Die Wahl der richtigen Rechtsform ist komplex und eigentlich ungeeignet für eine kurze Übersicht auf der Homepage, weil viele persönliche Wünsche und Hintergründe zu beachten sind.
Rechtsform Entscheidungen bedürfen daher immer einer strategischen und auch vorbereiteten Beratung im Einzelfall.
Natürlich sind wir auch bei der Wahl der steuerlich vorteilhaften Rechtsform der Auffassung das viele Gestaltungsmöglichkeiten einfach statt kompliziert erreicht werden können.
Grundsätzlich ist das Einzelunternehmen in Deutschland vorrangige Unternehmensform, sie ist auch steuerlich bis zu einem gewissen Gewinn vorteilhaft und bei höheren Gewinn und größeren Unternehmen ist die reine GmbH in der Regel die vorteilhafte Rechtsform.
Das Einzelunternehmen ist in Deutschland vom persönlichen Steuersatz des Unternehmers betroffen, dieser Steuersatz ist ansteigend gewissem Maße vom Familienstand Kindern beeinflusst. Sie können den Steuersatz im Internet berechnen lassen, etwa mit:
https://www.bmf-steuerrechner.de/ekst/eingabeformekst.xhtml
Die Kapitalgesellschaft, also im wesentlichen UG, die GmbH und die Aktiengesellschaft, wird in Deutschland mit etwa 30 % Ertragsteuern belastet, also Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zusammen und zwar egal, wie hoch der Gewinn ist.
Die Kapitalgesellschaft verlangt die Beachtung vieler Regelungen, die von einem Einzelunternehmen so nicht verlangt werden.
Die GmbH gilt als seriös und hat im Geschäftsverkehr grundsätzlich ein gutes Image, das kann man von der UG (haftungsbeschränkt) nicht in gleichem Maße sagen, auch wenn die steuerlichen Verhältnisse die gleichen sind. Die Anforderungen an die Formalitäten an Aktiengesellschaft sind noch einmal höher als die in einer GmbH und natürlich auch die damit verbundenen Kosten.
Um bei einer GmbH steuerliche Überraschungen zu vermeiden, sollte die Buchhaltung zeitnah, vollständig und richtig angefertigt werden, um das Unternehmen vorteilhaft steuern zu können. Wenn man monatsaktuell den Gewinn der GmbH kennt, besteht die Möglichkeit durch Anpassung des Geschäftsführergehaltes in einer gewissen Bandbreite die Vorteile einer individuellen Besteuerung mit den Vorteilen des 30 % Steuersatzes einer GmbH zu verbinden.