Die jüngste Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 12. November 2025 (Az. 10 AZR 184/24) bringt für zahlreiche Bauunternehmen, Handwerksbetriebe und deren Beschäftigte eine bedeutsame Klärung: Das höchste deutsche Arbeitsgericht stellte fest, dass ein Arbeitnehmer auch dann Anspruch auf das tarifliche 13. Monatseinkommen hat, wenn seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit auf einem Unfall beruht, der sich auf einem sogenannten Betriebsweg ereignet hat. Damit wird der Begriff des Arbeitsunfalls im Tarifvertrag über das 13. Monatseinkommen im Baugewerbe weit gefasst und zugunsten der Beschäftigten ausgelegt. Für Unternehmen im Baugewerbe, aber auch für deren steuerliche Berater und Personalabteilungen, ergeben sich daraus neue Anforderungen an die zutreffende Bewertung und Dokumentation von Arbeitsunfällen im Rahmen tariflicher Sonderzahlungen.
Tarifliche Grundlagen und rechtlicher Hintergrund des Streits um das 13. Monatseinkommen
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Straßenbauer auf einer Fahrt zu einer ihm vom Arbeitgeber zugewiesenen Baustelle einen schweren Autounfall erlitten. Der Unfall ereignete sich im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, während der Arbeitnehmer in einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrzeug unterwegs war, in dem zudem Werkzeuge und Arbeitskleidung transportiert wurden. Aufgrund der Verletzungen war der Mitarbeiter über ein Jahr lang arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung des tariflich vorgesehenen 13. Monatseinkommens mit der Begründung, der Unfall sei als privater Wegeunfall zu werten und damit nicht von der Regelung des Tarifvertrages umfasst. Das BAG stellte nun klar, dass es sich bei der Fahrt zur Baustelle um einen Betriebsweg handelte, der unmittelbar der Erfüllung der vertraglichen Hauptleistungspflicht diente. Demzufolge war der Unfall als betriebsbedingter Arbeitsunfall im Sinne des Tarifvertrages zu qualifizieren.
Die maßgebliche Norm, § 2 Abs. 5 Halbsatz 2 Alt. 3 des Tarifvertrags über das 13. Monatseinkommen im Baugewerbe, regelt, dass ein Anspruch auf die Sonderzahlung auch dann besteht, wenn ein Arbeitnehmer im Bezugszeitraum wegen einer Arbeitsunfähigkeit ausfällt, die auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen ist. Die zentrale Streitfrage drehte sich um die Auslegung dieses Begriffs, konkret darum, ob ein sogenannter Wegeunfall – also ein Unfall auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – ebenso erfasst ist. Das Gericht unterscheidet hier deutlich: Nur Unfälle, die sich im Rahmen der eigentlichen beruflichen Tätigkeit oder auf einem Betriebsweg ereignen, fallen unter die tarifliche Ausnahmeregelung. Der Betriebsweg beginnt dort, wo der Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers tätig wird, also insbesondere auf dem Weg zu einer wechselnden Baustelle, wenn das Mittel der Beförderung sowie das Ziel durch den Arbeitgeber bestimmt sind.
Rechtliche Bewertung und Begründung der Entscheidung
Das BAG knüpft in seiner Begründung an die sozialversicherungsrechtlichen Grundsätze des Arbeitsunfallbegriffs an, wie sie im Siebten Buch Sozialgesetzbuch, insbesondere in § 8 SGB VII, niedergelegt sind. Nach dieser Norm liegt ein Arbeitsunfall vor, wenn sich ein Unfall in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ereignet. Die Rechtsprechung unterscheidet hierbei zwischen dem eigentlichen Arbeitsunfall und dem Wegeunfall. Während Letzterer lediglich als Arbeitsunfall gilt, steht der Betriebsweg in unmittelbarem betrieblichen Zusammenhang, weil er im Interesse des Unternehmens erfolgt und wesentlicher Bestandteil der Arbeitsleistung ist.
Nach Auffassung des BAG sind Fahrten von Arbeitnehmern zu wechselnden Baustellen, die im Rahmen der betrieblichen Organisation angeordnet und mit dienstlichen Zwecken verknüpft sind, Teil der geschuldeten Arbeitsleistung. Der tarifliche Arbeitsunfallbegriff ist deshalb entsprechend weit auszulegen. Das Gericht hebt hervor, dass der Kläger das Fahrzeug nicht zu privaten Zwecken genutzt, sondern ausschließlich zur Erfüllung der arbeitgeberseitigen Weisungen eingesetzt hat. Die Fahrt diente der Vorbereitung der Arbeit auf der Baustelle und wurde durch betriebliche Erfordernisse geprägt. Diese Einordnung hat zur Folge, dass das Schadensereignis dem Verantwortungsbereich des Arbeitgebers zuzuordnen ist, sodass die tarifliche Ausnahmevorschrift greift und ein Anspruch auf das 13. Monatseinkommen besteht.
Bemerkenswert ist zudem, dass das Gericht eine klare Grenze zieht zwischen der Sphäre des Arbeitgebers und der des Arbeitnehmers. Das Risiko für Ereignisse, die sich aus der Organisation und den Weisungen des Arbeitgebers ergeben, liegt im betrieblichen Verantwortungsbereich. Damit trägt der Arbeitgeber die Konsequenzen, wenn der Arbeitnehmer auf einem betrieblich veranlassten Weg verunfallt. Die Tarifvertragsparteien hätten nach Auffassung des Gerichts durch die Beibehaltung des Wortlauts der Regelung seit Jahrzehnten dokumentiert, dass sie an dieser Risikoverteilung festhalten.
Konkrete Folgen für Bauunternehmen, Handwerksbetriebe und beratende Berufe
Für die Praxis von Bauunternehmen, Straßenbauern und Handwerksbetrieben hat die Entscheidung weitreichende Bedeutung. Arbeitgeber müssen künftig sorgfältiger prüfen, ob eine Arbeitsunfähigkeit nach einem Unfall auf einen Betriebsweg zurückzuführen ist. Auch kleineren Unternehmen im Bau- und Montagegewerbe, die ihre Beschäftigten regelmäßig zu wechselnden Einsatzorten entsenden, bietet die Entscheidung Klarheit: Sobald Fahrtwege unmittelbar der Erfüllung einer Weisung dienen, sind sie Teil der Hauptleistungspflicht. Damit kann ein solcher Unfall nicht mehr als privat eingestuft werden. Für Steuerberatende und Lohnbuchhaltungen bedeutet dies, dass die tarifliche Anspruchsprüfung bei Sonderzahlungen in diesen Fällen konsequent an die Begriffe der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anzupassen ist.
Auch für Pflegeeinrichtungen und Dienstleistungsunternehmen mit wechselnden Einsatzorten, etwa im ambulanten Bereich, lassen sich aus der Entscheidung Parallelen ableiten. Entscheidend ist die Einbindung des Weges in die betriebliche Organisation sowie die Handlungstendenz des Arbeitnehmers, auf Weisung tätig zu werden. Unternehmen, die die Einsatzorte ihrer Mitarbeitenden flexibel gestalten, sollten ihre Arbeitsverträge und Fahrtenregelungen daraufhin überprüfen, ob diese eindeutig als betriebliche Tätigkeit dokumentiert sind. Dadurch lassen sich spätere Streitigkeiten vermeiden. Für Onlinehändler oder Unternehmen mit Außendienstpersonal gilt ähnliches: Auch hier kann der Transport von Arbeitsmaterial oder Firmenfahrzeugen einen Betriebsweg begründen.
Darüber hinaus ist die Entscheidung auch für das Personal-Controlling und das betriebliche Risikomanagement relevant. Unternehmen sollten sicherstellen, dass Unfälle im betrieblichen Zusammenhang ordnungsgemäß erfasst und kommuniziert werden, um tarifliche Leistungsansprüche korrekt zu bearbeiten und unnötige Rechtsstreite zu vermeiden. In der Lohnabrechnung kann diese Unterscheidung unmittelbare finanzielle Auswirkungen haben, weil die Zahlung eines 13. Monatseinkommens auch steuerrelevante Komponente besitzt.
Rechtssicherheit und Digitalisierung in der betrieblichen Praxis
Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber. Sie zeigt, dass tarifliche Regelungen keine statischen Formeln sind, sondern in ihrem Regelungszweck auszulegen bleiben. Unternehmen sollten ihre internen Prozesse und Personalvorgaben daraufhin ausrichten, dass Unfälle auf betrieblich veranlassten Wegen korrekt bewertet und dokumentiert werden. Moderne digitale Zeiterfassungs- und Routenmanagementsysteme können hierbei zuverlässig unterstützen, indem sie den betrieblichen Charakter von Fahrten nachvollziehbar machen. Gerade im Mittelstand ist die Integration solcher Systeme ein entscheidender Schritt zur Prozessoptimierung.
Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen dabei, durch konsequente Digitalisierung und strukturierte Prozessoptimierung in Buchhaltung und Lohnabrechnung nicht nur rechtliche Risiken zu minimieren, sondern auch nachhaltige Kostenersparnisse zu erzielen. Dank unserer Erfahrung mit Unternehmen unterschiedlicher Branchen – vom Baugewerbe über Handwerksbetriebe bis zu Pflegeeinrichtungen und Onlinehändlern – helfen wir, rechtssichere und effiziente Lösungen umzusetzen.
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