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Abgabenordnung

Abgabenordnung: Änderungsbefugnis nach § 175b AO und praktische Folgen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Hintergrund der Entscheidung und gesetzlicher Rahmen

Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 7. November 2024 (Az. 2 K 78/24) eine praxisrelevante Fragestellung zur Änderungsbefugnis nach § 175b Abs. 1 der Abgabenordnung entschieden. Die Abgabenordnung enthält das Grundgerüst des Steuerverfahrensrechts, in dem unter anderem geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen Steuerbescheide abgeändert werden dürfen. § 175b Abs. 1 erlaubt eine Änderung, wenn Daten, die durch eine hierzu verpflichtete Stelle elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, nachträglich berichtigt werden. Strittig war, ob dies auch dann gilt, wenn die Finanzverwaltung die ursprünglich übermittelten Daten zutreffend in den Steuerbescheid übernommen hatte, die mitteilungspflichtige Stelle jedoch später eine Korrektur vornahm.

Besonders betroffen von dieser Problematik sind Steuerpflichtige mit Renteneinkünften. Denn seit Einführung der elektronischen Rentenbezugsmitteilung sind die Finanzämter verpflichtet, die Daten automatisiert bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen. Obgleich diese Daten verlässlich erscheinen, kommt es immer wieder vor, dass die meldenden Stellen nachträgliche Korrekturen vornehmen, was erhebliche steuerliche Auswirkungen haben kann.

Der konkrete Fall und seine juristische Einordnung

Im entschiedenen Fall ging es um eine Steuerpflichtige, die in den Jahren 2017 und 2018 Renteneinkünfte nach § 22 Einkommensteuergesetz erzielte. Das Finanzamt übernahm die dem Amt elektronisch übermittelten Daten der Rentenversicherungsträger zutreffend und behandelte die Leibrente mit einem Ertragsanteil von sieben Prozent. Später übermittelte die auszahlende Stelle jedoch geänderte Meldungen, in denen Rechtsgrundlage und Rentenart berichtigt wurden. Die Rentenhöhe selbst blieb unverändert. Auf Grundlage der geänderten Rentenbezugsmitteilung setzte das Finanzamt die Steuer neu fest und erhöhte den Besteuerungsanteil auf 66 Prozent. Diese Korrektur führte zu erheblichen Mehrbelastungen für die Steuerpflichtige.

Die Klägerin wandte sich gegen die Änderung und argumentierte, § 175b Abs. 1 Abgabenordnung erlaube eine Bescheidänderung nur dann, wenn ursprünglich fehlerhafte Daten vom Finanzamt berücksichtigt wurden. Da die Behörde jedoch korrekt vorgegangen sei, fehle es an einer Rechtsgrundlage für die nachträgliche Änderung. Das Finanzgericht teilte diese Auffassung nicht. Es stellte klar, dass § 175b Abs. 1 eine weitreichende Änderungsbefugnis eröffne, die auch Fälle einschließe, in denen die Finanzbehörde originär zutreffend gehandelt habe, anschließend aber von der verpflichteten Stelle korrigierte Daten erhalten habe. Maßgeblich sei allein, dass neue oder geänderte Daten elektronisch übermittelt wurden, unabhängig davon, ob die ursprüngliche Berücksichtigung sachlich zutreffend war.

Praktische Auswirkungen für Unternehmen und Privatpersonen

Die Entscheidung hat erhebliche Relevanz über den Einzelfall hinaus. Unternehmen, die Datenübermittlungen vornehmen müssen, etwa Banken im Rahmen der Kapitalertragsteuer oder Arbeitgeber im Rahmen der Lohnsteuer, gewinnen an Bedeutung für den Verfahrensablauf. Denn jede nachträgliche Korrektur kann eine bestandskräftige Steuerfestsetzung wieder aufbrechen. Aus Unternehmenssicht bedeutet dies, dass sorgfältige und frühzeitige Meldungen zwingend erforderlich sind, um die Rechts- und Planungssicherheit bei Mitarbeitern oder Kunden nicht zu gefährden.

Besonders kleine und mittelständische Unternehmen sowie Pflegeeinrichtungen, die vielfach mit komplexen Lohnabrechnungen oder verschiedenen Leistungsarten konfrontiert sind, sollten diese Entwicklung genau beobachten. Auch für Onlinehändler, die im Rahmen von elektronischen Datenmeldungen steuerliche Informationen bereitstellen müssen, kann die Entscheidung Folgen haben. Der Effekt reicht bis zu Privatpersonen mit Rentenbezügen, da diese nunmehr auch dann steuerlich belastet werden können, wenn die Verwaltung zuvor fehlerfrei gearbeitet hat.

Die Entscheidung verdeutlicht zudem, dass die Datenqualität nachgelagerter Meldestellen ein zentraler Faktor für Steuerpflichtige geworden ist. Fehlerhafte oder unvollständige Erstmeldungen können auch Jahre später noch erhebliche steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen, selbst wenn die Steuerfestsetzung ursprünglich rechtmäßig erschien.

Fazit und Handlungsempfehlung für die Praxis

Die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts zeigt, dass § 175b Abs. 1 Abgabenordnung den Finanzämtern eine weitreichende Änderungsbefugnis eröffnet. Nachträgliche Korrekturen elektronischer Datenmeldungen führen auch dann zu einer Abänderungsmöglichkeit, wenn die Verwaltung die ursprünglichen, zunächst korrekten Angaben zutreffend übernommen hat. Damit entsteht eine zusätzliche Unsicherheit für Steuerpflichtige, die sich nicht mehr darauf verlassen können, dass bestandskräftige Bescheide endgültig bleiben. Unternehmen und Privatpersonen sollten daher verstärkt auf die Genauigkeit der durch Dritte übermittelten Daten achten und ihre internen Prozesse so organisieren, dass Fehler möglichst frühzeitig erkannt und vermieden werden.

Gerade kleine und mittelständische Unternehmen sind gefordert, ihre Datenflüsse kritisch zu prüfen und digitale Prozesse zur Vermeidung von Doppelmeldungen, fehlerhaften Zuordnungen und nachträglichen Korrekturen zu implementieren. Dies reduziert nicht nur steuerliche Risiken, sondern verbessert zugleich die Effizienz der gesamten Finanzbuchhaltung. Unsere Kanzlei unterstützt Unternehmen hierbei seit Jahren durch gezielte Beratung und Prozessoptimierung. Wir sind spezialisiert auf die Digitalisierung von Abläufen in der Buchhaltung und tragen so dazu bei, erhebliche Kostenersparnisse und eine nachhaltige Entlastung im Arbeitsalltag zu erzielen.

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