Abschleppen von Elektrofahrzeugen: Was rechtlich als vereinbart gilt
Beim Abschleppen verunfallter Elektrofahrzeuge und Hybridfahrzeuge entstehen in der Praxis schnell erhebliche Kosten, vor allem dann, wenn wegen der Hochvoltbatterie besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind. Für Abschleppunternehmen, Fuhrparkbetreiber, Versicherer und Unternehmen mit eigener Fahrzeugflotte ist deshalb entscheidend, unter welchen Voraussetzungen Standkosten verlangt werden können und welche Höhe noch als angemessen gilt. Das Landgericht Koblenz hat hierzu mit Urteil vom 04.05.2026 zum Aktenzeichen 14 O 169/24 wichtige Leitlinien formuliert.
Im entschiedenen Fall ging es um ein verunfalltes Hybridfahrzeug, das nach dem Unfall auf den Betriebshof eines Abschleppunternehmens verbracht wurde. Streit entstand über die Frage, ob der bloße Abschleppauftrag zugleich auch die entgeltliche Verwahrung des Fahrzeugs umfasste. Eine Verwahrung ist die vertragliche Pflicht, eine bewegliche Sache für einen anderen aufzubewahren. Das Gericht bejahte dies. Es sah in der Vereinbarung über das Abschleppen und das Verbringen auf das Betriebsgelände zugleich einen stillschweigend geschlossenen Verwahrvertrag nach den §§ 688, 689 BGB. Stillschweigend oder konkludent bedeutet, dass ein Vertrag nicht ausdrücklich in Worten geschlossen wird, sondern sich aus dem Verhalten der Beteiligten ergibt.
Für die Praxis ist diese Einordnung besonders wichtig. Wer ein verunfalltes Fahrzeug zu einem Betriebshof verbringen lässt, kann regelmäßig nicht davon ausgehen, dass die weitere Unterstellung kostenlos erfolgt. Gerade bei gewerblichen Abschleppdiensten ist nach den Umständen typischerweise zu erwarten, dass die Aufbewahrung nur gegen Vergütung erfolgt. Diese Wertung gibt Unternehmen, die Abschleppleistungen beauftragen oder selbst erbringen, mehr Rechtssicherheit. Zugleich zeigt sie, dass fehlende schriftliche Absprachen über Standgelder ein erhebliches Konfliktpotenzial bergen.
Für kleine und mittelständische Unternehmen mit Lieferwagen, Servicefahrzeugen oder Außendienstflotten ist das besonders relevant. Nach einem Unfall wird häufig zuerst die technische und organisatorische Abwicklung priorisiert, während die vertragliche Dokumentation der Folgekosten in den Hintergrund tritt. Genau dort entstehen später oft Streitigkeiten über Lagerdauer, Tagessätze und Herausgabevoraussetzungen.
Quarantänestellplatz für Elektrofahrzeuge: Wann er erforderlich ist
Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die besondere Brandgefahr beschädigter Fahrzeuge mit Lithium Ionen Batterie. Nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen kann bei einem erheblich beschädigten Hybridfahrzeug das Risiko bestehen, dass die Hochvoltbatterie thermisch reagiert und verzögert in Brand gerät. Ein solches thermisches Durchgehen beschreibt einen unkontrollierten chemischen Reaktionsprozess in der Batterie, der zu starker Hitzeentwicklung, Rauch oder Feuer führen kann.
Das Gericht hielt deshalb einen Quarantänestellplatz für grundsätzlich erforderlich. Gemeint ist ein gesicherter Abstellbereich mit ausreichendem Abstand zu Gebäuden, Fahrzeugen und anderen brennbaren Materialien. Im konkreten Fall ging das Gericht davon aus, dass in der Regel ein Sicherheitsabstand von mindestens fünf Metern einzuhalten ist, sofern der Platz nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie Brandschutzcontainer oder Brandbegrenzungsdecken verkleinert werden kann. Der vom Sachverständigen zugrunde gelegte Flächenbedarf lag bei rund 200 Quadratmetern.
Besonders praxisrelevant ist die zeitliche Begrenzung dieser Sonderlagerung. Das Gericht folgte der sachverständigen Einschätzung, dass eine Quarantänelagerung nicht unbegrenzt erforderlich ist. Maßgeblich sei, dass das Risiko vor allem in den ersten Stunden und Tagen nach dem Unfall erhöht ist. Aus Fachliteratur und Empfehlungen von Feuerwehren leitete das Gericht ab, dass ein gesichertes Abstellen regelmäßig für 48 bis 72 Stunden empfohlen werde. Im konkreten Fall hielt es wegen der massiven Deformation des Fahrzeugs eine Quarantänezeit von fünf Tagen für angemessen. Danach könne das Fahrzeug konventionell gelagert werden, sofern bis dahin keine Auffälligkeiten, Reaktionen oder sonstigen Ereignisse an der Batterie aufgetreten sind.
Diese Differenzierung ist für Abschleppunternehmen und Werkstattbetriebe ebenso bedeutsam wie für Versicherer und gewerbliche Fahrzeughalter. Sie zeigt, dass sich erhöhte Standkosten bei Elektrofahrzeugen nicht pauschal über lange Zeiträume rechtfertigen lassen. Erforderlich ist vielmehr eine am Einzelfall orientierte Begründung, die den konkreten Schaden am Fahrzeug und den tatsächlichen Gefahrenzeitraum berücksichtigt.
Standkosten für Elektrofahrzeuge: Welche Höhe als angemessen gilt
Neben dem Grund der Verwahrung war auch die Höhe der verlangten Standgebühren streitig. Das Gericht nahm eine Schätzung nach § 287 ZPO vor. Diese Vorschrift erlaubt es, die Höhe eines Schadens oder einer Forderung unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu bestimmen, wenn eine vollständige Aufklärung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.
Das Abschleppunternehmen hatte für das Hybridfahrzeug einen Tagessatz von 95 Euro verlangt. Das Gericht hielt diesen Betrag nicht in voller Höhe für durchsetzbar. Für die ersten fünf Tage der Quarantänelagerung schätzte es einen angemessenen Satz auf 64 Euro netto beziehungsweise 76,16 Euro brutto pro Tag. Für die anschließende konventionelle Lagerung setzte es 16 Euro netto beziehungsweise 19,04 Euro brutto pro Tag an. Für weitere 379 Tage sprach das Gericht daher nur diesen deutlich niedrigeren Satz zu.
Gerade diese Abstufung liefert wertvolle Orientierung für die Praxis. Erhöhte Tagessätze können bei beschädigten Elektrofahrzeugen gerechtfertigt sein, wenn besondere Sicherheitsanforderungen tatsächlich bestehen. Sie müssen aber nachvollziehbar, ortsüblich und sachlich begründet sein. Ein pauschaler Verweis auf die bloße Existenz einer Hochvoltbatterie reicht nicht aus. Ebenso wenig lässt sich eine dauerhafte Quarantäne ohne konkrete Anhaltspunkte für fortbestehende Risiken rechtfertigen.
Für Unternehmen mit eigener Flotte bedeutet das, dass Rechnungen über Standkosten sorgfältig geprüft werden sollten. Für Abschleppdienste und Verwahrbetriebe folgt daraus umgekehrt, dass die Dokumentation des Fahrzeugzustands, des konkreten Gefährdungspotenzials und der Dauer besonderer Sicherheitsmaßnahmen von zentraler Bedeutung ist. Wer diese Informationen sauber festhält, verbessert seine Durchsetzbarkeit gegenüber Auftraggebern und Versicherern deutlich.
Praxisfolgen für Unternehmen, Fuhrparks und Abschleppdienste
Die Entscheidung macht außerdem deutlich, dass nicht nur die technische Gefahrenlage zählt, sondern auch das Verhalten der Beteiligten im weiteren Verlauf. Das Gericht sah keine Veranlassung, die Standkosten unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach § 242 BGB weiter zu beschränken. Treu und Glauben ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, nach dem Verträge fair und unter Rücksicht auf die berechtigten Interessen der anderen Seite erfüllt werden müssen. Zwar hatte das Abschleppunternehmen die Abholung des Fahrzeugs von der Begleichung seiner Rechnung abhängig gemacht. Die beklagte Fahrzeughalterin konnte jedoch nicht hinreichend darlegen, dass sie ernsthaft die Herausgabe verlangt und die Abholung tatsächlich betrieben hatte.
Für die betriebliche Praxis folgt daraus ein klarer Handlungsbedarf. Unternehmen sollten nach einem Unfall mit Elektrofahrzeugen oder Hybridfahrzeugen möglichst früh festhalten, wer das Abschleppen beauftragt hat, wohin das Fahrzeug verbracht wird, welche Lagerbedingungen gelten und zu welchen Konditionen die weitere Verwahrung erfolgt. Ebenso wichtig ist eine dokumentierte Kommunikation zur Abholung, Verwertung oder Weiterverbringung. Gerade bei längeren Standzeiten können fehlende oder lückenhafte Prozesse zu erheblichen Mehrkosten führen.
Das betrifft nicht nur klassische Fuhrparkunternehmen. Auch Handwerksbetriebe, Pflegedienste, Logistikunternehmen und Onlinehändler mit Lieferflotten sollten interne Abläufe für Unfallmanagement und Fahrzeugverwahrung überprüfen. Mit dem wachsenden Anteil elektrifizierter Fahrzeuge steigen die Anforderungen an Sicherheit, Dokumentation und Kostenkontrolle. Wer hier standardisierte und digital gestützte Prozesse einführt, reduziert Konflikte mit Abschleppdiensten, Versicherern und Haltern erheblich.
Im Ergebnis bestätigt die Entscheidung, dass Standkosten für verunfallte Elektrofahrzeuge grundsätzlich erstattungsfähig sein können, dass aber zwischen notwendiger Quarantänelagerung und anschließender normaler Verwahrung sauber unterschieden werden muss. Für kleine und mittelständische Unternehmen liegt der größte Hebel in klaren Vereinbarungen, einer belastbaren Dokumentation und digital organisierten Abläufen rund um Fuhrpark, Rechnungsprüfung und Schadenfälle. Genau dabei unterstützen wir unsere Mandanten mit Fokus auf Prozessoptimierung in der Buchhaltung und Digitalisierung, damit aus komplexen Einzelfällen verlässliche und kostensparende Standards im Mittelstand werden.
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