese sollten zugleich datenschutzrechtliche Aspekte, Haftungsfragen und Zuständigkeiten im Reklamationsfall regeln, um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Auch stationäre Händler, die ergänzende Dienstleistungsverträge vermitteln, etwa Versicherungen oder Wartungsverträge, profitieren von dieser Rechtsprechung. Sie können ihre Prozesse darauf ausrichten, dass ihre eigene Verantwortlichkeit auf das beschränkt bleibt, was sie selbst anbieten und kontrollieren. Wichtig ist dabei eine transparente Kundenkommunikation, die sicherstellt, dass Käuferinnen und Käufer den Unterschied zwischen Kaufvertrag, Vermittlungsleistung und externem Dienstleistungsvertrag verstehen.

Fazit: Klare Trennung schafft Rechtssicherheit und Vertrauen

Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main macht deutlich, wie entscheidend die präzise Trennung von Vertragsverhältnissen in der modernen Vertriebslandschaft ist. Für Unternehmen in der digitalen wie auch in der analogen Welt bedeutet dies, ihre Vertragsstrukturen regelmäßig rechtlich prüfen zu lassen, um Missverständnisse und Haftungsrisiken zu vermeiden. Wer als Händler oder Dienstleister auftritt, sollte vermeiden, als Verwender fremder AGB zu erscheinen, und seine Prozesse auf Transparenz und Nachvollziehbarkeit ausrichten. So entsteht ein rechtssicherer Rahmen, der Kundenzufriedenheit und unternehmerische Verlässlichkeit gleichermaßen stärkt.

Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen bei der rechtssicheren Ausgestaltung solcher digitalen und kaufmännischen Prozesse. Mit unserem Schwerpunkt auf Prozessoptimierung in der Buchhaltung und der Digitalisierung schaffen wir Strukturen, die nicht nur Haftungsrisiken minimieren, sondern auch nachhaltige Kostenersparnisse fördern. Wir betreuen Mandanten verschiedenster Branchen und verbinden rechtliche Expertise mit praxisorientierten Lösungen für den Mittelstand.

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