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Amazon FBA & Dropshipping: Falsche Versprechen und Betrug

In den letzten Jahren haben wir viele Mandanten betreut, die sich mit Amazon FBA, Dropshipping oder ähnlichen E-Commerce-Modellen selbstständig machen wollten. Die Versprechen klingen verlockend: Ein automatisiertes Geschäft, das fast ohne Aufwand funktioniert, niedrige Einstiegskosten und hohe Gewinne. Vor allem Social-Media-Coaches und vermeintliche Erfolgsunternehmer zeichnen ein Bild davon, wie einfach es angeblich ist, mit wenigen Klicks Produkte zu importieren und online zu verkaufen. Doch die Realität sieht ganz anders aus.

Wir als Steuerberater haben bisher keinen Mandanten gesehen, der mit Dropshipping oder Amazon FBA langfristig erfolgreich war. Die meisten unterschätzen die Kosten, die steuerlichen Herausforderungen und den enormen Wettbewerb. Statt der erhofften Gewinne endete es oft mit hohen Nachzahlungen ans Finanzamt, gesperrten Amazon-Konten oder einem wirtschaftlichen Fiasko.

Warum raten wir davon ab?

Eines der größten Probleme ist die Umsatzsteuer. Wer Ware aus China importiert, muss 19 % Einfuhrumsatzsteuer zahlen. Für reguläre Unternehmen ist das kein Problem, weil sie diese Steuer als Vorsteuer abziehen können. Doch viele starten als Kleinunternehmer, um sich die Umsatzsteuer zu sparen. Der Haken? Kleinunternehmer dürfen keine Vorsteuer abziehen. Das bedeutet, dass sie die 19 % zusätzlich aus eigener Tasche zahlen müssen – und plötzlich ist der vermeintliche Gewinn dahin.

Ein Wechsel in die Regelbesteuerung klingt zunächst nach einer logischen Lösung, doch in der Praxis führt er oft zu noch größeren Problemen. Der Wettbewerb auf Plattformen wie Amazon ist knallhart, und das gesamte Geschäftsmodell dieser Marktplätze basiert darauf, dass sich Händler gegenseitig im Preis unterbieten. Sobald Sie als Händler plötzlich 19 % Umsatzsteuer auf Ihren Verkaufspreis aufschlagen müssen, haben Sie ein massives Problem: Ihre Konkurrenz – bestehend aus anderen Dropshippern, ausländischen Anbietern und großen Playern – bietet exakt die gleichen Produkte zu deutlich niedrigeren Preisen an. Während Kleinunternehmer noch mit der Konkurrenz mithalten können, weil sie keine Umsatzsteuer abführen müssen, wird der Preisvorteil mit dem Wechsel in die Regelbesteuerung zunichtegemacht. Große Händler und etablierte Anbieter profitieren zudem von erheblich besseren Einkaufskonditionen. Durch hohe Abnahmemengen – oft im Wert von mehreren Hunderttausend Euro – erzielen sie Rabatte, die für kleine Dropshipping-Anbieter unerreichbar sind. Wer also mit geringen Margen kalkuliert und auf knappe Gewinne angewiesen ist, wird im Preiskampf auf Amazon oder ähnlichen Marktplätzen zwangsläufig verlieren.

Ein weiteres Problem: Wer in der EU oder weltweit verkauft, unterliegt nicht nur in Deutschland der Steuerpflicht. Amazon FBA führt oft zu Steuerregistrierungspflichten in mehreren Ländern. Wer über das PAN-EU-Programm von Amazon verkauft, muss sich unter anderem in Frankreich, Spanien und Polen steuerlich registrieren und dort regelmäßig Steuererklärungen abgeben. Viele Mandanten sind völlig überrascht, wenn sie plötzlich Post vom Finanzamt in einem anderen EU-Land erhalten.

Auch der Kostenfaktor wird regelmäßig unterschätzt. Während in YouTube-Videos erzählt wird, dass man für ein paar Euro Produkte aus China bestellen und mit hoher Marge weiterverkaufen kann, sieht die Realität so aus: Amazon verlangt Verkaufsgebühren von 15-40 % pro Produkt, zusätzlich kommen Lagerkosten und hohe Werbeausgaben hinzu. Wer nicht regelmäßig für Amazon Ads bezahlt, wird in den Suchergebnissen kaum gefunden. Viele erfolgreiche Verkäufer geben zwischen 50-70 % ihres Umsatzes für Werbung aus. Dazu kommen noch Rücksendungen: Amazon-Kunden schicken Produkte oft ohne Grund zurück. Der Händler bleibt auf den Kosten sitzen.

Und dann gibt es noch die rechtlichen Fallstricke: Wer billig Ware aus China importiert, trägt die volle Verantwortung für die Qualität, Produktsicherheit und Konformität mit EU-Richtlinien. Viele chinesische Händler verwenden geschützte Marken oder Plagiate – der Händler in Deutschland haftet dafür. Wir haben bereits Mandanten gesehen, die Abmahnungen oder hohe Schadensersatzforderungen erhielten, weil sie unwissentlich gefälschte oder nicht zertifizierte Produkte verkauft haben.

Ein weiteres Problem ist die Konkurrenz. Amazon ist voll von Händlern, die genau die gleichen Produkte verkaufen. Oft sind es sogar die chinesischen Hersteller selbst, die ihre Waren direkt auf Amazon anbieten – mit besseren Einkaufskonditionen und niedrigeren Preisen. Viele private Händler geraten in einen Preiskampf, bei dem am Ende keine Marge mehr übrigbleibt.

Besonders kritisch sehen wir auch die Geschäftsmodelle, die von selbsternannten Coaches beworben werden. Viele dieser Coaches verdienen nicht mit Amazon FBA oder Dropshipping ihr Geld, sondern mit dem Verkauf überteuerter Online-Kurse. Sie präsentieren „Erfolgsgeschichten“, die kaum überprüfbar sind, und verschweigen die steuerlichen und wirtschaftlichen Risiken. Wer dann in die Praxis geht, merkt schnell, dass die angeblich einfachen Gewinne nicht existieren.

Wer sich mit Amazon FBA oder Dropshipping selbstständig macht, sollte sich bewusst sein, dass dies kein „passives Einkommen“ ist, sondern ein hochkomplexes Geschäftsmodell mit vielen versteckten Kosten und enormen steuerlichen Fallstricken. Wir haben in der Praxis noch keinen Fall gesehen, in dem dieses Geschäftsmodell langfristig funktioniert hat. Deutsche Unternehmen, die bereits ein etabliertes Produktsortiment haben oder selbst herstellen, können ihre Produkte erfolgreich und mit soliden Margen online sowie über Plattformen wie Amazon vermarkten. Unsere Erfahrung zeigt jedoch, dass in sämtlichen erfolgreichen Fällen auf das FBA-Programm verzichtet wird und stattdessen der Versand aus eigenen Lagern erfolgt.

Steuerliche Herausforderungen im Detail:

Das Dropshipping-Modell wirft eine Vielzahl steuerlicher Fragen auf, die oft unterschätzt werden. Gerade in Bezug auf die Umsatzsteuer ergeben sich sowohl für Kleinunternehmer als auch für Regelbesteuerer erhebliche Risiken. Im Folgenden erläutern wir die steuerliche Behandlung für beide Gruppen und welche Fallstricke es dabei zu beachten gibt.

1. Steuerliche Behandlung für Kleinunternehmer

Viele Dropshipper starten als Kleinunternehmer nach § 19 UStG, um sich die Abführung der Umsatzsteuer zu ersparen. Was zunächst als vorteilhaft erscheint, kann sich jedoch schnell als schwerwiegender Nachteil entpuppen.

Einfuhrumsatzsteuer

Wer Ware gewerblich aus dem Nicht-EU-Ausland, insbesondere aus China, importiert, muss beim Zoll neben Zellgebühren 19 % Einfuhrumsatzsteuer entrichten. Während Regelbesteuerer diese als Vorsteuer abziehen können, bleibt Kleinunternehmern diese Möglichkeit verwehrt. Das bedeutet, dass jede Wareneinfuhr direkt die Liquidität belastet, ohne dass ein steuerlicher Vorteil entsteht. Die zusätzlichen Kosten schmälern die ohnehin knappen Margen erheblich und erschweren es, mit der Konkurrenz preislich mitzuhalten.

Innergemeinschaftlicher Erwerb

Ein weiterer kritischer Punkt ist der innergemeinschaftliche Erwerb innerhalb der EU. Viele Kleinunternehmer geben bei Bestellungen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) an, um die ausländische Mehrwertsteuer zu umgehen. Dabei übersehen sie jedoch, dass diese Transaktionen automatisch dem Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden. Das deutsche Finanzamt geht dann davon aus, dass für diese Warenlieferungen 19 % Umsatzsteuer in Deutschland abgeführt werden müssen – eine Steuer, die der Kleinunternehmer zahlen muss, jedoch ebenfalls nicht als Vorsteuer geltend machen kann.

Das Ergebnis: Am Jahresende kann eine unerwartet hohe Steuerforderung auf den Kleinunternehmer zukommen, die oft nicht in der Kalkulation berücksichtigt wurde. In vielen Fällen führt dies zu einer existenzbedrohenden Nachzahlung.

Zusätzliche Risiken für Kleinunternehmer

Kleinunternehmer dürfen keine Netto-Rechnungen an Unternehmen im EU-Ausland stellen, sondern müssen den Bruttopreis ausweisen.

Wer durch hohe Umsätze über die Kleinunternehmergrenze von 25.000 € im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr kommt, wird rückwirkend regelbesteuert und verliert sämtliche vermeintlichen Vorteile.

Sobald ein Kleinunternehmer aus der Kleinunternehmerregelung herausfällt, muss er ab diesem Zeitpunkt 19 % Umsatzsteuer auf seine bisherigen Preise aufschlagen – oder seine ohnehin geringen Margen weiter reduzieren.

2. Steuerliche Behandlung für Regelbesteuerer

Viele Dropshipper entscheiden sich direkt für die Regelbesteuerung, um den Vorsteuerabzug zu nutzen und flexibler zu agieren. Doch auch hier gibt es zahlreiche steuerliche Hürden, insbesondere im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer und dem Reihengeschäftsproblem.

Vorsteuerabzug

Im Gegensatz zu Kleinunternehmern können Regelbesteuerer die Einfuhrumsatzsteuer von 19 % als Vorsteuer geltend machen, sodass sie finanziell nicht direkt belastet wird. Dies sorgt für eine deutlich bessere Liquiditätssteuerung.

Problematisch wird es jedoch, wenn der Dropshipper auch Verkäufe an Privatkunden innerhalb der EU tätigt. In diesen Fällen greift die EU-Liefer- bzw. Versandhandelsregelung (OSS-Verfahren), was eine Steuerregistrierung in anderen Ländern erforderlich machen kann.

Das Reihengeschäft – Eine Umsatzsteuerfalle

Ein weiterer, häufig unterschätzter Punkt ist die umsatzsteuerliche Behandlung von Reihengeschäften. Dropshipping-Modelle entsprechen oft einem Reihengeschäft nach § 3 Abs. 6 UStG, bei dem sich mehrere Unternehmer an einer Lieferkette beteiligen:

  • Der chinesische Lieferant verkauft die Ware an den deutschen Dropshipper.
  • Der deutsche Dropshipper verkauft die Ware weiter an den Endkunden.
  • Die Ware wird jedoch direkt vom Lieferanten an den Endkunden versendet.

Ob und wo in diesem Fall Umsatzsteuer fällig wird, hängt maßgeblich davon ab, wie der Rechnungsausgang gestaltet wird und in welchem Land die Ware letztlich verbraucht wird. Viele Dropshipper registrieren sich aus diesem Grund gar nicht erst steuerlich in den Zielländern und begehen damit Steuerhinterziehung, oft ohne es zu wissen.

Umsatzsteuerpflicht in anderen Ländern

Verkäufe an Privatkunden innerhalb der EU unterliegen der EU-OSS-Regelung. Das bedeutet:

  • Ab einem Gesamtumsatz von 10.000 € pro Jahr in andere EU-Länder wird die Umsatzsteuerpflicht ins jeweilige Zielland verlagert.
  • Der Dropshipper muss sich dann in den Ländern registrieren, in denen er verkauft, oder am One-Stop-Shop (OSS) Verfahren teilnehmen.
  • Unterlässt er dies, drohen hohe Nachforderungen und Bußgelder.

Weiterführende Artikel:

https://www.selr.de/e-commerce-coaching-die-blender-der-branche/

https://www.welt.de/wirtschaft/article244291161/Amazon-Verkaeufe-Finanzielles-Fiasko-statt-finanzieller-Freiheit.html

https://www.freefinance.de/selbststaendig-machen/dropshipping.html

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Jochen Bachmann, vBP, WP, StB, RB