Abfindung bei Wegzug ins Ausland: Sachverhalt und gesetzlicher Hintergrund
Der Bundesfinanzhof hat mit Entscheidung vom 22. Januar 2026, VI R 3/24, die verfassungsgemäße Anwendung von § 50d Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes bestätigt. Im Kern ging es um eine Abfindung nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, die nicht noch im Jahr der Vertragsbeendigung, sondern auf Wunsch der Arbeitnehmerin erst im Folgejahr ausgezahlt wurde. Zu diesem späteren Auszahlungszeitpunkt war die Arbeitnehmerin bereits nach Malta verzogen und in Deutschland nur noch beschränkt steuerpflichtig. Beschränkte Steuerpflicht bedeutet, dass in Deutschland kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt mehr besteht, aber bestimmte inländische Einkünfte weiterhin der deutschen Besteuerung unterliegen.
Die Besonderheit des Falles lag darin, dass nach der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung Abfindungen in grenzüberschreitenden Konstellationen abkommensrechtlich häufig nicht dem früheren Tätigkeitsstaat, sondern dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen wurden. Abkommensrechtlich sind damit die Regeln eines Doppelbesteuerungsabkommens gemeint, die festlegen, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht. Der Gesetzgeber hat auf diese Rechtsprechung reagiert und mit Wirkung ab dem Jahr 2017 geregelt, dass Abfindungen für Zwecke eines Doppelbesteuerungsabkommens grundsätzlich als zusätzliches Entgelt für frühere Tätigkeit gelten. Damit wird das deutsche Besteuerungsrecht in vielen Wegzugsfällen abgesichert.
Im entschiedenen Sachverhalt war das Arbeitsverhältnis bereits 2016 einvernehmlich beendet worden. Die ursprünglich für September 2016 vorgesehene Abfindung wurde jedoch auf Wunsch der Arbeitnehmerin in den Januar 2017 verschoben. Das Finanzamt behandelte die Zahlung deshalb im Jahr 2017 als in Deutschland steuerpflichtige Entschädigung aus nichtselbständiger Arbeit. Eine Entschädigung ist steuerrechtlich eine Zahlung zum Ausgleich für Nachteile, hier für den Verlust des Arbeitsplatzes. Die Klägerin wandte sich gegen die Besteuerung und berief sich insbesondere auf Vertrauensschutz. Sie argumentierte, die Anwendung der neuen Vorschrift auf einen bereits vorher angelegten Sachverhalt sei verfassungswidrig.
Für Unternehmen ist die Entscheidung deshalb relevant, weil Abfindungen bei internationalen Mitarbeiterwechseln, Geschäftsführertrennungen oder grenzüberschreitenden Konzernstrukturen häufig nicht nur arbeitsrechtlich, sondern auch lohnsteuerlich und abkommensrechtlich sorgfältig geplant werden müssen. Das gilt für kleine Unternehmen mit einzelnen Schlüsselpersonen ebenso wie für mittelständische Unternehmen, internationale Onlinehändler, Pflegeeinrichtungen mit ausländischen Führungskräften oder Krankenhäuser, die leitende Mitarbeitende aus dem Ausland beschäftigen.
Besteuerungsrecht bei Abfindungen: Warum der Vertrauensschutz hier nicht griff
Der Bundesfinanzhof hat die Besteuerung bestätigt und dabei vor allem verfassungsrechtlich sauber zwischen echter und unechter Rückwirkung unterschieden. Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich in bereits abgeschlossene Sachverhalte eingreift. Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine neue Regelung zwar erst für die Zukunft gilt, aber an einen bereits begonnenen Sachverhalt anknüpft. Genau eine solche tatbestandliche Rückanknüpfung sah das Gericht hier als gegeben an. Sie ist nicht generell unzulässig, sondern kann zulässig sein, wenn die Abwägung zwischen Gemeinwohlinteressen und dem Vertrauen des Betroffenen die gesetzliche Regelung trägt.
Nach Auffassung des Gerichts war § 50d Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes im Streitjahr anwendbar, obwohl die Vereinbarungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und zur späteren Auszahlung bereits 2016 getroffen worden waren. Entscheidend war, dass die steuerliche Belastung erst mit dem Zufluss im Jahr 2017 eintrat und damit in einem neuen Veranlagungszeitraum. Ein Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr, für das die Einkommensteuer jeweils gesondert festgesetzt wird. Gerade im Einkommensteuerrecht, das strikt jahresbezogen funktioniert, muss nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich mit Rechtsänderungen zum Jahreswechsel gerechnet werden.
Besonders ins Gewicht fiel, dass die Verschiebung der Auszahlung nicht zwingend war, sondern allein auf Wunsch der Klägerin erfolgte. Das Gericht stellte heraus, dass die Abfindung ursprünglich noch im Jahr 2016 hätte zufließen können. Wer den Zufluss bewusst in ein späteres Jahr verlagert, bewegt sich damit auch in ein neues steuerliches Risiko. Das Vertrauen in die alte Rechtslage war daher nur eingeschränkt schutzwürdig. Hinzu kam, dass nach Ansicht des Bundesfinanzhofs bereits im Jahr 2016 absehbar war, dass der Gesetzgeber auf die frühere Rechtsprechung zu grenzüberschreitenden Abfindungen reagieren würde. Der gesetzgeberische Wille, sogenannte weiße Einkünfte zu verhindern, also Einkünfte, die wegen internationaler Zuweisungskonflikte in keinem Staat besteuert werden, war schon länger erkennbar.
Der Senat bewertete das öffentliche Interesse an der Sicherung des inländischen Steuersubstrats höher als das individuelle Vertrauen auf die Fortgeltung der alten Rechtslage. Zudem verwies das Gericht darauf, dass Steuerpflichtige bei periodenübergreifenden Gestaltungen vertraglich Vorsorge treffen können, etwa durch Anpassungsklauseln. Eine Anpassungsklausel ist eine Vertragsregelung, die den Parteien erlaubt, auf nachteilige Rechtsänderungen zu reagieren, etwa durch Vorverlegung oder Neuverhandlung des Auszahlungszeitpunkts. Gerade weil die Auszahlung hier bewusst in das Folgejahr verschoben wurde, hielt der Bundesfinanzhof es für zumutbar, solche Vorkehrungen einzuplanen.
Ebenso wichtig ist die Aussage des Gerichts zum Verhältnis von nationalem Steuerrecht und Doppelbesteuerungsabkommen. Die Vorschrift ordnet für Abfindungen an, dass sie abkommensrechtlich wie Vergütung für frühere Tätigkeit behandelt werden. Dadurch wird das deutsche Besteuerungsrecht als früherer Tätigkeitsstaat abgesichert, wenn das jeweilige Abkommen keine spezielle Sonderregelung für Abfindungen enthält. Für die betriebliche Praxis ist damit klar, dass die lohnsteuerliche Behandlung von Abfindungen bei Wegzügen nicht mehr allein aus älterer Rechtsprechung abgeleitet werden kann, sondern stets anhand der seit 2017 geltenden Spezialregelung geprüft werden muss.
Abfindungen, Lohnsteuer und Vertragsgestaltung: Folgen für Unternehmen und Beratung
Für Arbeitgeber und ihre Berater liegt der praktische Wert der Entscheidung vor allem in der zeitlichen Komponente. Maßgeblich ist nicht nur, wann das Arbeitsverhältnis endet, sondern wann die Abfindung tatsächlich zufließt. Wird eine Zahlung in ein späteres Kalenderjahr verschoben und liegt zu diesem Zeitpunkt bereits ein Wegzug ins Ausland vor, ist die steuerliche Einordnung nach dem dann geltenden Recht vorzunehmen. Das betrifft Personalabteilungen, Lohnbuchhaltungen und Geschäftsleitungen unmittelbar.
Für kleine Unternehmen ist das besonders wichtig, wenn einzelne leitende Angestellte oder Gesellschafter Geschäftsführer das Unternehmen verlassen und zeitnah ins Ausland umziehen. Gerade in inhabergeführten Betrieben werden Aufhebungsvereinbarungen oft pragmatisch und ohne vertiefte steuerliche Simulation geschlossen. Die Entscheidung zeigt jedoch, dass eine spätere Auszahlung erhebliche Auswirkungen auf Lohnsteuerabzug, Nettozufluss und Verhandlungsposition haben kann.
Mittelständische Unternehmen sollten zusätzlich beachten, dass Abfindungen in internationalen Sachverhalten nicht isoliert betrachtet werden dürfen. Die arbeitsrechtliche Vereinbarung, der Auszahlungszeitpunkt, die Ansässigkeit des Mitarbeitenden und das jeweils betroffene Doppelbesteuerungsabkommen greifen ineinander. Wer etwa aus Liquiditätsgründen, zur Bonusabgrenzung oder im Rahmen einer einvernehmlichen Trennung den Zahlungszeitpunkt verschiebt, kann damit unbeabsichtigt eine andere steuerliche Belastung auslösen.
Für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und andere spezialisierte Arbeitgeber ist das Thema ebenfalls relevant, weil gerade bei ärztlichen Leitungsfunktionen, Spezialisten oder international rekrutierten Führungskräften Wohnsitzverlagerungen nicht selten sind. Auch bei Onlinehändlern und technologieorientierten Unternehmen mit remote arbeitenden Fachkräften kann die Trennung von Mitarbeitenden grenzüberschreitende Steuerfragen aufwerfen. In allen diesen Fällen sollten Aufhebungsvereinbarungen und Exit Packages nicht nur arbeitsrechtlich, sondern immer auch lohnsteuerlich strukturiert werden.
Für Steuerberatende und Finanzinstitutionen liefert die Entscheidung einen klaren Prüfungsmaßstab. Bei Abfindungen mit Auslandsbezug sind der Zuflusszeitpunkt, die steuerliche Ansässigkeit im Auszahlungsjahr und die Reichweite von § 50d Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes frühzeitig zu prüfen. Banken und Finanzierer profitieren davon mittelbar, weil fehlerhafte steuerliche Annahmen bei Trennungsvereinbarungen Liquiditätsplanungen, Covenants und Abschlussrechnungen beeinflussen können. In Due Diligence Prozessen oder bei Restrukturierungen ist deshalb auf noch offene oder gestundete Abfindungsansprüche besonders zu achten.
Die Entscheidung stärkt zudem die Bedeutung einer sauberen Dokumentation. Wenn eine Auszahlung verschoben wird, sollte der Grund eindeutig festgehalten werden. Erfolgt die Verlagerung auf Wunsch des Mitarbeitenden, kann dies im Streitfall erheblich sein. Unternehmen sollten daher bei Verhandlungen über Abfindungen systematisch prüfen, ob vertragliche Anpassungsmechanismen sinnvoll sind und wie die Lohnabrechnung den grenzüberschreitenden Sachverhalt zutreffend abbildet.
Abfindung bei Wegzug: Was Unternehmen jetzt beachten sollten
Die Entscheidung vom 22. Januar 2026, VI R 3/24, schafft mehr Rechtssicherheit für grenzüberschreitende Abfindungsfälle. Der Bundesfinanzhof macht deutlich, dass die Anwendung von § 50d Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes auch dann verfassungsgemäß sein kann, wenn die Vertragsgrundlagen schon vor Inkrafttreten der Norm gelegt wurden, die Auszahlung aber erst im späteren Veranlagungszeitraum erfolgt. Wer den Zufluss bewusst in ein neues Kalenderjahr verlagert, kann sich auf einen uneingeschränkten Vertrauensschutz regelmäßig nicht berufen.
Für Unternehmen folgt daraus ein klarer Handlungsauftrag: Aufhebungsvereinbarungen mit Auslandsbezug müssen steuerlich vorausschauend gestaltet werden. Das betrifft die Wahl des Auszahlungszeitpunkts, die Formulierung von Anpassungsklauseln und die zutreffende lohnsteuerliche Umsetzung. Gerade kleine Unternehmen, mittelständische Betriebe, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und Onlinehändler profitieren davon, wenn arbeitsrechtliche und steuerliche Prozesse frühzeitig miteinander verzahnt werden. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen dabei mit besonderem Fokus auf digitale Buchhaltungsprozesse, belastbare Lohnsteuerabläufe und Prozessoptimierung, die in der Praxis regelmäßig zu spürbaren Kostenersparnissen führt.
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