Neue Regelung Umsatzsteuer
One-Stop-Shop (OSS) bedeutet: alle bürokratischen Schritte zur Erreichung eines Zieles können an einer einzigen Stelle erledigt werden.
Für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf werden die länderspezifischen „Lieferschwellen“ gestrichen und durch eine europaweite „Umsatzschwelle“ von netto 10.000 € europaweit pro Kalenderjahr ersetzt. Die Umsatzschwelle gilt nur für Lieferungen oder Fernverkäufe an Endverbraucher. Ab diesem Betrag ist die Umsatzsteuer generell im Bestimmungsland zu zahlen. Verrechnet wird zentral mit Hilfe von OSS.
Das bedeutet, dass Onlinehändler, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat mit ihren Verkäufen an Endverbraucher steuerpflichtig werden, diese Umsätze über das OSS-Verfahren zentral melden können. Das Bundeszentralamt für Steuern verteilt die Meldungen sowie die Umsatzsteuer an die jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten.
Umsatzsteueranmeldungen in den einzelnen Ländern können unter bestimmten Voraussetzungen entfallen.
Wird die Umsatzschwelle erreicht oder vermutlich überschritten, dann greift für das laufende und das Folgejahr die OSS-Umsatzschwellen-Übersteigungs-Regelung.
Diese Dienstleistung und die Nutzung des OSS können wir mit DATEV-Software unterstützen.