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Umsatzsteuer Onlineverkauf

Ab 1.7.2021 wird der Onlinehandel an Endverbraucher in der europäischen Gemeinschaft als Fernverkauf bezeichnet und über das One-Stop-Shop (kurz „OSS“) Verfahren vereinfacht gemeldet, §§ 18i und j UStG-E.

Neue Regelung Umsatzsteuer

One-Stop-Shop (OSS) bedeutet: alle bürokratischen Schritte zur Erreichung eines Zieles können an einer einzigen Stelle erledigt werden.

Für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf werden die länderspezifischen „Lieferschwellen“ gestrichen und durch eine europaweite „Umsatzschwelle“ von netto 10.000 € europaweit pro Kalenderjahr ersetzt. Die Umsatzschwelle gilt nur für Lieferungen oder Fernverkäufe an Endverbraucher. Ab diesem Betrag ist die Umsatzsteuer generell im Bestimmungsland zu zahlen. Verrechnet wird zentral mit Hilfe von OSS.

Das bedeutet, dass Onlinehändler, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat mit ihren Verkäufen an Endverbraucher steuerpflichtig werden, diese Umsätze über das OSS-Verfahren zentral melden können. Das Bundeszentralamt für Steuern verteilt die Meldungen sowie die Umsatzsteuer an die jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten.

Umsatzsteueranmeldungen in den einzelnen Ländern können unter bestimmten Voraussetzungen entfallen.

Wird die Umsatzschwelle erreicht oder vermutlich überschritten, dann greift für das laufende und das Folgejahr die OSS-Umsatzschwellen-Übersteigungs-Regelung.

Diese Dienstleistung und die Nutzung des OSS können wir mit DATEV-Software unterstützen.

Lernen Sie uns kennen

Wir sind eine kleine Mannschaft von zur Zeit 15 Personen und haben dadurch die Möglichkeit individuelle Wünsche recht schnell zu erfüllen.

Kontakt aufnehmen

info@int-acc.de

+49 561 70045889

Felix-Blumenfeld-Straße 4
34128 Kassel

Jochen Bachmann, vBP, WP, StB, RB